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Satzung

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Satzung sind, gilt sinngemäß die Satzung der Bundespartei.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN NRW
(3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.
(4) Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
(5) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen richtet sich in seinen Vorgaben an der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht NRW-Piraten sein oder werden.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede in Deutschland lebende Person mit angezeigtem Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen sein.
(a) Jeder NRW-Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
A05 (a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der niedrigsten Gliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
(b) (b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der NRW-Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Mitgliedschaften in zwei gleichwertigen Gliederungen sind unzulässig.
(c) (c) Sollte ein NRW-Pirat die Zugehörigkeit zu einer Gliederung selbst bestimmen, gilt diese Gliederung im Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht als angezeigter Wohnsitz.
(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein.
(4) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen richtet sich in seinen Vorgaben an der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(5) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der NRW-Piraten führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.
(6) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet.
A06 (6) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet. Die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen bekommen den Zusatz "NRW-" und heißen entsprechend NRW-Piraten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei dem Landesverband erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
A19 (1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei dem Landesverband erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach §3(6) bestimmten Wohnort umfasst.
(2) - gestrichen -
(3) Ein Eintritt in den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland ergibt automatisch eine Mitgliedschaft in der Bundespartei und unterliegt sowohl den in §2, Abs. 1 ff. genannten Einschränkungen wie auch zukünftigen von der Piratenpartei Deutschland beschlossenen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt werden.
A29 (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden Gliederung anzuzeigen.
(6) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze in verschiedenen Gliederungen bestimmt er selbst, wo er als Pirat zugehörig ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder NRW-Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
(3) Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig.
A24 (3) Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig. Ämter in diesem Sinne sind Vorstandsposten in Gebietsverbänden, Richter beziehungsweise Ersatzrichter eines Schiedsgerichts und politische Mandate.
(4) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht, wenn nicht durch Gesetze anderes bestimmt wird. Ausnahmen bestehen in dem Falle, in welchem einem Piraten durch eine Ordnungsmaßnahme das Stimmrecht vorübergehend oder auf Dauer entzogen wurde oder wenn ein Mitglied durch Verzug der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge sein Stimmrecht verliert.
(5) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
(6) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen der Piratenpartei Deutschland teilzunehmen. Davon ausgenommen können Sitzungen der Schiedsgerichte sein, siehe Schiedsgerichtsordnung.
(7) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Piratenpartei Deutschland in Kenntnis zu setzen.
A17 (7) Jeder Pirat hat gegenüber dem Landesverband-NRW einen Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, wenn der Herausgabe nicht andere Regelungen oder Gesetze entgegenstehen. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet ein vom Landesvorstand zu bestimmender Ansprechpartner. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Für Auskünfte können Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht für die Erteilung von Auskünften in elektronischer Form.
(8) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Gruppen der Partei, in denen er mitarbeitet.
A17 (8) -gestrichen-
(9) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Unterlagen der Partei.
A17 (9) -gestrichen-
(10) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Piratenpartei Deutschland berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.
A07 (1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände.
A07B (1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.
(2) DerLandesverbandNordrhein-WestfalenderPiratenparteiDeutschlandverpflichtetsich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.
(3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.
(4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.
A07B (4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 50%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.
A34 (4) Die Mitgliedsbeiträge für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.
(5) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber um Direktkandidaturen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

§ 7 Organe des Landesverbandes Folgende Organe besitzt der Landesverband Nordrhein-Westfalen:

(0) die Gründungsversammlung (tagt nur einmal)
(1) der Landesparteitag (LPT)
(2) der Landesvorstand (LVOR)
(3) Landesschiedsgericht

§ 8 Landesparteitag (LPT)

(0) (0) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
(1) Die LMV tagt mindestens im ersten Quartal einen jeden Jahres. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.
A18 (1) Der LPT tagt mindestens im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.
(2) Die Aufgaben des LPT sind:
(a) (a) die Wahl des LVORs und des ELVORs,
A26 (a) die Wahl des LVORs,
(b) (b) die Wahl von Rechnungsprüfern,
(c) (c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
(d) (d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
(e) (e) die Beschlussfassung über die Landesliste für die Wahl zum Bundestag und Landtag,
(f) (f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
(g) (g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
(h) (h) die Beschlussfassung über die Landesschiedsgerichtsordnung,
(i) (i) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, soweit diese nicht von der Bundessatzung vorgegeben ist,
(j) (j) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs, (k) die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
(k) (k) die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
(l) (l) dieEntgegennahmederBerichtedesLandesfinanzausschuss,diemindestenseinmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, zu erstatten sind.
(3) Die Einberufung des LPT erfolgt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung. Näheres zum Verfahren der Einberufung wird in der Organisationsordnung des Landesverbandes geregelt.
(4) Der LPT wird auf Verlangen ... einberufen.
(a) (a) des LVORs,
A07B (a) des LVORs oder
(b) (b) von mindestens einem Zehntel der NRW-Piraten,
A07B (b) von mindestens einem Zehntel der NRW-Piraten
(c) (c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen oder
A07B (c) -gestrichen-
(5) Die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden eines LPT ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.
(6) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 6 Wochen vor dem LPT vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den NRW- Piraten zugegangen sind, entscheidet der LPT zu Beginn der Versammlung.
(7) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind möglich.
A33 (7) - gestrichen -
(8) DerLPTgibtsicheineGeschäfts-undWahlordnung.Diesebleibtauchfürdiefolgenden LPT in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn eines LPT geändert wird.

