SN:Dokumente/Wahlprogramm/Fortentwicklung der Regelungen der Parteienfinanzierung

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Jüngst ist bekannt geworden, dass die Schatzmeister von CDU, CSU, SPD und FDP, die gemeinsam schon manche „Reform“ der Parteienfinanzierung auf den Weg gebracht haben, eine Entschärfung der aktuellen Regeln betreiben. Selbst angezeigte Fehler sollen demnach künftig keine Strafzahlungen mehr nach sich ziehen, ferner wollen die Schatzmeister eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro festlegen.

Die Piratenpartei Sachsen hält die Ansatzpunkte grundsätzlich für vertretbar, die Regelungsvorschläge selbst jedoch für zu weit reichend. Außerdem fördern sie den Eindruck, das Parteiengesetz solle in erster Linie entschärft werden. Die Tendenz sollte sein: Die Bagatellgrenze niedriger veranschlagen, selbst angezeigte Verstöße gegen die Regeln der Parteienfinanzierung mit niedrigeren Strafzahlungen ahnden als nicht selbst angezeigte Verstöße. Es kann allerdings keinesfalls angehen, dass die Parteien völlig straffrei bleiben, nur weil sie Fehler selbst anzeigen.

Wenn das Parteiengesetz schon reformiert werden soll, so sind nach Auffassung der Piratenpartei Deutschland andere Änderungen weit dringlicher als die von den Schatzmeistern geplante Entschärfung, mit der diese schon 2004 gescheitert sind.

Die Piratenpartei Sachsen schlägt folgende vier Punkte für Änderungen im deutschen Parteiengesetz vor:

Höhe der Spenden

Begrenzung der Spenden von natürlichen und juristischen Personen auf maximal 50.000 Euro. Die bisherigen Regelungen des Parteiengesetzes sehen keine Begrenzung der Spendenhöhe vor. Eine Obergrenze von 50.000 Euro würde allen Debatten über den unlauteren Einfluss von Großspenden die Grundlage entziehen.

Veröffentlichungspflicht

Veröffentlichung aller Spenden ab 2.000 Euro/Jahr (bisherige Regelung: 10.000 Euro/Jahr). Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte binnen sechs Monaten auf der Homepage des Bundestages. Bislang sind die Rechenschaftsberichte als Bundestagsdrucksachen recht schwer aufzufinden, vom Zeitpunkt einer Spende bis zu ihrer Veröffentlichung können bis zu zwei Jahre vergehen. Dieser Zeitraum ist schlicht zu lang. Die Praxis anderer Länder (z.B. Großbritannien) zeigt, dass eine zeitnahe und einfach aufzufindende Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte durchaus möglich ist.

Zudem sollten die Parteien in regelmäßigen Abständen, z.B. in jeder Legislaturperiode, über das Gesamtvolumen ihrer staatlichen Finanzierung, d.h. auch über die Zuwendungen an die Bundestagsfraktionen und die Globalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen, berichten. Ein solcher „Politikfinanzierungsbericht“ war auch von der Sachverständigenkommission gefordert worden, die Bundespräsident Rau im Zuge der CDU-Spendenaffäre eingesetzt hatte. Bislang sind die Zuschüsse an die Stiftungen nur über den Haushaltsplan ersichtlich.

Sanktionen

Zur Verschärfung der bestehenden strafrechtlichen Sanktionen sollte auch der Verlust des passiven Wahlrechts für Mandatsträger als Sanktion im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen das Parteiengesetz vorgesehen werden.

Wenn Parteien unrechtmäßig angenommene Spenden selbst zur Anzeige bringen, sollten sie zur Strafe das 1,5fache des unrechtmäßig erhaltenen Betrages abführen. Bislang müssen Parteien auch bei selbst angezeigten Verstößen den vollen Strafsatz zurückzahlen, also im Falle falsch ausgewiesener Spenden das Doppelte und im Fall von unrechtmäßig angenommenen Spenden das Dreifache der unrechtmäßig erworbenen Spende. Ein Anreiz zur Selbstanzeige ist damit nicht gegeben. Anderweitig ans Licht gekommene Verstöße sollen weiterhin wie bisher vorgesehen geahndet werden.

Eine Bagatellgrenze für nicht zuzuordnende Spenden im Rechenschaftsbericht ist grundsätzlich sinnvoll, allerdings sollte diese bei insgesamt 1.000 Euro liegen und damit deutlich niedriger als – wie von den Schatzmeistern geplant – bei 10.000 Euro.

Kontrolle

Die Piratenpartei Sachsen schlägt vor, die Kontrolle einem weisungsunabhängigen Kontrollgremium zu übertragen. Dieses Kontrollgremium sollte ungehinderten Zugang zu den Finanzunterlagen der Parteien haben. Sein Vorsitzender sollte über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Die bisherige Praxis zeigt, dass der Bundestagspräsident als Parteipolitiker oftmals unter dem Ruch der Befangenheit steht, zudem spielen die Parteien bislang eine zu starke Rolle im Aufklärungsprozess.