RP:Kreisverband Rheinhessen/KPT 20100717/SÄA/Überarbeitung

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Aufgrund der großen Anzahl habe ich meine SÄA in Modulform dargestellt.

Eine Vorschau, wie die Satzung aussehen würde, wenn alle Änderungen mit Ausnahme konkurrierender Anträge angenommen werden gibt es hier:
Datei:Geänderte Satzung Rheinhessen.pdf

Dies betrifft alle Module mit Ausnahme von:

  • 5.2a bis d
  • 7.1a bis d
  • 8.1a bis d
  • 9.2a bis d

Modul 2.1 ist optional und von rechtlicher Seite her meiner Ansicht nach nicht zwingend notwendig.


Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Id: 1
Module
1 Der Verband trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rheinhessen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN.
2 Die Piratenpartei Rheinhessen ist der organisatorische Zusammenschluss der Kreisverbände aus dem in §1 (4) genannten Tätigkeitsgebiet auf im Sinne des Parteiengesetz. Sie ist ein Kreisverband innerhalb des Landesverband Rheinland-Pfalz im Sinne der Satzungen der übergeordneten Verbände und Finanzordnungen.
3 Der Sitz des Verbandes ist Mainz.
4 Das Tätigkeitsgebiet des Verbandes sind die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie die kreisfreie Stadt Mainz. Aktivitäten außerhalb dieses Tätigkeitsgebiets sind nicht ausgeschlossen.
5 Bekunden die Mitglieder eines Kreises innerhalb des Tätigkeitsgebiets den Wunsch, einen eigenen Kreisverband zu gründen, ist dies mit Beschluss der Willensbekundung der jeweiligen Emanzipationsversammlung möglich. Abweichend von §9 (1) bedarf es dieser Willensbekundung anstelle eines Satzungsänderungsantrags um §1 (4) entsprechend zu ändern.
 

Begründung:

In der bisherigen Fassung wird der Verband als Kreisverband aufgefasst, der seinerseits aus zwei Landkreisen und einer kreisfreien Stadt besteht. Durch diese Formulierung wäre eine Satzungsänderung notwendig um die Gründung eines eigenständigen Kreisverbands eines dieser drei Kreise möglich zu machen. Dies behindert den Einfluss auf die politische Willensbildung der Mitglieder insbesondere bei Kommunalwahlen.
Das Parteiengesetz erlaubt organisatorische Zusammenschlüsse von Gebietsverbänden und genau zu einem solchen würde mit der Annahme dieses kompletten Abschnitts der Verband umgewandelt. Begründet durch die übergeordneten Satzungen müsste weiterhin der Name "Kreisverband Rheinhessen" gelten, obwohl es von nun an drei Kreisverbände wären, die sich gemeinsam im Rheinhessen-Verband organisieren - d.h. eine gemeinsame Verwaltung (in Form des Vorstands) und andere gemeinsame Gremien (Kreisparteitag).
Außerdem muss auf jeden Fall der Name geändert werden. "Piratenpartei Rheinhessen", wie es in der bisherigen Fassung heißt, entspricht nicht dem Parteiengesetz. Nach diesem trägt eine Untergliederung den Namen der Partei und einen Zusatz, der ihrer Art entspricht. Der Name der Partei ist "Piratenpartei Deutschland" und der notwendige Zusatz demnach "Kreisverband Rheinhessen".

Dieser Antrag soll den bisherigen §1 der Satzung vollständig ersetzen



Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Mitgliedschaft
Id: 2
Module
1 Die im Verband organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.
 

Alte Fassung: Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

Mit dieser Neufassung wird das mehrfach umstrittene Wort "geschlechtsneutral" durch "im Folgenden" ersetzt. Ansonsten keine Änderungen.

Dieser Antrag soll den bisherigen §2 (1) der Satzung ersetzen.



Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Gliederung
Id: 3
Module
1 Die Piratenpartei Rheinhessen besteht aus den Kreisverbänden der in §1 (4) genannten Kreise und kreisfreien Städte. Diese besitzen keine eigenen Organe mit Ausnahme der Emanzipationsversammlung.
2 Die weitere Untergliederung erfolgt in Ortsverbände, die ihrerseits organisatorische Zusammenschlüsse aus mehreren Orten oder Gemeinden bilden können.
 

Ergänzend zum ersten Antrag wird der Aufbau aus drei vereinigten Kreisverbänden dargestellt. Die Untergliederung in Form von Ortsverbänden wird analog angepasst und die Möglichkeit zum organisatorischen Zusammenschluss auf dieser Ebene gegeben.

Dieser Antrag soll den §7 der Satzung ersetzen



Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Organe des Verbandes und der Kreisverbände
Id: 4
Module
1 die Kreismitgliederversammlung
2 die Wahlkreismitgliederversammlung
3 die Emanzipationsversammlung
 

Erklärungen siehe nachfolgende Anträge.

Die drei genannten Organe sollen der Aufzählung in §8 (1) hinzugefügt werden, wenn die entsprechenden nachfolgenden dazugehörigen Abschnitte angenommen werden. Es wird daher beantragt, über Modul 1 gemeinsam mit Antrag 5 abzustimmen, über Modul 2 gemeinsam mit Antrag 8 und über Modul 3 gemeinsam mit Antrag 9 abzustimmen. Werden Modul 1 und/oder 3 angenommen, soll außerdem der Name des §8 der Satzung in "Organe des Verbandes und der Kreisverbände" geändert werden.




Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Der Kreisparteitag
Id: 5
Module
1 Die Entscheidungen des Kreisparteitags sind für alle untergeordneten Gliederungen des Verbandes und deren Mitglieder bindend sofern sie nicht dieser Satzung oder Gesetzen widersprechen.
2a Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Sieben vom Hundert der Verbandsmitglieder akkreditiert sind.
2b Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Fünf vom Hundert der Verbandsmitglieder akkreditiert sind.
2c Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Zehn Verbandsmitglieder akkreditiert sind.
2d Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen.
3 Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.
4 Die Organisation des Kreisparteitags wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
5 Die für den Kreisparteitag definierten Aufgaben dürfen nur vom Parteitag ausgeübt und nicht an andere Organe übertragen werden.
6a Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes, Mitglieder des Landesvorstandes und Mitglieder der Kreisverbände der Jungen Piraten innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Verbandes sowie der Landesvorstand der Jungen Piraten.
6b Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen.
7 Stimmrecht haben nur Mitglieder des Verbandes.
8 Die Tagesordnung eines Kreisparteitags umfasst mindestens
8a den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
8b den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
8c Antragsberatungen und Beschlussfassungen
9 Die Tagesordnung des ersten Kreisparteitags im Kalenderjahr umfasst zusätzlich
9a die Vorstellung und den Beschluss des Jahreshaushaltsplans
10 Liegt zum Termin eines Kreisparteitags die letzte Wahl des Kreisvorstandes mindestens zehn Monate zurück und ist nicht bereits zu einem weiteren Kreisparteitag eingeladen worden, der innerhalb der Amtszeit des amtierenden Kreisvorstandes stattfinden wird, so umfasst die Tagesordnung des Kreisparteitags zusätzlich
10a die Wahl des Kreisvorstandes
10b Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
 

Modul 1 soll §8.1 (2) ersetzen.
Die Module 2a bis 2d sind konkurrierend und sollen §8.1 (3) ersetzen.
Modul 3 soll §8.1 (7) ersetzen.
Modul 4 soll §8.1 (9) ersetzen.
Modul 5 soll §8.1 (11) ersetzen.
Die Module 6a und 6b sind konkurrierend und sollen §8.1 (12) ersetzen.
Modul 7 soll, wenn Modul 6a oder 6b angenommen wurde, als neuer Absatz in §8.1 eingefügt werden
Modul 8 soll §8.1 (13) ersetzen, die Module 8a bis 8c sollen bei Annahme von Modul 8 als Aufzählungspunkte hinzugefügt werden.
Modul 9 soll bei Annahme von Modul 8 als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Modul 9a soll bei Annahme von Modul 9 als Aufzählpunkt unter Modul 9 hinzugefügt werden.
Modul 10 soll bei Annahme von Modul 8 als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Die Module 10a und 10b sollen bei Annahme von Modul 10 als Aufzählpunkte unter Modul 10 hinzugefügt werden.



Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Der Kreisparteitag
Id: 5
Module
11 Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber zur Wahl stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
12 Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
13 Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.
14 Ordentliche Kreisparteitage werden vom Kreisvorstand einberufen.
15 Auf Antrag
15a von mindestens Zehn vom Hundert der Mitglieder des Verbandes (oder)
15b des Landesvorstands (oder)
15c auf Beschluss des Kreisparteitags
15d wird vom Kreisvorstand ein außerordentlicher Parteitag innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.
16 Die Einladung zum Kreisparteitag an die Verbandsmitglieder muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.
17 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Zwischen zwei Kreisparteitagen dürfen höchstens 13 Monate liegen.
18 Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.
 

Fortsetzung des vorherigen Antragsblock.

Modul 11 soll §8.1 (15) ersetzen.
Modul 12 soll §8.1 (16) ersetzen.
Modul 13 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden
Modul 14 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden
Modul 15 soll §8.1 (6) ersetzen
Die Module 15a bis 15c sollen als Aufzählpunkte unter Modul 15 hinzugefügt werden. Die in Klammer stehenden (oder) sind ohne Klammer hinzuzufügen, wenn noch jeweils ein nachstehendes Modul angenommen wird.
Modul 15d soll als Satzvollendung an Modul 15 und die angenommenen Aufzählpunkte hinzugefügt werden.
Modul 16 soll §8.1 (5) ersetzen.
Modul 17 soll §8.1 (4) ersetzen.
In §8.1 (10) sollen "die Beschlussfassung über politische Grundsätze auf kommunaler Ebene", "die Beschlussfassung über das Wahlprogramm auf kommunaler Ebene", "die Beschlussfassung über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen" und "die Beschlussfassung über den Abschluss von Koalitionsverträgen" gestrichen werden.
Modul 18 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden, mit der Annahme dieses Moduls soll der Satz "Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung." aus §8.1 (5) gestrichen werden.



Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Der Kreisvorstand
Id: 6
Module
1 Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und ein Schatzmeister an. Der stellvertretende Vorsitzende übt die Funktion eines Generalsekretärs aus, sofern kein eigener Generalsekräter gewählt wurde.
2 Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. In diesem Fall wird ein eigener Generalsekretär gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.
3 Die Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer, gleicher und freier Wahl für die Dauer von maximal dreizehn Monaten gewählt.
4 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Generalsekretär werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl der Beisitzer ist eine verbundene Einzelwahl zulässig.
5 Nur uneingeschränkt geschäftsfähige Piraten mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbandes sind zur Wahl zugelassen.
6 Auf Antrag
1. von Zehn vom Hundert der Verbandsmitglieder oder
2. des Landesvorstands oder
3. des Kreisparteitags
muss der Vorstand innerhalb einer Woche zusammentreten und sich mit den Anliegen der Mitglieder befassen.
7 Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr dem ersten im Kalenderjahr stattfindenden Kreisparteitag einen Haushaltsentwurf zur Verabschiedung vor. Wichtige Änderungen bei einzelnen Posten oder von mehr als 50% des Gesamthaushalts sind dem Kreisparteitag zur Nachtragsbeschlussfassung vorzulegen.
8 Über jede Vorstandssitzung ist ein dokumentenechtes Protokoll anzufertigen, das auf dem nächsten Kreisparteitag unterschrieben vorgelegt werden muss.
9 Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Vorstandsmitglieder haben Stimm- und Rederecht.
10 Gäste haben auf Vorstandssitzungen grundsätzlich Rederecht. Die Redezeit wird ihnen vom Sitzungsleiter zugeteilt. Der Vorstand kann Gästen per Beschluss das Rederecht entziehen. Antragstellern kann das Rederecht zu ihren Anträgen nicht entzogen werden.
11 Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus, übernimmt ein Beisitzer kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt. Stehen mehrere Beisitzer zur Verfügung, wählt der Kreisvorstand den kommissarischen Vertreter aus deren Reihe. Ist eine kurzfristige Vorstandssitzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich, bestimmt der Vorstandsvorsitzende den Vertreter aus der Reihe der Beisitzer bis zur nächsten Vorstandssitzung oder der nächsten Vorstandswahl.
12 Scheiden Vorstandsmitglieder aus und sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder damit unter drei, so verliert der Kreisvorstand seine Geschäftsfähigkeit.
13 Ist eine Fortsetzung der Vorstandsarbeit nicht mehr möglich, kann sich der Vorstand per Beschluss für geschäftsunfähig erklären.
14 Ist der Kreisvorstand geschäftsunfähig, muss gemäß §8.1 (13) ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Die Aufgaben des Kreisvorstands gehen bis zur Neuwahl an den Landesvorstand über.
15 Sofern es eine Kreisgeschäftsstelle gibt, wird diese vom Kreisvorstand geführt und beaufsichtigt.
16 Der Kreisvorstand koordiniert und organisiert den Wahlkampf sowie die Verteilung von Werbemitteln innerhalb des Tätigkeitsgebiets.
17 Der Kreisvorstand kann diejenigen Aufgaben delegieren, die ihm Kraft dieser Satzung oder dem Beschluss der in §8.2 (2) aufgeführten Organe innewohnen. Eine Ausnahme bildet die Mitgliederverwaltung, die nur an den Landesvorstand delegiert werden darf.
 

