Benutzer:Stefan Majewsky/LPT 2009.3 SÄA

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Während einiger Arbeitstreffen sowie im Gespräch mit amtierenden Landesvorständen sind mir einige verbesserungswürdige Punkte an der Satzung aufgefallen, die ich hier als Satzungsänderungsanträge formuliere.


Generalantrag: Streichung der Gründungsversammlung aus der Landessatzung

Ich beantrage die folgenden Satzungsänderungen:

  • Änderung des § 6 Abs. 1:
    jetzt gültige Fassung: Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.
    beantragte Fassung: Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und das Landesplenum.
  • Streichung des § 6 Abs. 2:
    jetzt gültige Fassung: Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 08.08.2008.
  • Änderung des § 6a Abs 3:
    jetzt gültige Fassung: ...vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung...
    beantragte Fassung: ...vom Landesparteitag...
  • Änderung des § 6a Abs. 6:
    jetzt gültige Fassung: ...des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
    beantragte Fassung: ...des Landesparteitages.
  • Änderung des § 8 Abs. 1:
    jetzt gültige Fassung: Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung...
    beantragte Fassung: Der Landesparteitag und der Landesvorstand...

Begründung: Satzungspurismus — Regelungen zur Gründungsversammlung sind nicht mehr nötig.

Stichfestere Formulierung des Ordnungsmaßnahmenparagraphen

Die jetzt gültige Fassung von § 5 Abs. 1 lautet:

Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung geregelt.

Ich beantrage die folgende Umformulierung:

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Begründung: Der oben verlinkte § 6 der Bundessatzung sagt im Abs. 3, dass die Ordnungsmaßnahmen vom Bundesvorstand bzw. vom Bundesschiedsgericht verordnet werden. In strenger Auslegung wären mit der geltenden Formulierung also die Bundesgremien für Ordnungsmaßnahmen auf Landesebene zuständig. Die Umformulierung dient dem einzigen Zweck, sich gegen solch strenge Auslegungen abzusichern.

Formale Abschaffung des Vier-Augen-Prinzips für Finanztransaktionen

Die jetzt gültige Fassung der Landessatzung besagt:

§ 6a Abs. 13: Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip.
§ 11 Abs. 2: Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

Ich beantrage die Änderung der zitierten Sätze gemäß einer der folgenden Varianten:

  • Variante 1: ersatzlose Streichung
  • Variante 2: Streichung des § 6a Abs. 13 Satz 1; Änderung des § 11 Abs. 2 wie folgt:
    Jede Transaktion mit einem Volumen von über 500 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

Begründung: Das ist nicht umsetzbar. Soll jede Überweisung von zwei Leuten unterschrieben werden? Was ist mit elektronischen Zahlungsmitteln (Paypal etc.)? Insgesamt ist das Vier-Augen-Prinzip in vielen Fällen nicht umsetzbar, weswegen ich dessen Streichung im Sinne der Rechtssicherheit für förderlich halte. Mit den Kassenprüfern (siehe § 6b Abs. 7) haben wir bereits ein unabhängiges Prüfungsgremium, dass die unabhängige und zeitnahe Gegenprüfung von Transaktionen gewährleistet. Mit der mittel-/langfristigen Prüfung sind außerdem der Bundesschatzmeister, die Rechnungsprüfer und das Finanzamt betraut.

Mitantragsteller:

  1. Shion87 19:57, 7. Nov. 2009 (CET) (pro Variante 1)