NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Marienmünster
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Version vom 24. Juni 2013, 21:26 Uhr von imported>Wiskyhotel
Heute Morgen per Post hier eingetroffen:
Aktenzeichen: 650.336 Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Aufstellen von Plakattafeln, Schildern und Transparenten Sehr geehrter Herr Gelhard, aufgrund Ihres Antrages vom 19.08.2009 erteile ich Ihnen folgende Sondernutzungserlaubnis 1. Ihnen wird gestattet im Stadtbereich Marienmünster zur Bundestagswahl am 27.09.2009 Wahl- kampfplakatierung vorzunehmen. 2. Die Erlaubnis gilt für die Zeit ab Zugang dieser Erlaubnis bis zum 03.10.2009 3. Von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird in Analogie zu dem gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III B2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums - 11/20-10.10 - v. 08.08.2003 abgesehen. Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise: - Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr und der Verkehr auf den Gehwegen nicht beeinträchtigt werden. - Vom Fahrbahnrand ist eine ausreichende Entfernung einzuhalten. Die Sicht auf amtliche Ver- kehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und - einmündungen muss frei bleiben. An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. - Andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden. - Die Plakatständer/Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witte- rungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigun- gen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Trä- ger ausschließt, zu erfolgen. - Die Stadt ist von jeglichen Ansprüchen - auch Dritter -, die aus dieser Erlaubnis entstehen, frei- zustellen. - Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plaka- te nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. - Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigen- tümers einzuholen. - Diese Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustim- mungen oder Erlaubnisse (z.B. Baugenehmigungen, verkehrsrechtliche Genehmigungen). - Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Erlaubnis sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Stadt Marienmünster zu ersetzen. - Im Falle eines Widerrufs dieser Erlaubnis besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt. Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid können Sie beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden (postalische Anschrift: Verwaltungsgericht Minden, Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich, münd- lich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der elektronischen Rechtsverkehrsverordnung - ERVVO VG/FG - binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklag- ten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthal- ten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochte- ne Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Hinweis der Verwaltung: Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen au- ßergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Mit freundlichen Grüßen Meyer
Godofgta 10:55, 20. Aug. 2009 (CEST)