Die Module 1 und 2 führen den Generalsekretär als eigenes Amt in einem Vorstand ab 5 Mitgliedern ein, was bislang nur ein Beisitzer mit der Funktion eines Generalsekretärs ist.
Modul 3 erweitert die bislang "geheime Wahl" auf "geheime, freie und gleiche Wahl"
Modul 4 erlaubt für Beisitzer die verbundene Einzelwahl
Modul 5 führt die Vorgabe ein, dass Vorstandsmitglieder uneingeschränkt geschäftsfähig sein müssen. Das bedeutet, dass diese z.B. volljährig sein müssen.
Modul 6 führt ein, dass auch der Landesvorstand und der Landesparteitag den Kreisvorstand einberufen können.
Durch Modul 7 muss der Kreisvorstand nicht mehr bei jedem KPT sondern nur noch beim jeweils ersten eines Kalenderjahrs einen Haushaltsplan vorlegen.
Modul 8 fasst die Absätze (10) und (13) zu einem zusammen.
Modul 9 stellt klar, dass Vorstandsmitglieder auf Vorstandssitzungen Stimm- und Rederecht haben.
Modul 10 gibt Gästen auf Vorstandssitzungen Rederecht, das jedoch eingeschränkt werden kann.
Modul 11 stellt klar, wie bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglied für kommissarischen Ersatz gesorgt wird.
Die Module 12, 13 und 14 trennen den bisherigen Absatz (20) zur besseren Übersicht auf und beinhalten konkretere Vorgaben.
Modul 15 reduziert den Absatz (26) auf die Befugnis des Vorstands, welche durch die Annahme von Modul 17 wieder delegiert werden kann.
Modul 16 führt die Organisation des Wahlkampfs als neue Aufgabe des Vorstands ein.
Modul 17 erlaubt dem Vorstand, die ihm innewohnenden Aufgaben zu delegieren.


Modul 1 soll §8.2 (3) ersetzen.
Modul 2 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Modul 3 soll §8.2 (4) ersetzen.
Modul 4 soll §8.2 (5) ersetzen.
Modul 5 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Modul 6 soll §8.2 (9) ersetzen.
Modul 7 soll §8.2 (25) ersetzen.
Modul 8 soll §8.2 (10) ersetzen, (13) soll dabei gestrichen werden.
Modul 9 soll §8.2 (12) ersetzen.
Modul 10 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Modul 11 soll §8.2 (18) ersetzen.
Modul 12 soll §8.2 (20) ersetzen.
Modul 13 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Modul 14 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Modul 15 soll §8.2 (26) ersetzen.
Modul 16 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden.
Modul 17 soll als neuer Absatz hinzugefügt werden.



Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Die Kreismitgliederversammlung
Id: 7
Module
1a Die Kreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Kreisverbands mit Zugehörigkeit zur Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Zehn vom Hundert seiner Mitglieder akkreditiert sind.
1b Die Kreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Kreisverbands mit Zugehörigkeit zur Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Sieben vom Hundert seiner Mitglieder akkreditiert sind.
1c Die Kreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Kreisverbands mit Zugehörigkeit zur Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Fünf vom Hundert seiner Mitglieder akkreditiert sind.
1d Die Kreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Kreisverbands mit Zugehörigkeit zur Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Zehn seiner Mitglieder akkreditiert sind.
1e Die Kreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Kreisverbands mit Zugehörigkeit zur Piratenpartei Rheinhessen.
2 Die Kreismitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.
3 Die Organisation der Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
4 Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind
4a die Aufstellung von Kandidaten zur Kommunalwahl
4b die Verabschiedung des Kommunalwahlprogramms
4c die Wahl der Mitglieder der Fraktionsgruppen, die nicht bereits Teil der Fraktionen sind
5 Die für die Kreismitgliederversammlung definierten Aufgaben sind ausschließlicher Natur, sofern keine Untergliederungen bestehen.
6 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbandes, die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitglieder des Kreisvorstands.
7 Stimmrecht haben nur Mitglieder des Kreisverbandes.
8 Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Kreismitgliederversammlung desselben Kreisverbands in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn geändert wird. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.
9 Über die Kreismitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf der Kreismitgliederversammlung wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
10 Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.
11 Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung an die Kreisverbandsmitglieder muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.
 


Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Die Kreismitgliederversammlung
Id: 7
Module
12 Nur auf Antrag
12a des Kreisvorstands (oder)
12b auf Beschluss des Kreisparteitags (oder)
12c auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung desselben Kreisverbands
12d wird vom Kreisvorstand eine Kreismitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.
 

Dieser Modulblock führt die Kreismitgliederversammlung als Organ ein. Diesem obliegen diejenigen Aufgaben zu Kommunalwahlen, welche in der bisherigen Fassung beim KPT liegen.

Die Module 1a bis 1e sind konkurrierend.
Die Module 4a bis 4c sollen als Aufzählpunkte unter Modul 4 eingefügt werden.
Die Module 12a bis 12c sollen als Aufzählpunkte unter Modul 12 eingefügt werden. Modul 12d soll als Satzabschluss unter Modul 12 eingefügt werden. Die in Klammer stehenden (oder) sind ohne Klammer hinzuzufügen, wenn noch jeweils ein nachstehendes Modul angenommen wird.




Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Die Wahlkreismitgliederversammlung
Id: 8
Module
1a Die Wahlkreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises innerhalb des Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Zehn vom Hundert der zur nächsten Bundestags- oder Landtagswahl wahlberechtigten Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis, mindestens aber drei, akkreditiert sind.
1b Die Wahlkreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises innerhalb des Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Sieben vom Hundert der zur nächsten Bundestags- oder Landtagswahl wahlberechtigten Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis, mindestens aber drei, akkreditiert sind.
1c Die Wahlkreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises innerhalb des Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Fünf vom Hundert der zur nächsten Bundestags- oder Landtagswahl wahlberechtigten Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis, mindestens aber drei, akkreditiert sind.
1d Die Wahlkreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises innerhalb des Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens drei der zur nächsten Bundestags- oder Landtagswahl wahlberechtigten Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis akkreditiert sind.
2 Die Wahlkreismitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.
3 Die Organisation der Wahlkreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
4 Die Aufgabe der Wahlkreismitgliederversammlung ist die Aufstellung von Direktkandidaten zu Bundestags- und Landtagswahlen.
5 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes, die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitglieder des Kreisvorstands.
6 Stimmrecht haben nur Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis, die bereits das Wahlrecht zur jeweils nächsten Bundestags- oder Landtagswahl besitzen.
7 Die Wahlkreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.
8 Über die Wahlkreismitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf der Kreismitgliederversammlung wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
9 Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.
10 Nur auf Antrag
10a von mindestens Fünf vom Hundert der Mitglieder des Wahlkreises, mindestens aber drei (oder)
10b des Kreisvorstands (oder)
10c auf Beschluss des Kreisparteitags
10d wird vom Kreisvorstand eine Wahlkreismitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.
15 Die Einladung zur Wahlkreismitgliederversammlung an die Piraten des Wahlkreises muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.
 