§ 9 Landesvorstand (LVOR)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Landesverband Deutschland Nordrhein- Westfalen vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 NRW-Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, mindestens 2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird, und politischer Geschäftsführer.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitages in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.
A02 (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres gewählt. Wurde am Ende des Quartals kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommisarisch im Amt. Ein neuer LPT ist dann schnellstmöglich einzuberufen.
A32 (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. Die Bewerbungsfrist für Vorstandsämter endet grundsätzlich 6 Wochen vor dem LPT. Sollte auf dem LPT ein Vorstandsamt nicht besetzt werden können, entscheidet der Landesparteitag, ob für ein Amt neue Bewerber zugelassen werden.
(4) DerLandesvorstandtrittmindestenseinmalimQuartalzusammen.DieseVersammlung wird mit einer Frist von 10 Kalendertagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der NRW-Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für jedermann. NRW-Piraten haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesvorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.
(8) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in der Crewordnung1 definiert.
A37 (8) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in der Aufgabenordnung definiert.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder einer der beiden des Verwaltungsgremiums unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

§ 10 - gestrichen -

§ 11 Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgericht

(1) (1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene. Das schließt die Schiedsgerichtsordnung mit ein.

§ 12 Satzung und Programme

(1) Änderungen der Satzung und der Programme können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
A12 (1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Satzung oder der Programme zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung oder die Programme auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der NRW-Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
A30 (2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Satzung oder der Programme zwischen zwei Parteitagen, so können die Satzung oder die Programme auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der NRW-Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(3) Über einen Antrag auf Änderung der Satzung oder der Programme auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 6 Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(4) Satzungs- und Programmänderungen können nur von Mitgliedern des Landesverband Nordrhein- Westfalen eingereicht werden.
A13 (4) Satzungs- und Programmänderungen können nur von Piraten eingereicht werden.
A14B (5) Damit über einen Antrag bei dem LPT abgstimmt werden kann. Muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 5 NRW-Piraten als Unterstützer gewinnen.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitags, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu dem Landesparteitag Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

§ 14 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

§ 15 Finanz- und Beitragsordnung

(1) Für die Verteilung der Finanzen innerhalb des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschlands gilt die Finanzordnung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschlands2 .
(2) Die Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschlands.

§ 16 - gestrichen -

(1) Geschäfts- und Organisationsordnung Die Organe des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.
(2) Details zu Verfahrensfragen in dieser Satzung werden in der Organisationsordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen festgelegt, welche durch den Vorstand beschlossen wird.

Crewordnung

Crewordnung

A37 Aufgabenordnung

§ 0 Verbindlichkeit

(1) Diese Crewordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.
A37 (1) Diese Aufgabenordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§ 1 Piraten-Crew (Crew)

(1) Jede Piraten-Crew besteht aus 5-9 ordentlichen Mitgliedern der PIRATEN.
(2) Jede Piraten-Crew trifft sich wenigstens einmal im Monat.
(3) Jede Piraten-Crew gibt sich selber einen eindeutigen Namen.
(4) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen grundsätzlich im Konsens im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder getroffen.
A08 (4) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder ohne Gegenstimme getroffen.
(5) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden per Crew-Entscheidung zwei Sprecherrollen besetzt.
(6) Das Ausüben einer dieser Rollen wechselt zu Beginn jedes Quartals und geht immer an Crewmitglieder über, die vorher keine dieser Rollen inne hatten.
(7) Jede Piraten-Crew verfügt über ein eigenes Budget, welches durch die Finanzordnung3 geregelt wird.

§ 2 Crew-Treffen

(1) Crew-Treffen sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Gäste sind dabei grundsätzlich erwünscht.
(2) Bei jedem Treffen werden Termin und Ort (real wie virtuell) des nächsten Crew-Treffens festgelegt. Die Crew hat dabei in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit das nächste Treffen als nicht-öffentlich festzulegen. Wird das festgelegte Crew-Treffen durch kein Crew-Mitglied wahrgenommen, so ist durch die Mehrheit der Crew- Mitglieder ein neuer Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.
(3) Die Crew-Treffen dienen der Diskussion und dem Informationsaustausch innerhalb einer Crew und mit anwesenden Gästen.
(4) Crew-Treffen sollten möglichst in persona erfolgen, das heißt, daß real-life-Treffen vor Videokonferenzen, Videokonferenzen vor Audiokonferenzen und Audiokonferenzen vor Textchats vorgezogen werden sollen, sofern dies für die Beteiligten möglich ist.
(5) Bei jedem Crew-Treffen ist ein Protokoll zu führen.
(6) Bei jedem Crew-Treffen ist das Protokoll des vorherigen Treffens auf Korrektheit zu prüfen.
(7) Crews haben die Möglichkeit in dringenden Fällen außerordentliche Crew-Treffen festzulegen. Ein außerordentliches Treffen muss im Protokoll begründet werden. Durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ist der Termin und Ort in Absprache mit den Crew- Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.

§ 3 Protokolle der Crew-Treffen

(1) Das Protokoll muss folgendes enthalten:
(a) (a) Ort und Termin des aktuellen Treffens,
(b) (b) Namenderanwesenden,entschuldigtundunentschuldigtfehlendenCrew-Mitglieder,
(c) (c) Genehmigung des letzten Protokolls,
(d) (d) die Feststellung, dass die Sprecher ihren Aufgaben ausreichend nachgegommen ist,
(e) (e) Geldausgaben,
(f) (f) Aufnahme neuer Crewmitglieder,
(g) (g) Austritt von Crewmitgliedern,
(h) (h) Ort, Termin des nächsten Treffens,
(i) (i) die Begründung eines nicht-öffentlichen Treffens.
(2) Das Protokoll muß innerhalb von 3 Werktagen in vorläufiger Version veröffentlicht werden.
(3) Die finale Version eines Protokolls ist innerhalb von 3 Werktagen, nach Bestätigung durch die Crew, zu veröffentlichen.
(4) Die Veröffentlichung von Protokollen hat im Wiki nach Vorgaben der AG Wiki zu erfolgen.

