AG Plakatierung Landkreis Unterallgäu

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Hinweis
Diese Seite dient der AG Plakatierung Bayern (LV Bayern) bzw. einer ihrer Unterstrukturen zur Übersicht über lokal verfügbare, freiwillige Helfer vor Ort hinsichtlich Plakatierungsaktionen im Rahmen von Veranstaltungen und Wahlen. Ferner dient sie der Dokumentation von Erfahrungen, Erkenntnissen über Auflagen und Verordnungen sowie zum Materialnachweis.

Plakatierungs-Crew Landkreis Unterallgäu der AG Plakatierung Schwaben

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Stammtisch Ulm,chaas08 DU?


Aufteilung in 12pxStädte und Gemeinden

Die Stadt- (StV) bzw. Gemeindeverantwortlichen (GdV) führen eine Übersicht der im dortigen Bereich ausgebrachten Plakate und veranlassen deren Abbau innerhalb der gesetzten Frist nach der Wahl. Alle Stadt- (StH) bzw. Gemeindeverantwortlichen (GdH) arbeiten dem StV/GdV auch bei der Erfassung der aufgestellten Plakate zu.

Stadt/Gemeinde StV/GdV StH/GdH Benötigte Plakate
1 12pxAmberg
2 12pxApfeltrach
3 12pxBabenhausen
4 12pxBad Grönenbach
5 12pxBad Wörishofen
6 12pxBenningen chaas08
7 12pxBöhen
8 12pxBoos BTW'09: Stammtisch Ulm
(gesamte Verw.gem. Boos)
9 12pxBreitenbrunn
10 12pxBuxheim chaas08
11 12pxDirlewang
12 12pxEgg an der Günz
13 12pxEppishausen
14 12pxErkheim
15 12pxEttringen
16 12pxFellheim
17 12pxHawangen
18 12pxHeimertingen
19 12pxHolzgünz
20 12pxKammlach
21 12pxKettershausen
22 12pxKirchhaslach
23 12pxKirchheim in Schwaben
24 12pxKronburg
25 12pxLachen
26 12pxLauben
27 12pxLautrach
28 12pxLegau
29 12pxMarkt Rettenbach
30 12pxMarkt Wald
31 12pxMemmingerberg chaas08
32 12pxMindelheim
33 12pxNiederrieden
34 12pxOberrieden
35 12pxOberschönegg chaas08
36 12pxOttobeuren chaas08
37 12pxPfaffenhausen
38 12pxPleß
39 12pxRammingen
40 12pxSalgen
41 12pxSontheim
42 12pxStetten
43 12pxTrunkelsberg
44 12pxTürkheim
45 12pxTussenhausen
46 12pxUngerhausen
47 12pxUnteregg
48 12pxWesterheim
49 12pxWiedergeltingen
50 12pxWinterrieden
51 12pxWolfertschwenden
52 12pxWoringen

Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate

Stadt/Gemeinde Auflagen/Verordnungen
1 Amberg 2013: sh. VG Türkheim
2 Apfeltrach 2013: sh. VG Dirlewang
3 Babenhausen (Verwaltungsgemeinschaft) 2009 :in unserer Gemeinde werden 3 öffentliche Anschlagtafeln zur Wahlwerbung mit Plakaten aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt in der 34. KW 2009 am 17.08.2009 an nachfolgenden Plätzen (gleiche Plätze wie bei der Europawahl 2009):

Marktplatz, beim Rathaus an der Schloßmauer, Am Espach, Espachplatz (Nähe Seniorenzentrum), OT Klosterbeuren, Dorfstraße beim Kinderspielplatz.

Mit eigenen Plakatständern kann ebenfalls plakatiert werden ab dem 17.08.2009.

Eine Verordnung über das Plakatieren gem. Art. 28 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) besteht im Bereich der VGem Babenhausen nicht. Eigene Plakattafeln können in angemessener Zahl aufgestellt werden. Auflagen über den Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinaus gibt es nicht. Zu beachten ist, daß die Plakatwerbung nicht in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erfolgen darf. Plakattafeln sind außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrverkehr aufzustellen. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig. Auf die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 Nr. I C/II B-2504-330/3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Einzuhalten ist außerdem ein Schutzbereich von 10 bis 20 m um die Wahllokale am Wahltag. Wahllokale befinden sich bei uns in der Kolpingstr. 11 (Pfarrheim) und im Ortsteil Klosterbeuren Reichauer Str. 4 (ehem. Schule).

Eigene Plakattafeln müssen spätestens in der 41. KW 2009 wieder ordnungsgemäß entfernt werden.

2013: Laut Gemeinde/Bauamt hat sich zu 2009 nichts geändert, nur die Termine (es dürfen die Plakate LTW/BTW gleichzeitig aufgehangen werden).

