HE:Kommunalwahl

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Die hessischen Piraten planen 2011 in vielen Städten und Gemeinden an den Kommunalwahlen teilnehmen. Diese Seite dient zur Planung, Strukturierung und Aufstellung zur kommenden Kommunalwahl in Hessen. Den aktuellen Stand der Unterstützerunterschriften sowie die entsprechenden Formulare gibt es unter HE:Kommunalwahl2011

Hier sollen alle Dinge dokumentiert werden, die hessenweit oder zumindest für eine grössere Anzahl von Städten und Gemeinden relevant sind.

Ansprechpartner

Ansprechpartner derzeit Thorongil, auch zu erreichen beim Stammtisch Hochtaunus, und im Norden Swobjack beim Stammtisch Waldeck-Frankenberg.

Auf Ebene der einzelnen Kreisverbände sollten darüber hinaus die regional individuellen Themen erarbeitet werden. Es wäre wünschenswert, wenn Jeder, der hierzu (Teil-) ergebnisse erarbeitet, diese hierhin verlinkt.

Übersicht

Zu den Kommunalwahlen zählen:

  • Wahl der Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen - Gemeindewahl -
  • Wahl der Ortsbeiräte - Ortsbeiratswahl -
  • Wahl der Kreistage - Kreistagswahl -
  • Wahl der Ausländerbeiräte - Ausländerbeiratswahl -
  • Wahl der Bürgermeister, in Städten über 50.000 Einwohner der Oberbürgermeister, und Wahl der Landräte (durch Direktwahl)

Wahldurchführung / Zuständigkeit

Die Kommunalwahlen werden als Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung in alleiniger Verantwortung der Städte, Gemeinden und Landkreise durchgeführt (keine Mitwirkung des Landeswahlleiters).

Umfang

Es wird gewählt in: 426 hessischen Städten und Gemeinden und den 21 Landkreisen. Es werden abhängig von der Zahl der Einwohner im Wahlgebiet gewählt:

  • bei der Gemeindewahl 15 bis 93 Gemeindevertreter,
  • bei der Ortsbeiratswahl drei bis 19 Ortsbeiratsmitglieder und
  • bei der Kreiswahl 51 bis 93 Kreistagsabgeordnete (Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis)

Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl und beträgt bei:

Einwohnerzahl Sitze
bis zu 3.000 15
3.001 bis zu 5.000 23
5.001 bis zu 10.000 31
10.001 bis zu 25.000 37
25.001 bis zu 50.000 45
50.001 bis zu 100.000 59
100.001 bis zu 250.000 71
250.001 bis zu 500.000 81
500.001 bis zu 1.000.000 93
ab 1.000.001 105

Die Gemeinde kann die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächstniedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festlegen.

Kandidatenbedarf

Um mit jeder Liste eine optimale Listenlänge zu haben, wird jeweils 1/3 der Gesamtzahl der Mandate benötigt. Die Gesamtzahl der Mandate / optimale Listenlänge beträgt:

Bergstrasse: 81 / 27
DA-DI: 71 / 24
Groß-Gerau: 71 / 24
Hochtaunuskreis: 71 / 24
Main-Kinzig: 87 / 29
Main-Taunus: 81 / 27
Odenwald: 51 / 17
Offenbach: 87 / 29
Rheingau-Taunus: 61 / 21
Wetterau: 81 / 27
Gießen: 81 / 27
Lahn-Dill: 81 / 27
Limburg-Weilburg: 71 / 24
Marburg-Biedenkopf: 81 / 27
Vogelsberg: 61 / 21
Fulda: 81 / 27
Hersfeld-Rotenburg: 61 / 21
Kassel: 81 / 27
Schwalm-Eder: 71 / 24
Waldeck-Frankenberg: 71 / 24
Werra-Meißner: 61 / 21

Für die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt, Kassel, Offenbach und Wiesbaden ist die Situation so, dass nur eine Stadtverordnetenversammlung gewählt wird. In festgelegten Stadtteilen wird zusätzlich ein Ortsbeirat gewählt.

Darmstadt 71 / 24
Frankfurt 93 / 31
Kassel 71 / 24
Offenbach 71 / 24
Wiesbaden 81 / 27

Es ergibt sich also rechnerisch eine Zahl von rd. 650 notwendigen Listenkandidaten, um für alle Kreistage und die Kreisfreien Städte optimal aufgestellt zu sein.

Geld oder Ehre

(1) Bürgermeister sind hauptamtlich tätig. In Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern kann die Hauptsatzung jedoch bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwalten ist.

