Benutzer:Haberflock/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für Landesmitgliederversammlungen der Piratenpartei Hamburg

Allgemeines

1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

3. Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki, auf der Hamburger Mailingliste und im Piratenforum binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reichen für die Mailingliste und das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.

Akkreditierung

1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesschatzmeister als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.

2. Der Pirat erhält bei der Akkreditierung die Stimmkarten. Hinweis, das zum Erhalt der Stimmkarte der Personalausweis oder die Mitgliedskartevorgelegt werden muß --DrebinX 21:32, 24. Okt. 2009 (CEST)

Mitgliedskarte reicht nicht aus. Es muss im Zweifel der Personalausweis oder Pass vorgelegt werden. Schwan 22:28, 24. Okt. 2009 (CEST)

3. Es können im Laufe der Veranstaltung weitere Stimmkarten ausgegeben werden.

4. Die Akkreditierungspiraten müssen eine Datenschutzerklärung unterzeichnen.

An dieser stelle sollte noch auf die Diskreditierung beim verlassen der Veranstalltung eingegangen werden --DrebinX 21:32, 24. Okt. 2009 (CEST)

Inwiefern ist es relevant, ob sich ein Pirat von der Versammlung entfernt? diese Frage sollte zuerst beantwortet werden. Andernfalls würde dein Vorschlag nur unnötig Bürokratie verursachen.
Stimme, wie in letzter Zeit üblich, Fridtjof zu^^. Es ist unerheblich wie viele Piraten nach Hause gehen. Wichtig ist, wie viele zu Anfang bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit anwesend sind. Danach die Sintflut --Christian 18:58, 8. Jan. 2010 (CET)

Feststellung der Beschlussfähigkeit

1. Zu Beginn der Versammlung wird anhand der Anzahl der akkreditierten Mitglieder und der zum Versammlungstag stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt.

Zulassung von Gästen

1. Die Zulassung von Gästen wird durch die Satzung geregelt.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen an.

4. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

6. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.

2. Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.

4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Kandidatur für Parteiämter und die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Für die Wahlen kann sich jeder Hamburger Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.

2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

1. Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

3. Fordern Satzung oder Gesetz eine qualifizierte Mehrheit, so sind auch hier nur die abgegebenen Stimmen zu werten.

4. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

5. Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

6. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

7. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.

8. Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Erläuterung

Unsere Satzung spricht von der einfachen Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei konkurrierenden Anträgen muss also ein Antrag mehr Stimmen haben, als die anderen Anträge zusammen. Zu Beginn der Veranstaltung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, muss während der Veranstaltung, auch wenn qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind, die absolute Anzahl der Wahlberechtigten nicht ständig überprüft werden.

Beispiele:

1. Es steht ein normaler Antrag zur Wahl. Es soll geheim gewählt werden.

Die Piraten vermerken auf ihrer Stimmkarte "ja" oder "nein".

Überwiegt die Anzahl der Ja-Stimmen Angenommen

Überwiegt die Anzahl der Nein-Stimmen Abgelehnt

2. Es stehen drei konkurrierende Kandidaten (Anträge) zur Wahl.

Die Stimmkarte beinhaltet alle Kandidaten. Die Piraten haben eine Stimme und geben diese einem der Kandidaten.

Kandidat A: 20 Stimmen

Kandidat B: 15 Stimmen

Kandidat C: 10 Stimmen

Keiner der Kandidaten ist gewählt Stichwahl zwischen A und B

3. Satzungsänderungsantrag

Die Piraten vermerken auf ihrer Stimmkarte "ja" oder "nein".

Es sind 80 Piraten akkreditiert. Es werden jedoch nur 60 gültige Stimmen abgegeben.

40 Stimmen ja, 20 Stimmen nein

Der Antrag ist angenommen. Zwar haben nur die Hälfte der anwesenden Piraten für den Antrag gestimmt, da aber nur die abgegebenen Stimmen zählen reicht es für die 2/3 Mehrheit.



Es sind natürlich auch andere Abstimmungsarten denkbar. Beispielsweise kann man bei Wahlen den Piraten freistellen, ob sie mit ihrer einen Stimme für einen Kandidaten votieren oder die Stimme negativ nutzen wollen. Beispiel

Es stehen drei konkurrierende Kandidaten (Anträge) zur Wahl.

Die Stimmkarte beinhaltet alle Kandidaten. Die Piraten haben eine Stimme pro Kandidaten und können mit "ja" oder "nein" stimmen. Es gibt 15 stimmberechtigre Piraten.

Kandidat A: 10 x ja, 5 x nein also 5 Stimmen

Kandidat B: 6 x ja, 2 x nein also 4 Stimmen ( 7 Enthaltungen fallen unter den Tisch)

Kandidat C: 2 x ja, 10 x nein also -8 Stimmen (3 Enthaltungen fallen unter den Tisch)

Stichwahl zwischen A und B.



vgl auch: BGH 2. Zivilsenat 25. Januar 1982 II ZR 164/81

Sauter/Schweyer/Waldner: Der eingetragene Verein; 18. Auflage; Randnummer 207

Anträge

Anträge auf Änderung der Satzung

1. Es gelten die Bestimmungen der Satzung.

Anträge zur Geschäftsordnung

1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

3. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

4. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

Antrag auf Ende der Rednerliste

1. Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.

2. Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen

3. Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

1. Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

1. Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.

2. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

3. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

Antrag auf Vertagung der Sitzung

1. Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Fortsetzung enthalten.

Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

1. Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

1. Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

Gültigkeitsdauer

1. Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.