§ 4 Crew-Sprecher

(1) Die beiden Crew-Sprecher haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erledigen:
(a) a. Lesen der Sprecherliste und informieren der Crew über deren Inhalte. Dieser Informationspflicht muss ein Sprecher auf jedem Crew-Treffen nachkommen.
(b) b. Information der Sprecherliste über für andere Crews relevante Ereignisse der eigenen Crew.
(c) c. Beachten des Sprecherbereichs des Forums, um Nachfragen beantworten zu können.
(d) d. Protokollführung über die Crew-Treffen gemäß dieser Crewordnung und Veröffentlichung der Protokolle.
A37 (d) Protokollführung über die Crew-Treffen gemäß dieser Aufgabenordnung und Veröffentlichung der Protokolle.
(2) Eine Aufteilung dieser Aufgaben können die Crew-Sprecher gemeinsam regeln.

§ 5 Sprecherliste

(1) Die Sprecherliste dient nicht der Diskussion, sondern nur dem Informationsaustausch zwischen allen Crews. Nachfragen erfolgen in einem zugehörigen Forumsbereich.
(2) Die Sprecherliste wird archiviert.
(3) Die Sprecherliste ist öffentlich lesbar, d. h. jeder hat das Recht sie zu lesen.
(4) Auf der Sprecherliste sind alle Crew-Sprecher, Arbeits- und Projektgruppensprecher, sowie die Mitglieder des Landesvorstandes schreibberechtigt.

§ 6 Mitgliedschaft in einer Crew

(1) Jeder NRW-Pirat kann die Mitgliedschaft in einer Crew seiner Wahl bei dieser beantragen.
(2) Die Crew entscheidet auf ihrem nächsten Crew-Treffen über diesen Antrag und teilt das Ergebniss dem Antragsteller ohne Begründung mit.
(3) Der Eintritt in eine Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.
(4) Mit Eintritt in eine neue Crew erlischt automatisch die Mitgliedschaft in der bisherigen Crew.
(5) Jedes Crew-Mitglied kann durch Willensbekundung auf einem Crew-Treffen aus seiner Crew austreten.
(6) Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fehlen bei Crew-Treffen bekundet ein Crew- Mitglied seinen Willen zum Crew-Austritt. Dieser ist ihm zu gewähren.
(7) Der Austritt aus einer Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.
A09 (7) Der Austritt aus einer Crew wird sofort gültig.

§ 7 Gründung einer Crew

(1) 5-9 NRW-Piraten haben das Recht gemeinsam eine neue Crew in NRW gemäß dieser Ordnung zu gründen.
(2) Die Gründung ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.
(3) Die neue Crew gilt ab dem 1. des Folgemonats als existent.

§ 8 Aufteilung einer Crew

(1) Steigt durch Aufnahme eines weiteren Mitgliedes in eine Crew deren Mitgliedszahl über das Maximum der erlaubten Mitglieder, so muss sich diese Crew in 2 Crews aufteilen.
(2) Die Mittel der alten Crew werden dabei gemäß einer Entscheidung der alten Crew auf die beiden neuen Crews aufgeteilt.
(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.
(4) Die neuen Crews gelten ab dem 1. des Folgemonats als existent, die alte Crew damit gleichzeitig als aufgelöst.

§ 9 Auflösung einer Crew

(1) Fällt die Mitgliederzahl einer Crew für drei Monate in Folge unter 3 Crew-Mitglieder, so gilt die Crew als aufgelöst.
(2) Eine Crew gilt ferner als Aufgelöst, falls sie 3 Monate in Folge keine Protokolle veröffentlicht.
(3) Die Regeln zu einem Crew-Austritt werden auf die noch verbliebenen Mitglieder der aufgelösten Crew angewandt.
(4) Die Sach- und Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband.
A28 (4) Die Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.
(5) Der Landesparteitag kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit eine Crew auflösen.

§ 10 Arbeitskreise

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei und somit zur innerparteilichen Willensbildung.
(2) Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew- Repräsentanten festgelegt.
A21 (2) Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jedermann hat das Recht an den Sitzungen teilzunehmen. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung festgelegt.
(3) Die Arbeitskreise vereinbaren auf ihren Sitzungen eine geeignete interne Arbeitsweise für die Zeit zwischen den Sitzungen.
(4) Die Arbeitskreise haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(5) Ein neuer Arbeitskreis wird auf Initiative einer Crew eingerichtet. Dazu benennt die Crew einen Verantwortlichen Repräsentanten, einen ersten Sitzungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste.
A36 (5) Ein Arbeitskreis wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt.
(6) Jeder Pirat hat das Recht in Arbeitskreisen mitzuarbeiten. Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur NRW-Piraten stimmberechtigt.
A31 (7) Jeder Arbeitskreis hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.

§ 11 Arbeitsgruppen

(1) Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 3 Piraten und bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein, die Erstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnlichem. Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur NRW-Piraten stimmberechtigt.
(2) Eine Arbeitsgruppe gibt sich eine interne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
(3) Jede Arbeitsgruppe hat einen Sprecher zu bestimmen. Der Sprecher dient als Ansprechpartner und damit der arbeitsgruppenexternen Kommunikation.
(4) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.
A31 (4) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.
A35 (4) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen. Die Arbeitsgruppen haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(5) Zur Gründung einer Arbeitsgruppe ist folgende Prozedur erforderlich:
(a) a. Die Initiative zur Gründung einer Arbeitsgruppe geht von einer Crew aus. Dazu benennt die Crew einen verantwortlichen Piraten, einen Gründungstermin sowie einen Zweck der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste.
A36 (a) Eine Arbeitsgruppe wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt.
(b) b. Das Gründungstreffen findet frühestens einen Monat nach der Einladung über die Sprecherliste statt.
(c) c. Der virtuelle oder reale Ort für das Gründungstreffen muß so gewählt sein, dass er eine optimale Erreichbarkeit für alle Piraten bietet
(d) d. Auf dem Gründungstreffen entscheiden sich die anwesenden Piraten für eine genaue Aufgabendefinition, sowie für eine arbeitsgruppeninterne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
(e) e. Sollten sich die beim Gründungstreffen anwesenden Piraten nicht auf eine gemeinsame Aufgabendefinition, Arbeits- und Entscheidungsstruktur einigen können, so wird die Arbeitsgruppe von der größten Gruppe sich einiger Piraten gegründet.
(f) f. Sollten weniger als 3 Piraten einen gemeinsamen Gründungswillen haben, so ist die Gründung der Arbeitsgruppe nicht möglich.
(g) g. Über das Gründungstreffen ist der erste Arbeitsgruppenbericht zu erstellen.
(6) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Arbeitsgruppe selber. Sollte die Aufnahme eines Piraten verweigert werden, so ist dies zu begründen und dem Bewerber mitzuteilen. Ferner führt sie eine parteiöffentliche Liste ihrer aktuellen Mitglieder.
(7) Eine Arbeitsgruppe kann auf einem Parteitag Sach- und Finanzmittel beantragen.
(8) Eine Arbeitsgruppe kann per einstimmigem Beschluss des Landesverbandsvorstandes aufgelöst werden. Dazu hat eine ausführliche Begründung zu erfolgen.
(9) Bei Auflösung der AG fallen deren Sach- und Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband.
A28 (9) Bei Auflösung einer AG fallen die Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.