(2) Beigeordnete sind ehrenamtlich tätig. In jeder Gemeinde sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung (Diese Satzung muß sich jede Gemeinde selber geben, Einsichtnahme in der jew. Gemeinde notwendig, da übergreifende Festlegung nicht möglich.) kann bestimmen, dass eine höhere Zahl an Beigeordneten zu wählen ist und ob und ggf. welche Beigeordnetenstellen hauptamtlich zu verwalten sind. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.

Wer ist/macht was?

Landräte / (Ober-) Bürgermeister

Allgemeine Ordnungsbehörden sind die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörden, sowie die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden. (sog. Wahlbeamte)

Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung

(1) Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie führt in Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung. Gemeindevertreter sind ehrenamtlich Tätige. Sie genießen vom Zeitpunkt der Aufstellung des Bewerbers durch das zuständige Gremium bis zu einem Jahr nach Beendigung des Mandats besondere Arbeitnehmerschutzrechte. (§35a HGO). (2) Die laufende Verwaltung besorgt der Gemeindevorstand. Er ist kollegial zu gestalten und führt in Städten die Bezeichnung Magistrat.

Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters / Oberbürgermeisters

Direktwahl, Amtsdauer 6 Jahre. Vollendung des 25. Lebensjahres ist Voraussetzung, Vollendung des 67. Lebensjahres bedeutet nicht wählbar als hauptamtlicher Bürgermeister. Ansonsten ist eine Wiederwahl möglich.

Wahl und Amtszeit der (hauptamtlichen) Beigeordneten

Direktwahl, Amtsdauer 6 Jahre. Vollendung des 64. Lebensjahres bedeutet nicht wählbar als hauptamtlicher Beigeordneter.

Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch einen Ausschuss der Gemeindevertretung vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden.

Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt.

Wählen und gewählt werden

  • Es wird in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
  • Wer darf wählen:

Jeder EU-Bürger über 18, der mindestens seit drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde hat und dem das Wahlrecht nicht aberkannt wurde.

  • Wahlperiode

Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt, die Wahl findet an einem Sonntag im März statt.

  • Wer darf gewählt werden:

Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

  • Wer kann nicht gewählt werden:

Bürgermeister oder Beigeordneter kann nicht werden bzw. sein:

  • wer gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde steht,
  • wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,
  • wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes oder des Landkreises unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) wahrnimmt,
  • wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landkreises mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst ist.
  • Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht miteinander bis zum zweiten Grade verwandt oder im ersten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

Gemeindevertreter können nicht sein:

  • hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte
    1. der Gemeinde,
    2. einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,
    3. einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,
    4. des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinden wahrnehmen,
    5. des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind,
  • leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.

Piraten zur Wahl

Hier sind die Formalia aufgeführt. Kursiv dargestellt sind Schlussfolgerungen, diese können sich durchaus noch ändern, je nach Erweiterung des Kenntnisstandes.

  • Die Wahl findet auf Grund von Wahlvorschlägen (Listen) statt. Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählervereinigungen eingereicht werden.

Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche eingeteilt, kann ein gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche oder für jeden Wahlbereich ein eigener Wahlvorschlag eingereicht werden.

  • Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss einen Namen enthalten "Piratenpartei" sollte genügen sowie, wenn vorhanden, eine Kurzbezeichnung (Piraten). Darüber hinaus Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,

sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

  • Jeder Bewerber muss seine schriftliche Zustimmung für diese Wahl geben und diese ist NICHT widerrufbar. Also gut überlegen ;-). Der Wahlvorschlag muss auf einer Versammlung aufgestellt werden. Auf dieser Versammlung wird auch eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, diese dürfen KEINE Bewerber für die Liste sein und müssen den kompletten Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich unterschreiben.
  • Da wir bisher noch nicht im Kreistag vertreten sind und auch keine Vertreter im Bundes- bzw. Landtag haben, müssen wir doppelt so viele Unterschriften für unseren Wahlvorschlag zusammenbekommen wie Mandate zu vergeben sind.

