Benutzer:Kreuzritter/Beauftragtenordnung
Definition
Das Wort "Mandatsträger" könnte zu Verwechslungen führen. Die Satzung spricht von "Beauftragten", dieses Wort würde ich gerne beibehalten.
Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt auf Beschluss des Bundesvorstands. Einzelne Vorstandsmitglieder sind in ihrem Ressort automatisch beauftragungsberechtigt, muss die Beauftragten dem Restvorstand bekannt machen. Der Gesamtvorstand hat ein Veto-Recht bei Beauftragungen.
Formale Voraussetzungen für einen Antrag auf Beauftragung
- Benennung und Unterstützung des zuständigen Ansprechpartners im Vorstand
- Jeder Beauftragte muss einen zuständigen Ansprechpartner im Vorstand haben. Er ist diesem Ansprechpartner rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
- Benennung der Frist der Beauftragung
- Die Frist der Beauftragung geht maximal bis Amtsende des Vorstands
- Zusätzliche Voraussetzungen
- Beschreibung der grundlegenden Aufgaben und Ziele
- Eine kurze Beschreibung der grundlegenden Aufgaben und Ziele des Beauftragen und wie sie der Partei von nutzen sind.
- Benennung der Entscheidungskompetenzen
- Wenn vorhanden, so haben Entscheidungskompetenzen genau benannt zu werden.
- Dabei ist festzuhalten:
- Die Beschreibung der Kompetenz
- Die Voraussetzung, die bei der Entscheidung zu beachten sind
- Falls vorhanden, mit wem die Kompetenz ausgeübt wird
Beispielbogen
Pauli Pirat, Beauftragter für Administration der Mitgliederverwaltung
Zuständiger Vorstand
Andreas Popp, Stellvertretender Vorsitzender
Frist
Die Beauftragung ist während der gesamten Amtszeit des Bundesvorstands auf Widerruf gültig
Zusätzliche Vorraussetzung
Die Beauftragung ist an die Abgabe einer Datenschutzerklärung gebunden
Beschreibung der grundlegenden Aufgaben und Ziele
Der Beauftragte soll den Civi-CRM-Chef-Admin bei seinen Aufgaben unterstützen. Dabei soll er als Support-Ansprechpartner für die Gliederungen arbeiten und allgemeine Wartungsarbeiten am MV-System anstellen.
Entscheidungskompetenzen
Entscheidungskompetenz | Vorraussetzungen | Mitentscheide |
---|---|---|
Erstellen von Zugängen für die Verwalter der einzelnen Gliederungen. | Zugänge dürfen nur gewährt werden, wenn die formalen und materiellen Vorraussetzungen gegeben sind. Formale Vorraussetzungen sind ein entsprechender Pasus in der Geschäftsordnung oder ein Vorstandsbeschluss. Materielle Vorraussetzung ist die tatsächliche Absicht desjenigen mit dem System arbeiten zu wollen. | - |
Manipulation von Mitgliederdaten | Eine Manipulation von Mitgliederdaten darf nur auf geheiß eines Zugriffsberechtigten geschehen, z.B. bei fehlender Gruppenzuordnung | - |
Vornahme von Wartungsarbeiten | Abweichend von oben dürfen Mitgliederdaten für reine Wartungszwecke manipuliert werden. Dies schließt etwa doppelte Gruppenzughörigkeit (Eltern und Kindgruppe) oder das auffinden und beseitigen von Dubletten ein. Die Stammdaten dürfen nicht im Zuge von Wartungsarbeiten verändert werden. Wartungsarbeiten am System selbst, wie etwas das Aufräumen von Importpatterns sind zulässig. | - |