§ 12 Projektgruppen

(1) Für Projektgruppen gelten die Regeln für Arbeitsgruppen analog, jedoch mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen:
(a) (a) Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen.
A25 (a) Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen. Dieses ist nicht mehr veränderbar.
(b) (b) Eine Projektgruppe hat eine monatliche Berichtspflicht.
A31 (b) - gestrichen -
(c) (c) Nach Beendigung der Aufgabe ist ein Abschlußbericht zu erstellen.

§ 13 Aufgaben der Vorstände

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.
(2) Der 2. Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich.
(3) Der Politische Geschäftsführer hat die Aufgaben
(a) (a) die politische Arbeit der Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise zu beobachten,
(b) (b) die Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise auf gemeinsame Inhalte und Verknüpfungsmöglichkeiten hinweisen,
(c) (c) Gründung und Betreuung der Projektgruppe “Wahlen„ vor anstehenden Wahlen,
(d) (d) Förderung der politischen Willensbildung innerhalb der Partei.
(4) Das Verwaltungsgremium hat folgende Aufgaben:
(a) (a) Verwaltung der Finanzen gemäß der Finanzordnung4,
(b) (b) Verwaltung der Mitglieder und Crews,
(c) (c) Anregen von regionalen Crew-Gründungen.
(5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.

Finanzordnung

§ 0 Verbindlichkeit

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§ 1 - gestrichen -

(1) Begriffe Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland und Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW. Freie Finanzmittel sind Finanzmittel, die keinem virtuellen Konto zugeordnet sind und deren spätere Zuteilung nicht vom Landesparteitag beschlossen wurde.
(3) Crews, Arbeitsgruppen (AGs) und Projektgruppen (PGs) sind Crews, Arbeitsgruppen und Projektgruppen gemäß der Crewordnung.5
A37 (3) Crews, Arbeitsgruppen (AGs) und Projektgruppen (PGs) sind Crews, Arbeitsgruppen und Projektgruppen gemäß der Aufgabenordnung.

§ 2 Verwaltung und Buchführung

(1) FürdieVerwaltungderFinanzensinddieVerwaltungspiratendesVorstandes,insbesondere der Finanzverantwortliche, des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland verantwortlich; sie führen Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Landesverbandes. Der Finanzverantwortliche führt ein Konto im Namen des Landesverbandes. Der Finanzverantwortliche kann weiteren Verwaltungspiraten Verfügungsberechtigung über dieses Konto geben.
(2) Die Verwaltungspiraten verwalten virtuelle Konten für jede Crew, AG, PG sowie den Vorstand und haben über diese Buch zu führen.
(3) Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat möglichst transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§ 3 Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.
(3) Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftssjahres.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.
(5) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Finanzverantwortlichen des Landesverbandes Nordrhein- Westfalen der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§ 4 Verwendung der Finanzmittel

(1) Jede Crew, AG, PG und der Vorstand entscheiden eigenständig über die Ausgabe der Finanzmittel auf ihrem virtuellen Konto. Die Entscheidung ist den Verwaltungspiraten mitzuteilen.
A43 (1) Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann eine Woche Zeit, ein begründetes Veto einzulegen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen.
A43A (1) Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann der Ausgabe zuzustimmen oder sie begründetet abzulehnen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen.
(2) DieVerwaltungspiratenkönnenRechenschaftüberAusgabenverlangen,solltensiediese für den vom Parteiengesetz geforderten Rechenschaftsbericht benötigen.
A43 (2) - gestrichen -
A43A (2) - gestrichen -
(3) Der Vorstand kann einstimmig eine Ausgabe verhindern, wenn diese den Bestimmungen des Parteiengesetzes widerspricht. Er hat seine Entscheidung mit Begründung zu veröffentlichen.
A43 (3) - gestrichen -
A43A (3) - gestrichen -

§ 5 Spenden

(1) Spenden können zur Verwendung durch eine Crew, AG oder PG gekennzeichnet werden. Diese Spenden sind bei Eingang auf dem virtuellen Konto der jeweiligen Crew, AG oder PG gutzuschreiben.
A41 (2) Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes. Dieser entscheidet, welcher AG, PG, Crew oder ob dem Vorstand diese Mittel zugewiesen werden.
A42 (2) Ergänze in § 5 Finanzordnung folgenden Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes."

§ 6 Verteilung der Finanzmittel

(1) Der Landesparteitag kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.
A03 (1) Der LPT kann über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.
(2) Der Landesparteitag entscheidet ebenfalls über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben. Die Zuteilung ist bis zum nächsten Landesparteitag gültig.
A03 (2) Die LMV kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zur nächsten LMV gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.
(3) Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.
(4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.
(5) Verbleibt zum Ende des Geschäftsjahres Geld auf dem virtuellen Konto einer Crew, verbleiben höchstens 25% der gesamten Creweinnahmen des Geschäftsjahres auf dem virtuellen Konto, der Rest geht in die freien Finanzmittel über.
A04 (5) Bei folgenden Gründen sind einzelnen PG, AG und Crews durch den Landesvorstand die finanziellen Mittel zu entziehen und in die freien Finanzmittel zu überführen.
A04 (a) Wenn sie über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erreichbar sind,
A04 (b) wenn sie das Geld nicht parteiförderlich einsetzen oder
A04 (c) wenn sie innerhalb von einem Jahr keine finanziellen Aktivitäten veranlassen und auf Nachfrage keine ausreichende Begründung liefern.