Dieser Modulblock führt die Wahlkreismitgliederversammlung als Organ ein. Diesem obliegt die Aufstellung von Direktkandidaten zu Bundestags- und Landtagswahlen.

Die Module 1a bis 1d sind konkurrierend.
Die Module 10a bis 10c sollen als Aufzählpunkte unter Modul 10 eingefügt werden. Modul 10d soll als Satzabschluss unter Modul 10 eingefügt werden. Die in Klammer stehenden (oder) sind ohne Klammer hinzuzufügen, wenn noch jeweils ein nachstehendes Modul angenommen wird.




Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Die Emanzipationsversammlung
Id: 9
Module
1 Die Emanzipationsversammlung ist die Versammlung der Piraten eines Kreisverbands mit Zugehörigkeit zur Piratenpartei Rheinhessen zum Beschluss über die Willensbekundung der Auslösung des Kreisverbands aus dem KV Rheinhessen.
2a Die Emanzipationsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zehn vom Hundert der Kreisverbandsmitglieder akkreditiert sind.
2b Die Emanzipationsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Sieben vom Hundert der Kreisverbandsmitglieder akkreditiert sind.
2c Die Emanzipationsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Fünf vom Hundert der Kreisverbandsmitglieder akkreditiert sind.
2d Die Emanzipationsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zehn der Kreisverbandsmitglieder akkreditiert sind.
3 Die Emanzipationsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.
4 Die Organisation der Emanzipationsversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
5 Die Aufgaben der Emanzipationsversammlung sind
5a der Beschluss der Willensbekundung der Auslösung des Kreisverbands aus dem KV Rheinhessen.
5b der Beschluss über die Satzung des ausgelösten Kreisverbands
5c die Wahl des Vorstands des ausgelösten Kreisverbands
6 Die für die Emanzipationsversammlung definierten Aufgaben dürfen nicht an andere Organe des KV Rheinhessen delegiert werden.
7 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbandes, die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitglieder des Kreisvorstands.
8 Stimmrecht haben nur Mitglieder des Kreisverbandes.
9 Emanzipationsversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Sie wird vom neu gewählten Vorstand des Kreisverbands in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht. Sollte der Beschluss über die Auslösung aus dem KV Rheinhessen negativ ausfallen übernimmt diese Aufgabe der Kreisvorstand.
10 Über die Emanzipationsversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf der Kreismitgliederversammlung wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
11 Der neu gewählte Vorstand des Kreisverbands veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki. Sollte der Beschluss über die Auslösung aus dem KV Rheinhessen negativ ausfallen übernimmt diese Aufgabe der Kreisvorstand.
12 Die Einladung zur Emanzipationsversammlung an die Kreisverbandsmitglieder muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.
 


Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Emanzipationsversammlung
Id: 9
Module
13 Nur
13a auf Antrag des Kreisvorstands (oder)
13b auf Beschluss des Kreisparteitags (oder)
13c auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung desselben Kreisverbands (oder)
13d auf Antrag von Zehn vom Hundert der Kreisverbandsmitglieder
13e wird vom Kreisvorstand eine Emanzipationsversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.
 

Dieser Modulblock führt die Emanzipationsversammlung als Organ ein. Diese dient nur dem Zweck der Auslösung eines Kreisverbands aus dem Verbund des KV Rheinhessen.

