Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate in Hof
Version vom 14. November 2010, 00:35 Uhr von imported>Thomas-BY
Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate
- Amtliche Verkehrszeichen, Wegweiser dürfen nicht verdeckt werden
- Tafeln sind so zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht in den Verkehrsraum gelangen und dadurch den Verkehr behindern
- Durch die Aufstellung der Tafeln dürfen für die Verkehrsteilnehmer keine Sichtbehinderungen eintreten ACHTUNG Ecke Ernst-Reuter / Parsevalstr darf auf dem Fahrbahnteiler keine Wahltafel angebracht werden
- Die Plakate dürfen an Laternen nicht in der Höhe befestigt werden, sondern nur am Sockel
- An Laternen dürfen nur Tafeln angebracht werden, wenn sie in den Verkehrsraum nicht hineinragen oder die Sicht für Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder beeinträchtigen. Es ist zu gewährleisten, dass die Laternen nicht beschädigt werden. Die Plakate sind nach Möglichkeit nur vorrangig nur an Brückengeländern zu befestigen
- Etwaigen behördlichen Anordnungen auf Änderung von Aufstellungsplätzen oder völlige Entfernung von Tafeln ist vom Erlaubnisinhaber oder dessen Beauftragten unverzüglich nachzukommen
- Für alle etwaigen Schäden an Anlagen, an den sich Plakate befinden und durch die Aufstellung der Tafeln entstehen, haftet der Erlaubnisinhaber
- Die Plakate dürfen nur mit Plastikkabelbindern befestigt werden, es dürfen keine Drahtbindedrähte oder ähnliches benutzt werden
- Nach Ablauf des Aufstellungszeitraumes sind die Tafeln innerhalb von 4 Tagen zu entfernen, ansonsten erfolgt Anzeige und zwangsweise Entfernung bei gleichzeitiger Rechnungsstellung
- Die Erteilung weiterer Auflagen bleibt vorbehalten
- Die Stadt Hof kann bei evtl. Beeinträchtigung des allg. Verkehrs durch die aufgestellten Werbeplakate oder bei einem festgestellten Verstoß gegen eine der Auflagen dieses Bescheids, die betreffenden Schilder auf Kosten des Erlaubnisinhabers entfernen
- Es ist darauf zu achten, dass am Wahltag eine Bannmeile von 50.00m eingehalten wird