Satzungsänderungen:



Satzung

Antragsnummer: A05
Satzung §2 2.a

  • Antragstext : Ersetze "dem Ortsverein" durch "der niedrigsten Gliederung"
  • Begründung : Es gibt noch keine Ortsvereine in NRW, daher sollte das auf die niedrigste Gliederung umgestellt werden, um universeller zu sein.
  • Soll : Jeder Pirat gehört grundsätzlich der niedrigsten Gliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.


Antragsnummer: A06
Satzung §2 6

  • Antragstext : Ergänze im §2(6) des Satz: "Die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen bekommen den Zusatz "NRW-" und heißen entsprechend NRW-Piraten."
  • Begründung : Die Bezeichnung der NRW-Piraten ergänzen.
  • Soll : Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet. Die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen bekommen den Zusatz "NRW-" und heißen entsprechend NRW-Piraten.


Antragsnummer: A19
Satzung §3 1

  • Antragstext : Ersetze in § 3 Abs. (1) die Worte "Abs. 3 Satz 2" durch §3 (6).
  • Begründung : Es gibt keinen Abs. 3 Satz 2.
  • Soll : Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei dem Landesverband erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach §3(6) bestimmten Wohnort umfasst.


Antragsnummer: A29
Satzung §3 4

  • Antragstext : Änderung in Abs. (4) "dem/der Bewerber/in" in "dem Bewerber"
  • Begründung : Erhöht die Lesbarkeit
  • Soll : Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden.


Antragsnummer: A24
Satzung §4 3

  • Antragstext : Ergänze §4 Abs. (3) um den Satz Ämter in diesem Sinne sind Vorstandsposten in Gebietsverbänden, Richter beziehungsweise Ersatzrichter eines Schiedsgerichts und politische Mandate.
  • Begründung : Ämterkumulation ist untersagt, aber es ist nicht definiert, was ein Amt ist.
  • Soll : Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig. Ämter in diesem Sinne sind Vorstandsposten in Gebietsverbänden, Richter beziehungsweise Ersatzrichter eines Schiedsgerichts und politische Mandate.


Antragsnummer: A17
Satzung §4 7

  • Antragstext : Ändere § 4 Abs. (7) in "Jeder Pirat hat gegenüber dem Landesverband-NRW einen Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, wenn der Herausgabe nicht andere Regelungen oder Gesetze entgegenstehen. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet ein vom Landesvorstand zu bestimmender Ansprechpartner. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Für Auskünfte können Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht für die Erteilung von Auskünften in elektronischer Form.". Streiche §7 Abs. (8) und (9).
  • Begründung : Die aktuellen Absätze zum Thema Informationsfreiheit sind sehr schwammig und unsauber formuliert. Außerdem hat das Mitglied eigentlich dadurch nur prinzipiell die definierten Rechte, letztendlich kann es sie aber nicht einfordern, da 1. kein Ansprechpartner definiert ist, an dem man sich wenden kann und 2. keine Frist festgelegt ist. Das heißt jede Person kann im zweifelsfall behaupten sie sei nicht zuständig oder den Antragsteller bis ins unendliche warten lassen. Gerade wir als Transparenz- und Datenschutzpartei sollten das aber vernünftig definiert haben.
  • Soll : Jeder Pirat hat gegenüber dem Landesverband-NRW einen Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, wenn der Herausgabe nicht andere Regelungen oder Gesetze entgegenstehen. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet ein vom Landesvorstand zu bestimmender Ansprechpartner. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Für Auskünfte können Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht für die Erteilung von Auskünften in elektronischer Form.


Antragsnummer: A17
Satzung §4 8

  • Antragstext : siehe 01-p04-a07_A17
  • Begründung : siehe 01-p04-a07_A17
  • Soll : -gestrichen-


Antragsnummer: A17
Satzung §4 9

  • Antragstext : siehe 01-p04-a07_A17
  • Begründung : siehe 01-p04-a07_A17
  • Soll : -gestrichen-


Antragsnummer: A07
Satzung §6 1

  • Antragstext : Streiche den Satz: "Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden."
  • Begründung : Nach Bundessatzung gibt es nach den Landesverbänden nur noch Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände.
  • Soll : Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände.


Antragsnummer: A07B
Satzung §6 1

  • Antragstext : Streiche in §6(1) "Bezirks-, ". Streiche in §6(1) "Bezirks-, ". Erhöhe in §6(4) den Anteil des Landesverbands auf 50% und streiche den Satz: "Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25%.". Ersetze in §8(4a) das Komma durch ein "oder", streiche in (b) das Komma und streiche "(c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen oder"
  • Begründung : Auf Bezirksebene wird eh keine Politik gemacht. Entspricht also einer reinen Verwaltungseinheit.
  • Soll : Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.


Antragsnummer: A07B
Satzung §6 4

  • Antragstext : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Begründung : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Soll : Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 50%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.


Antragsnummer: A34
Satzung §6 4

  • Antragstext : In Abs. (4) Streiche den Satzteil ", die"
  • Begründung : Der Satzteil gehört da satztechnisch nicht rein.
  • Soll : Die Mitgliedsbeiträge für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.


Antragsnummer: A18
Satzung §8 1

  • Antragstext : Ersetze in §8 Abs. (1) die Worte "Die LMV" durch "Der LPT" und "Jahr" durch "Kalenderjahr"
  • Begründung : Die Landesmitgliederversammlung heißt in unserer Satzung "LPT" oder "Landesparteitag", das sollte in diesem Paragraphen auch angepasst werden. Durch "Kalenderjahr" wird die Zeitangabe präzisiert, das wurde an anderen Stellen in der Satzung auch so praktiziert.
  • Soll : Der LPT tagt mindestens im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.