Die Module 2a bis 2d sind konkurrierend.
Die Module 5a bis 5c sollen als Aufzählpunkte unter Modul 5 eingefügt werden.
Die Module 13a bis 13d sollen als Aufzählpunkte unter Modul 13 eingefügt werden. Modul 13e soll als Satzabschluss unter Modul 13 eingefügt werden. Die in Klammer stehenden (oder) sind ohne Klammer hinzuzufügen, wenn noch jeweils ein nachstehendes Modul angenommen wird.




Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Fraktionsgruppe
Id: 10
Module
1 Die Kreismitgliederversammlung wählt zusätzliche Mitglieder der Fraktionsgruppe.
2 Die Kreismitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe.
3 Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe findet auf der ersten Kreismitgliederversammlung nach dem Einzug von aufgestellten Bewerbern in ein kommunales Parlament des Kreises statt.
4 Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung können die zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe jederzeit neu gewählt werden.
 

Modul 1 soll §11 (2) ersetzen.
Modul 2 soll §11 (3) ersetzen.
Modul 3 soll §11 (5) ersetzen.
Modul 4 soll §11 (6) ersetzen.




Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Auflösung und Auslösung
Id: 11
Module
1 Löst sich ein Kreisverband aus dem Verband, so erhält jener einen Anteil am Vermögen des Verbands, der dem Anteil der Kreisverbandsmitglieder im Verband zum Zeitpunkt der Auslösung entspricht. Bruchteile verbleiben dem Verband.
2 Wird der Verband durch Beschluss des Kreisparteitags aufgelöst, geht das Vermögen an den Landesverband.
 

Modulblock 11 soll den §13 der Satzung ersetzen. Die neue Überschrift lautet "Auflösung und Auslösung".




Meta
Antragsteller: Xander
Thema: Wahlen
Id: 12
Module
1 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Wahlen zu Bewerbern für Volksvertretungen finden geheim, frei und gleich statt.
2 Die Wahlen zu Vorstandsämtern finden als Einzelwahlen statt.
3 Auf Beschluss der Versammlung können auch Abstimmungen und andere Personenwahlen als in (1) genannt geheim stattfinden. Ausgenommen sind Meinungsbilder und Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung.
4 Für Abstimmungen und Wahlen nach einfacher Mehrheit gibt es die Optionen JA und NEIN. Wird keine dieser Optionen gewählt, gilt dies als Enthaltung.
5 Für Abstimmungen und Wahlen nach absoluter Mehrheit gibt es nur die Option JA. Jede nicht abgegebene Stimme wird als Ablehnung gewertet.
6 Wahlleiter und Wahlhelfer sind zur Verschwiegenheit über das ihnen in ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Abstimmungsverhalten der Anwesenden verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende ihrer Tätigkeit fort.
 

Modulblock 12 soll als neuer Paragraph der Satzung hinzugefügt werden. Die Überschrift lautet "Wahlen".



Optionale weitere Anträge:

01 Streichung der Gründungsversammlung

In §8 (1) soll die Gründungsversammlung gestrichen werden
§8 (2) soll gestrichen werden
§8.3 soll gestrichen werden


02 Keine Wahlcomputer (bedingt Annahme von Modulblock 12)

Dem neuen Paragraphen "Wahlen" soll der Absatz "Die Verwendung von Wahlcomputern oder ähnlicher Geräte zur Abgabe oder Auszählung von Wahlergebnissen ist nicht zulässig" hinzugefügt werden.


03 Stimmabgabe Behinderter (bedingt Annahme von Modulblock 12)

Dem neuen Paragraphen "Wahlen" sollen die Absätze
"Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen oder dem Wahlleiter zu übergeben, bestimtm eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlleiter bekannt. Hilfsperson kann auch der Wahlleiter oder ein Wahlhelfer sein.",
"Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Stimmberechtigten zu beschränken.",
"Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat." und
"Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
hinzugefügt werden.


04 Salvatorische Klausel streichen

§14 der Satzung soll gestrichen werden.