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Version vom 19. Februar 2013, 00:48 Uhr von imported>Jamasi (Textersetzung - „Antragssteller“ durch „Antragsteller“)
Arbeitsraum
A04 Crew Ordung: Schiedsgerichtparagraph zur Crewmittelfinanzordnung (Einer Crew, das Geld länger als ein Jahr zusprechen oder auch wegnehmen)
- Änderungsantrag Nr.
- A04
- Beantragt von
- Glassesaregood i.A. der PG Satzung
- Betrifft
- NRW-Satzung / § 6 FO Verteilung der Finanzmittel
- Beantragte Änderungen
- ersetze den § 6 Abs. 5 durch "Bei folgenden Gründen sind einzelnen PG, AG, Crews, Orts-, Kreis- oder Bezirksverbände durch den Landesvorstand die finanziellen Mittel zu entziehen und in die freien Finanzmittel zu überführen.
- (a) Wenn die Mitglieder der Gruppierung über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erreichbar sind.
- (b) Wenn die AG oder PG das Geld nicht entsprechend ihrer Zielsetzung ausgeben.
- (c) Wenn der Verband oder die Crew das Geld nicht parteiförderlich einsetzt.
- (d) Wenn die Gruppierung innerhalb von einem Jahr keine finanziellen Aktivitäten veranlasst und auf Nachfrage keine Begründung liefert."
- Begründung
Da das Geld der einzelnen Crew, PG, AG, Orts-, Kreis- oder Bezirksverbände auch aus zweckgebundenen Spenden bestehen kann, darf dieses Geld zum Jahresende nicht einfach weggenommen werden.
IST:
§6 FO Verteilung der Finanzmittel
(5) Verbleibt zum Ende des Geschäftsjahres Geld auf dem virtuellen Konto einer Crew, ver- bleiben höchstens 25% der gesamten Creweinnahmen des Geschäftsjahres auf dem virtuellen Konto, der Rest geht in die freien Finanzmittel über.
SOLL:
§6 FO Verteilung der Finanzmittel
(5) Bei folgenden Gründen sind einzelnen PG, AG, Crews, Orts-, Kreis- oder Bezirksverbände durch den Landesvorstand die finanziellen Mittel zu entziehen und in die freien Finanzmittel zu überführen.
- (a) Wenn die Mitglieder der Gruppierung über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erreichbar sind.
- (b) wenn die AG oder PG das Geld nicht entsprechend ihrer Zielsetzung ausgeben
- (c) wenn der Verband oder die Crew das Geld nicht parteiförderlich einsetzt
- (d) Wenn die Gruppierung innerhalb von einem Jahr keine finanziellen Aktivitäten veranlasst und auf Nachfrage keine Begründung liefert.