Antragsnummer: A26
Satzung §8 2.a

  • Antragstext : Streich in Abs. (2a) und des ELVORs
  • Begründung : ELVOR ist nicht definiert. Es ist auch nicht klar, was damit nun gemeint sein soll.
  • Soll : die Wahl des LVORs,


Antragsnummer: A07B
Satzung §8 4.a

  • Antragstext : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Begründung : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Soll : des LVORs oder


Antragsnummer: A07B
Satzung §8 4.b

  • Antragstext : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Begründung : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Soll : von mindestens einem Zehntel der NRW-Piraten


Antragsnummer: A07B
Satzung §8 4.c

  • Antragstext : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Begründung : siehe 01-p06-a01_xA07B
  • Soll : -gestrichen-


Antragsnummer: A33
Satzung §8 7

  • Antragstext : Streiche § 8 Abs. (7)
  • Begründung : Es soll möglich sein, sich vorher über die Anträge an den LPT Gedanken machen zu können. Deshalb sollten Dringlichkeitsanträge unterbunden werden. Außerdem sollen Anträge durchdacht und nicht kurzfristig gestellt werden.
  • Soll : - gestrichen -


Antragsnummer: A02
Satzung §9 3

  • Antragstext : Ersetze den § 9 Abs (3) durch "Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres gewählt. Wurde am Ende des Quartals kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommisarisch im Amt. Ein neuer LPT ist dann schnellstmöglich einzuberufen."
  • Begründung : Wir hatten am Anfang dieses Jahres die Situation, dass wir eine Woche keinen beschlussfähigen Vorstand hatten, da die Vorstandswahlen im Vergleich zum vorherigem Jahr um eine Woche verschoben waren. Dieses Problem sollte durch diesen Satzungsänderungsantrag in Zukunft nicht mehr auftreten.
  • Soll : Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres gewählt. Wurde am Ende des Quartals kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommisarisch im Amt. Ein neuer LPT ist dann schnellstmöglich einzuberufen.


Antragsnummer: A32
Satzung §9 3

  • Antragstext : Füge an Abs. (3) folgende Sätze an: "Die Bewerbungsfrist für Vorstandsämter endet grundsätzlich 6 Wochen vor dem LPT. Sollte auf dem LPT ein Vorstandsamt nicht besetzt werden können, entscheidet der Landesparteitag, ob für ein Amt neue Bewerber zugelassen werden." Dieser Änderungsantrag möge erst mit dem Ende der Versammlung in Kraft treten.
  • Begründung : Bewerbungen für ein Vorstandsamt sollten wohlüberlegt sein. Außerdem muss den Mitgliedern des Landesverbandes die Möglichkeit gegeben werden, sich vor dem LPT über die Bewerber zu informieren.
  • Soll : Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. Die Bewerbungsfrist für Vorstandsämter endet grundsätzlich 6 Wochen vor dem LPT. Sollte auf dem LPT ein Vorstandsamt nicht besetzt werden können, entscheidet der Landesparteitag, ob für ein Amt neue Bewerber zugelassen werden.


Antragsnummer: A37
Satzung §9 8

  • Antragstext : Ersetze in der gesammten Satzung, Crewordnung und Finanzordnung das Wort "Crewordnung" durch "Aufgabenordnung".
  • Begründung : In der Crewordnung werden nicht nur Crews behandelt.
  • Soll : Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in der Aufgabenordnung definiert.


Antragsnummer: A12
Satzung §12 1

  • Antragstext : Ersetze in § 12 Abs. (1) "Zweidrittelmehrheit" durch "Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden einer Landesmitgliederversammlung".
  • Begründung : Die Wahlmodalitäten sollen in der Satzung präzisiert werden.
  • Soll : Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.


Antragsnummer: A30
Satzung §12 2

  • Antragstext : Ersetze das Wort "kann" durch "können". Streiche den Satzteil "/den Anträgen".
  • Begründung : Grammatikfehler und unnötiger Zusatz.
  • Soll : Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Satzung oder der Programme zwischen zwei Parteitagen, so können die Satzung oder die Programme auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der NRW-Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.


Antragsnummer: A13
Satzung §12 4

  • Antragstext : Ersetze in § 12 Abs. (4) "Mitgliedern des Landesverband Nordrhein-Westfalen" durch "Piraten".
  • Begründung : Konstruktive Arbeit kann (und soll) auch von außerhalb NRWs eingebracht werden können, ohne den Umweg über einen NRW-Piraten gehen zu müssen. Über eingereichte Anträge können nur die NRW-Piraten abstimmen.
  • Soll : Satzungs- und Programmänderungen können nur von Piraten eingereicht werden.


Antragsnummer: A14B
Satzung §12 5

  • Antragstext : Füge in § 12 einen neuen Absatz mit folgendem Inhalt an: "Damit über einen Antrag bei dem LPT abgstimmt werden kann. Muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 5 NRW-Piraten als Unterstützer gewinnen."
  • Begründung : Um einer eventuellen Antragsflut Herr zu werden, könnte man eine leichte Hürde einbauen.
  • Soll : Damit über einen Antrag bei dem LPT abgstimmt werden kann. Muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 5 NRW-Piraten als Unterstützer gewinnen.


Crewordnung

Antragsnummer: A37
Crewordnung

  • Antragstext : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Begründung : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Soll : Aufgabenordnung


Antragsnummer: A37
Crewordnung §0 1

  • Antragstext : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Begründung : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Soll : Diese Aufgabenordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.


Antragsnummer: A08
Crewordnung §1 4

  • Antragstext : Streiche in §1(4)CO "im Konsens"und füge hinter "Crew-Mitglieder" die Worte "ohne Gegenstimme" ein.
  • Begründung : das Wort Konsens soll genauer präzisiert werden.
  • Soll : Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder ohne Gegenstimme getroffen.