Beispiel: Werden 71 Abgeordnete gewählt, benötigen wir 142 Unterschriften für unseren Vorschlag. (§ 11 KWG)

  • Die Aufstellung der Bewerber findet in einer Geheimen Wahl von einer Mitgliederversammlung der im Kreis (bzw. der kreisfreien Stadt) wohnenden Piraten statt. Jeder ist vorschlagsberechtigt und jedem Bewerber ist ausreichend Zeit zur Vorstellung zu gewähren. Für die Geheime Wahl reichen verdeckte Stimmzettel (was auch immer darunter jetzt GENAU zu verstehen ist). Die Versammlung muss ebenso beschließen, das der Wahlvorschlag für den gesamten Wahlkreis gilt und nicht für einzelne Wahlbezirke. Über diese Versammlung muss ein Protokoll geführt werden. Das muss Folgendes enthalten: Ort und Datum (+ Zeit), Form der Einladung, Zahl der erschienenen Personen, Ergebnisse der Abstimmungen sowie Vertrauenspersonen und Stellvertreter. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter, dem Protokollanten und 2 weiteren Mitgliedern unterschrieben werden. Dabei muss eine Eidesstattliche Versicherung vor dem Wahlleiter abgegeben werden, das eine geheime Wahl stattfand. (§ 12 KWG) Es gibt beim jeweiligen Wahlleiter (der Kommune) diverse Formblätter/ Vordrucke meist als "Druckvorlage in elektronischer Form.
  • Unser Wahlvorschlag muss spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr beim Wahlleiter eingehen. Es ist möglich, den Wahlvorschlag früher abzugeben, sogar schon vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlagen. Mit abgegeben werden müssen noch die abgegebenen Zustimmungen der Bewerber, eine Bescheinigung der Wählbarkeit vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde, die Unterschriftenliste und das Protokoll der Versammlung. Sobald der Wahlvorschlag (Liste) zugelassen ist, kann er nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. (§13 KWG)
  • Der Wahlleiter muss direkt nach Eingang eines Wahlvorschlags diesen auf Richtigkeit prüfen und auf eventuelle Fehler hinweisen, falls diese noch vor Fristende beseitigt werden können (also lieber früher einreichen). (§14 KWG)


Optimaler Ressourceneinsatz

Die Anzahl der Bewerber auf einer Liste im Verhältnis zur Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter ist von großer Bedeutung. In § 1 Abs. 4 KWG heißt es dazu: Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben. Darüber hinaus ist in Hessen kumulieren & panaschieren möglich, siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalwahlrecht_%28Hessen%29#Kumulieren_und_Panaschieren Es ergibt sich die "Faustregel", dass die Anzahl der Bewerber in einer Liste möglichst 1/3 der zu vergebenden Mandate entsprechen sollte. Während eine längere Liste unschädlich ist ginge bei einer kürzeren Liste ein Stimmgewichtsanteil "verloren".

WICHTIG! Um die Listen füllen zu können, ist es sinnvoll, Listeninteressenten eine Nichtwahl garantieren zu können. Hierbei ist es notwendig, die Liste um die Menge an Plätzen über das Drittel hinaus zu erweitern, ab der eine Garantie zum Tragen kommen soll. Ab diesem Platz ist allerdings auch eine Wahl nahezu ausgeschlossen. Beispiel:

71 Plätze im Kreistag, somit 71 Stimmen für den Wähler, "mininmale, mathematisch optimale" Listenlänge, um keine Stimmen zu verschenken: 24 (1/3 von 71)

Der Großteil der Wähler (ca. 50 %) wählt eine Liste, somit verteilen sich seine Stimmen auf 24 Kandidaten zu je drei, begonnen mit der Zählung wird in der ersten Spalte, dann die zweite, dann die dritte. Sind nun mehr Kandidaten auf der Liste, wird die dritte Spalte nicht mehr vollständig befüllt. Es erhält nur ein Teil der Kandidaten auf den vorderen Plätzen eine dritte Stimme. Will man nun den ersten 3 Kandidaten eine Chance einräumen, gleichzeitig ab dem 4. Platz eine Nichtwahl garantieren, muss die Liste um 10 Kandidaten länger sein, als das "optimale Minimum" (24 Plätze), wenn alle Kandidaten gleichermaßen Stimmen erhalten sollen.

Kumulieren und Panaschieren macht die Stimmen der Listenwähler nur in unwahrscheinlichen Situationen wett, eigentlich nicht aufzuholen, außer der Kandidat ist extrem bekannt und beliebt, dann steht er aber wohl kaum auf einem der hinteren Plätze...

Da jeder Bewerber in der Gemeinde, in der er kandidiert, seit 6 Monaten seinen Wohnsitz haben muss kann es sinnvoll werden, gemeinsame Listen mit anderen Wählervereinigungen aufzustellen. Hierbei sollte die inhaltliche Beschäftigung mit den Zielen solcher Gruppen Vorrang haben vor der Chance, einen Piraten in eine Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung zu bringen.

