NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Beverungen

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Gerade per eMail folgende Information erhalten:

Sehr geehrter Herr Gelhard,

das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung und das Innenministerium
NRW hat in einem Runderlass am 08.08.2003 darauf hingewiesen, dass
Plakatwerbung aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen
innerhalb einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter Beachtung
folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden darf:

* Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen,
vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven

* Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und
Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und
-einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen

* Vor Beginn der Plakatwerbung ist das Straßenverkehrsamt in Höxter über die
Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörde ggf. die für
die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach
den örtlichen Gegebenheiten festlegen kann.

Zudem ist in § 32 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geregelt, dass während der
Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch
Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist.

Um Beachtung der gesetzlichen Vorschriften wird gebeten. Insbesondere bitte
ich, darauf zu achten, dass im Bereich des Kellerplatzes als Vorplatz des
Wahllokales keine Plakate an den Verkehrszeichen, Bäumen und den historischen
Straßenlampen angebracht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Sievers
Stadt Beverungen
Abt. Schule, Ordnung u. Soziales
Weserstr. 10 - 12
37688 Beverungen

Godofgta 15:48, 19. Aug. 2009 (CEST)