Antragsnummer: A37
Crewordnung §4 1.d

  • Antragstext : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Begründung : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Soll : Protokollführung über die Crew-Treffen gemäß dieser Aufgabenordnung und Veröffentlichung der Protokolle.


Antragsnummer: A09
Crewordnung §6 7

  • Antragstext :
  • Begründung :
  • Soll : Der Austritt aus einer Crew wird sofort gültig.


Antragsnummer: A28
Crewordnung §9 4

  • Antragstext : Ändere CO §9 Abs. (4) in "Die Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen." Ändere CO §11 Abs. (9) in "Bei Auflösung einer AG fallen die Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen."
  • Begründung : Normalerweise werden freie Mittel zu gleichen Teilen auf die einzelnen Crews aufgeteilt. Dieses geht bei Sachmitteln normalerweise jedenfalls nicht, wenn man zum Beispiel an größere Gegenstände, wie Pavilions oder ähnliches denkt. Deshalb möchten wir dem Vorstand erlauben, diese wieder einer Crew oder AG, PG zuzuweisen. Der LPT soll aber noch die Möglichkeit bekommen, bei der Verteilung im Zweifelsfall mitreden zu können. Wir halten eine allgemeine Weiterverteilung der Sachmittel durch den LPT schlecht, weil dann die Sachen durchaus erst einmal ein halbes Jahr in der Ecke stehen müssten, bevor man sie dann erst wieder durch einen LPT-Beschluss nutzen könnte.
  • Soll : Die Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.


Antragsnummer: A21
Crewordnung §10 2

  • Antragstext : Ersetze den Satz: Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. durch Jedermann hat das Recht an den Sitzungen teilzunehmen.. Streichen des Satzteils: per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew-Repräsentanten
  • Begründung : Jeder sollte das Recht haben, bei Arbeitskreisen mitzuarbeiten. Damit wird die Satzung auch an die aktuelle Handhabe der AK angepasst.
  • Soll : Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jedermann hat das Recht an den Sitzungen teilzunehmen. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung festgelegt.


Antragsnummer: A36
Crewordnung §10 5

  • Antragstext : Fasse Crewordnung § 10 Abs. 5 wie folgt neu: "Ein neuer Arbeitskreis wird auf Initiative einer Crew eingerichtet. Dazu benennt die Crew einen Verantwortlichen Repräsentanten, einen ersten Sitzungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste." Fasse Crewordnung § 11 Abs. Punkt a) Wie folgt neu:"Eine Arbeitsgruppe wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt."
  • Begründung : Es sollte jeder Pirat das Recht haben, AK, AG und PG zu initiieren.
  • Soll : Ein Arbeitskreis wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt.


Antragsnummer: A31
Crewordnung §10 7

  • Antragstext : §10 CO: Ergänze einen neuen Absatz: "Jeder Arbeitskreis hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen." Ersetze in §11(4) CO "quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem" durch "von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und ". Streiche §12 CO Abs. (1b)
  • Begründung : Allgemein sollten die Protokollpflichten von AG, PG und AK identisch sein. §10(NEU) CO und § 11(4). Wie oft Treffen stattzufinden haben ist bereits definiert. Deswegen reicht eine Ergänzung, dass diese zu protokollieren und zu veröffentlichen sind. §12(1b) CO: Dieser Unterabsatz ist zu streichen, denn eine PG ist eine AG mit erweiterten Auflagen. Was nutzt eine monatlicher Bericht, wenn bereits jedes Treffen protokolliert wird? Dieses Vorgehen entspricht soweit auch der aktuellen Praxis.
  • Soll : Jeder Arbeitskreis hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.


Antragsnummer: A31
Crewordnung §11 4

  • Antragstext : Siehe 02-p10-a07_x-A31
  • Begründung : Siehe 02-p10-a07_x-A31
  • Soll : Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.


Antragsnummer: A35
Crewordnung §11 4

  • Antragstext : Ergänze den §11(4)CO um den Satz "Die Arbeitsgruppen haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen."
  • Begründung : Arbeitsgruppen sollen auch transparent arbeiten.
  • Soll : Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen. Die Arbeitsgruppen haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.


Antragsnummer: A36
Crewordnung §11 5.a

  • Antragstext : siehe 02-p10-a05_x-A36
  • Begründung : siehe 02-p10-a05_x-A36
  • Soll : Eine Arbeitsgruppe wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt.


Antragsnummer: A28
Crewordnung §11 9

  • Antragstext : siehe 02-p09-a04_x-A28
  • Begründung : siehe 02-p09-a04_x-A28
  • Soll : Bei Auflösung einer AG fallen die Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.


Antragsnummer: A25
Crewordnung §12 1.a

  • Antragstext : Füge bei CO § 12 Abs. (1a) folgenden Satz an: "Dieses ist nicht mehr veränderbar."
  • Begründung : Eine Projektgruppe kann für ihre Aufgabe Geld bei einer Mitgliederversammlung beantragen. Daher sollten so wichtige Parameter der Gruppierung nicht mehr verändert werden sollen, damit das Geld für etwas anderes eingesetzt wird, als auf dem Parteitag genehmigt.
  • Soll : Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen. Dieses ist nicht mehr veränderbar.


Antragsnummer: A31
Crewordnung §12 1.b

  • Antragstext : Siehe 02-p10-a07_x-A31
  • Begründung : Siehe 02-p10-a07_x-A31
  • Soll : - gestrichen -


Finanzordnung

Antragsnummer: A37
Finanzordnung §1 3

  • Antragstext : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Begründung : Siehe 01-p09-a08_x-A37
  • Soll : Crews, Arbeitsgruppen (AGs) und Projektgruppen (PGs) sind Crews, Arbeitsgruppen und Projektgruppen gemäß der Aufgabenordnung.