  • Sollten wir gewählt werden, können wir ab mind. 2 Abgeordneten eine Fraktion bilden. Da können wir u. U. auch Fraktionslose aufnehmen, wenn wir wollen (§ 26a HKO).

Quellen/Links

Weblinks

Rechtsgrundlagen

Wikilinks

  1. Kreisverband_Waldeck-Frankenberg/Wahlen/Kommunalwahl_2011
  2. Kreisverband_Kassel-Stadt/Wahlen/Kommunalwahl_2011
  3. Kreisverband_Rheingau-Taunus#Kommunalwahl_2011 Kreisverband_Rheingau-Taunus
  4. HE:Wetterau/Arbeitstreffen/Ideen zu Aktionen
  5. Inhaltsvorschläge_Kommunalprogramm

Überregionale Themenideen zur Kommunalwahl

DSL-Ausbau

Es sollte recherchiert werden, in welchen Städten und Gemeinden inkl. den Dörfern Zugang zum Breitbandinternet besteht. Dabei sollte der Fokus auch auf die Möglichkeit des bestehenden Zugangs gelegt werden (W-LAN, UMTS, DSL). Gibt es ggf. Geschwindigkeitsunterschiede etc. ...

Positive Folgeerscheinung eines Breitbandausbaus: Der Aufbau der neuen Stellen werde aber nicht in der Telekommunikationsbranche geschehen, sondern Andere werden von dem Ausbau entsprechend profitieren, berichtet "Die Welt" unter Berufung auf eine neue Studie. [500.000 neue Jobs durch Breitbandausbau]

Kinder- und Jugendarbeit

  • Wie ist der gesetzliche Anspruch auf KiGa Platz für Kinder ab 3 Jahren umgesetzt?
  • Welche Abdeckung wird geboten für Kinder unter 3 Jahren (Immer nett, wenn CDU geführte Stadtverwaltung hier hinter den von-d.-Leyen Wünschen/Vorgaben zurück bleibt)!
  • Öffnungszeiten, d. h. sind die Öffnungszeiten geeignet für berufstätige Eltern, gibt es ein Mittagessenangebot, gibt es eine Nachmittagsbetreuung?
  • Übergang KiGa / Grundschule, gibt es hier gezielte "Vorschulangebote"?
  • Welche Angebote gibt es für Kinder und Jugendliche? Wie hat sich die finanzielle Ausstattung entwickelt im Verhältnis zum Gesamtbudget?

Bildung

  • Erreichbarkeit von Schulen (Entfernung, Schulbusse, ÖPNV)
  • Betreute Grundschule
  • Schulsozialarbeit
  • Ganztagsschulen
  • Schulmensen

Open Source Einsatz in der Gemeindeverwaltung

  • Einsatz von open source zumindest bei Betriebssystemen und Office Anwendungen
  • Welche Kosten fallen aktuell in der jeweiligen Gemeinde für Softwarelizenzen an?
    Betriebssysteme
    Office Pakete
  • Welche "Spezialsoftware" ist ggf. im Einsatz, ist diese auf Linux lauffähig ?

Ausbau Flughafen Frankfurt

Dieses Thema, inklusive Nachtflugverbot etc., wird auch in diesem Kommunal-Wahlkampf sicherlich wieder einen wichtigen Teil einnehmen, auch wenn es nicht direkt ein echtes Piraten-Thema ist. Die Piraten der betroffenen Kreise sollten sich möglichst auf eine einheitliche Gangart verständigen.

Ganz zu schweigen von den Piraten-Themen, die man aus diesem Thema machen *könnte*: Interessenverwicklungen aufdecken etc. - Transparenz eben.

Fuer mehr direktere Demokratie in Kommunen

z. B.: Gesenkte Huerden fuer Regionalbegehren etc. E-Petitionen fuer Kommunen

Hierfuer koennte eine Zusammenarbeit mit "Mehr Demokratie e. V." angestrebt werden. Dieser Verein trifft sich mit unseren Zielen und es koennte im Wahlkampf gemeinsame Aktionen geben. "Mehr Demokratie e. V." unterstuetzt dies. Zudem koennte "Mehr Demokratie" auch dabei helfen, Direktdemokratische Themen aufzustellen.

Die Zusammenarbeit ist gut in Kassel, fuer die LTW in NRW ist eine Zusammenarbeit geplant.

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Rückkauf der Niederspannungsnetze von Netzbetreibern, keine Verlängerung der Konzessionen, Anreize für kommunale Netze schaffen.

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