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SN:Kreisverband/Sächsische Schweiz Osterzgebirge/GV/Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
Gründungsversammlung
Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SOE)
Beschlussfassung vom 07. Mai 2011, Heidenau
Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen
hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im
Wortlaut,Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und das
Wahlprotokoll zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des
Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als
Wikiseite im Piratenwiki, auf der Mailingliste sachsen@lists.piratenpartei.de und im
Piratenforum binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei
reichen für die Mailingliste und das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.
Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Bundesvorstand als solche beauftragt
wurden, oder der Bundesvorstand selbst.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des
Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen.
Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht
festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei
denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der
Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste,
kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder
stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der
Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
Verlassen der Versammlung
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung
komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert
somit sein Stimmrecht. [Bearbeiten] Betreten der Versammlung
(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut
akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht
wieder zu erlangen.
Versammlungsämter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser
gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Bundesvorstand als vorläufiger
Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt
er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie
personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem
stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste
zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen
Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den
Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu
unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu
machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach
kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt
macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern
dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich
oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von
Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der
Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein,
dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von
der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
(2) Die Durchführung umfasst:
die Ankündigung einer Wahl, Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung,insbesondere der geheimen Wahl. das Entgegennehmen der Stimmzettel, das Auszählen der Stimmen,
Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die
Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt
der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in
seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl
sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-
Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von
ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze
oder die Satzung anderes vorschreiben.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten
Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben.
Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer
Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine
Kandidatur zurückziehen.
Wahlordnung
Die am 07.05.2011 beschlossene Wahlordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.
Allgemeine Anträge
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer
geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist
ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
Anträge auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag
zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen
Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag
stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den
Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag
angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen
Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser
Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind:
Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.
(2) Der Antragsteller darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema
beteiligt haben, darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und darf sich zum Thema auch
dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner
unverzüglich melden.
Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
das Hinzufügen eines Punktes,
das Entfernen eines Punktes,
das Heraus trennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen.
Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das
Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich
die Abstimmung nach Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.
Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(2) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.
Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge
enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll
Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende
Kreismitgliederversammlungen bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
Wahlordnung
Gründungsversammlung
Piratenpartei Deutschland
Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SOE) Beschlussfassung vom 07. Mai 2011, Heidenau
§1 Stimmberechtigung
(1) Jedes akkreditierte Mitglied der Piratenpartei Deutschland aus dem Landkreis Sächsische
Schweiz- Osterzgebirge ist stimmberechtigt.
§2 Wahlmodi
(1) Relative Mehrheit: Die Wahl hat gewonnen, wer die meisten Stimmen erhält.
(2) Einfache Mehrheit: Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn über die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erzielt werden.
(3) Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit mit einem festgelegten, größeren Stimmanteil der
überschritten werden muss (üblicherweise 2/3 Mehrheit).
(4) Einfache und relative Mehrheit: die Wahl ist gewonnen, wenn die Mehrheit der Stimmen
und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt werden.
§3 Allgemeine Regeln
(1) Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich öffentlich, mit relativer und einfacher
Mehrheit und statt. Bei Abweichungen zur Satzung oder zu einem Gesetz gelten deren
Bestimmungen.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das
vollständige Ergebnis der Wahl oder der Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses
besteht aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei einfacher/relativer Mehrheit bzw. der
Zahl der Stimmberechtigten bei qualifizierten Mehrheit für diese Wahl oder Abstimmung, die
Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option
entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die
Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu
machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
statt.
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der
ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen
an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der
ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
§4 Anträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse für Geschäftsordnungsanträge werden grundsätzlich nach
Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag
der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.
(3) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über
Geschäftsordnungsanträge entsprechend.
(4) Bei einer geheimen Abstimmung über sonstige Anträge wird mit einem nummerierten
Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der
Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
+ oder JA für JA
- oder NEIN für NEIN
o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Bei Zweifeln über die Gültigkeit entscheidet der
Wahlausschuss - und dokumentiert das Ergebnis auf der Rückseite des Stimmzettels.
(5) Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt zusätzlich §2(3).
(6) Gleichartige Änderungsanträge können auf Antrag im Block abgestimmt werden. Dabei
wird zunächst mit relativer Mehrheit der bevorzugte Änderungsantrag bestimmt, über diesen
wird qualifiziert abgestimmt.
§5 Wahlen
(1) Die Stimme für einen Kandidaten wird grundsätzlich durch aufschreiben seines Namens auf
dem Wahlzettel abgegeben.
(2) Ein Kandidat für ein einzelnes Amt wird mit der einfachen, relativen Mehrheit gewählt.
Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit den höchsten relativen Stimmanteilen durchgeführt. Steht nur ein Kandidat zur
Verfügung, so wird über ihn mit:
+ oder JA für JA
- oder NEIN für NEIN
o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG
abgestimmt.
(3) Sind mehrere gleichrangige Ämter zu besetzen, so wird grundsätzlich in einem
gemeinsamen Wahlgang abgestimmt. Dabei hat jeder Stimmberechtigte soviel Stimmen, wie
Ämter zu besetzen sind. Ein Kumulieren der Stimmen ist nicht erlaubt. Im ersten Wahlgang
sind die Kandidaten gewählt, die die höchsten relativen und die einfachen Mehrheiten erreicht
haben. Die verbleibenden Ämter werden durch Stichwahl mit relativer Mehrheit unter den
verbleibenden Kandidaten bestimmt.
(4) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die
Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge
bestimmen.
(5) Versammlungs- und Parteitagsämter werden durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
Bei mehreren Bewerbern für ein Amt greift §2(1). Die Versammlung kann eine geheime Wahl
bestimmen.