Antragsnummer: A43
Finanzordnung §4 1

  • Antragstext : Fasse §4 FO wie folgt neu: "(1): Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann eine Woche Zeit, ein begründetes Veto einzulegen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen."
  • Begründung : Der Vorstand muss im Vorhinein eine Ausgabe verhindern können. Somit ist für die Crews, AG und PG auch eine Kostenerstattung sichergestellt. Außerdem muss das allgemeine Prozedere verbessert werden, da Ausgaben bisher sehr spät gemeldet werden und das somit zu Unklarheiten geführt hat.
  • Soll : Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann eine Woche Zeit, ein begründetes Veto einzulegen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen.


Antragsnummer: A43A
Finanzordnung §4 1

  • Antragstext : Fasse §4 FO wie folgt neu: "(1): Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann der Ausgabe zuzustimmen oder sie begründetet abzulehnen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen."
  • Begründung : Der Vorstand muss im Vorhinein eine Ausgabe verhindern können. Somit ist für die Crews, AG und PG auch eine Kostenerstattung sichergestellt. Außerdem muss das allgemeine Prozedere verbessert werden, da Ausgaben bisher sehr spät gemeldet werden und das somit zu Unklarheiten geführt hat.
  • Soll : Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann der Ausgabe zuzustimmen oder sie begründetet abzulehnen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen.


Antragsnummer: A43
Finanzordnung §4 2

  • Antragstext : Siehe 03-p04-a01_x-A43
  • Begründung : Siehe 03-p04-a01_x-A43
  • Soll : - gestrichen -


Antragsnummer: A43A
Finanzordnung §4 2

  • Antragstext : Siehe 03-p04-a01_x-A43A
  • Begründung : Siehe 03-p04-a01_x-A43A
  • Soll : - gestrichen -


Antragsnummer: A43
Finanzordnung §4 3

  • Antragstext : Siehe 03-p04-a01_x-A43
  • Begründung : Siehe 03-p04-a01_x-A43
  • Soll : - gestrichen -


Antragsnummer: A43A
Finanzordnung §4 3

  • Antragstext : Siehe 03-p04-a01_x-A43A
  • Begründung : Siehe 03-p04-a01_x-A43A
  • Soll : - gestrichen -


Antragsnummer: A41
Finanzordnung §5 2

  • Antragstext : Ergänze in § 5 Finanzordnung folgenden Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes. Dieser entscheidet, welcher AG, PG, Crew oder ob dem Vorstand diese Mittel zugewiesen werden."
  • Begründung : Zweckgebundene Spenden müssen so ausgegeben werden, wie es der Spender bestimmt hat. Im Moment gehen die im Antrag betroffenen Spenden in die Freien Finanzmittel, das ist so rechtlich nicht in Ordnung.
  • Soll : Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes. Dieser entscheidet, welcher AG, PG, Crew oder ob dem Vorstand diese Mittel zugewiesen werden.


Antragsnummer: A42
Finanzordnung §5 2

  • Antragstext : Ergänze in § 5 Finanzordnung folgenden Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes."
  • Begründung : Zweckgebundene Spenden müssen so ausgegeben werden, wie es der Spender bestimmt hat. Im Moment gehen die im Antrag betroffenen Spenden in die Freien Finanzmittel, das ist so rechtlich nicht in Ordnung.
  • Soll : Ergänze in § 5 Finanzordnung folgenden Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes."


Antragsnummer: A03
Finanzordnung §6 1

  • Antragstext : Ersetze §6 (1) durch den Absatz "Der LPT kann über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben."
  • Begründung : Wenn das Budget zum nächsten LPT immer wieder verfällt, kann es dazu kommen, dass die AG,PG extra vorher noch alles Geld ausgeben. Die Finanzmittel sollten aber nicht einfach verprasst werden, sondern vernünftig verwendet werden. Um das zu verhindern schlagen wir vor, die Geldzuweisungen nicht jeden LPT verfallen zu lassen, sondern auf den virtuellen Konten zu lassen. Gleichzeitig soll die Mitgliederversammlung das Recht eingeräumt bekommen, die Finanzen manuell zurückzuziehen.
  • Soll : Der LPT kann über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.


Antragsnummer: A03
Finanzordnung §6 2

  • Antragstext : Ersetze §6 (2) durch den Absatz "Der LPT entscheidet ebenfalls über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben."
  • Begründung : siehe Teil 1
  • Soll : Die LMV kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zur nächsten LMV gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.


Antragsnummer: A04
Finanzordnung §6 5

  • Antragstext : Ersetze den § 6 Abs. 5 durch "Bei folgenden Gründen sind einzelnen PG, AG oder Crews durch den Landesvorstand die finanziellen Mittel zu entziehen und in die freien Finanzmittel zu überführen: :a) Wenn sie über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erreichbar sind, :b) wenn sie das Geld nicht parteiförderlich einsetzen oder :c) wenn sie innerhalb von einem Jahr keine finanziellen Aktivitäten veranlassen und auf Nachfrage keine ausreichende Begründung liefern.
  • Begründung : Da das Geld der einzelnen Crew, PG oder AG auch aus zweckgebundenen Spenden bestehen kann, darf dieses Geld zum Jahresende nicht einfach weggenommen werden.
  • Soll : Bei folgenden Gründen sind einzelnen PG, AG und Crews durch den Landesvorstand die finanziellen Mittel zu entziehen und in die freien Finanzmittel zu überführen.


Antragsnummer: A04
Finanzordnung §6 5.a

  • Antragstext : Siehe 03-p06-a05-x-A04
  • Begründung : Siehe 03-p06-a05-x-A04
  • Soll : Wenn sie über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erreichbar sind,


Antragsnummer: A04
Finanzordnung §6 5.b

  • Antragstext : Siehe 03-p06-a05-x-A04
  • Begründung : Siehe 03-p06-a05-x-A04
  • Soll : wenn sie das Geld nicht parteiförderlich einsetzen oder


Antragsnummer: A04
Finanzordnung §6 5.c

  • Antragstext : Siehe 03-p06-a05-x-A04
  • Begründung : Siehe 03-p06-a05-x-A04
  • Soll : wenn sie innerhalb von einem Jahr keine finanziellen Aktivitäten veranlassen und auf Nachfrage keine ausreichende Begründung liefern.