4 Bad Grönenbach 2013: Laut Gemeinde gibt es außer den einschlägigen Verordnungen nichts zu beachten, d.h., Standardplakatierung inkl. freier Aufstellungsplätzen.
5 Bad Wörishofen 2013: Anfrage versendet
6 Benningen 2009: Sehr geehrte Damen und Herren , erlaube max. 3 Plakate im Ortsbereich bei

Beachtung aller ges. Verordnungen usw. ( Verkehrsrecht usw. )

2013: sh. VG Memmingerberg

7 Böhen 2013: sh. VG Ottobeuren
8 Boos (Verwaltungsgemeinschaft) 2009: BTW: '09: schriftliche Genehmigung samt Auflagen liegt vor. Details ueber Ulm/Neu-Ulm:_Wahlplakate

2013: Anfrage versendet

9 Breitenbrunn 2013: sh. VG Pfaffenhausen
10 Buxheim 2009: zu Ihrer Anfrage vom 10.08.2009 teilen wir mit, dass in Buxheim 5 Plakattafeln für Wahlwer-bung zur Verfügung stehen. Auf diesen Plakattafeln haben wir für die Piratenpartei Deutsch-land eine Fläche für jeweils ein Plakat der Größe DIN A 1 reserviert. Das zur Verfügung ste-hende Feld ist gekennzeichnet. Die Plakate müssen selbst angebracht werden. Die Plakatie-rung kann ab Samstag, den 22.08.2009, erfolgen.

Die Standorte der Plakattafeln sind in beiliegendem Ortsplan (siehe Anlage) durch einen weißen Kreis mit einem schwarzen Pfeil gekennzeichnet. Im einzelnen: Schmiedeberg, an der Einmündung Schillerstraße Wiesenstraße, an der Abzweigung von der Auenstraße Hauptstraße, bei der Bushaltestelle gegenüber der Bäckerei Müller Am Weiherhaus, bei der Info-Stelle Stadtweg, bei der Bushaltestelle (Plakatierung beidseitig möglich) Zusätzlich dürfen Plakatständer mit Veranstaltungshinweisen in einem eng begrenzten Be-reich der Hauptstraße (Grünfläche, auf der das Buswartehäuschen steht) und der Straße "Am Maienplatz" (Grünfläche zwischen Einfahrt zum alten Feuerwehrhaus und Busparkplätzen) aufgestellt werden (maximal jeweils 2 Dreieckständer pro Partei).

2013: er Gemeinderat Buxheim hat sich in seiner Sitzung am 08.07.2013 mit dem Thema "Wahlwerbung" befasst und das Plakatieren im Hinblick darauf, dass an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden Wahlen stattfinden, weitgehendst freigegeben. Die diesem Schreiben beigefügten Informationen zur Wahlwerbung müssen jedoch beachtet werden.


11 Dirlewang (Verwaltungsgemeinschaft) 2013:

im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang (Mitgliedsgemeinden: Markt Dirlewang, Gemeinden Apfeltrach, Stetten und Unteregg) gibt es keine eigens erlassenen Verordnungen für Plakatierungen. Es steht Ihnen somit frei, im üblichen Rahmen - wie es auch die anderen Parteien und Gruppierungen handhaben - zu plakatieren. Einschränkungen von Seiten der Gemeinden gibt es nicht. Die Plakatierungen für beide Wahlen können gleichzeitig erfolgen. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind allerdings zu beachten.

12 Egg an der Günz 2013: sh. VG Babenhausen
13 Eppishausen 2013: sh. VG Kirchheim
14 Erkheim (Vewaltungsgemeinschaft) 2009: Anfrage läuft (chaas08)

2013: Anfrage versendet

15 Ettringen 2013:

für die Plakatierung von Wahlplakaten für die Landtags- und Bezirktagswahl 2013, sowie für die Bundestagswahl 2013 benötigen Sie bei der Gemeinde Ettringen keine Sondernutzungsgenehmigung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Wir möchten Sie jedoch bitten die unten aufgeführten Auflagen (siehe Anhang) einzuhalten. Desweiteren möchten wir Sie daraufhinweisen, das die Piraten (Kreisverband Kaufbeuren-Ostallgäu) ebenfalls in Ettringen Plakatieren möchte.


16 Fellheim 2013: sh. VG Boos
17 Hawangen 2013: sh. VG Ottobeuren
18 Heimertingen 2013: sh. VG Boos
19 Holzgünz 2009: siehe Memmingerberg

2013: sh. VG Memmingerberg

20 Kammlach 2013: sh. VG Erkheim
21 Kettershausen 2013: sh. VG Babenhausen
22 Kirchhaslach 2013: sh. VG Babenhausen
23 Kirchheim in Schwaben (Verwaltungsgemeinschaft) 2013:

die Plakatierung im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i. Schw. für die Landtags- und Bundestagswahl 2013 wird Ihnen hiermit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genehmigt. Weiterreichende Beschränkungen gibt es Seitens der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim nicht.

24 Kronburg 2013: sh. VG Legau
25 Lachen 2009: siehe Memmingerberg

2013: sh. VG Memmingerberg

26 Lauben 2013: sh. VG Erkheim
27 Lautrach 2013: sh. VG Legau
28 Legau (Verwaltungsgemeinschaft Illerwinkel) 2013: Auflagen:

zur befristeten Aufstellung von Wahlplakaten 1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.

2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren

3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.

6. Die Werbeträger werden um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

7. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie in Stand zu setzen.

8. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

9. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

10. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

11. Die Webeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein. Sollten die Werbeträger nicht entfernt werden, wird dies durch die Gemeinde vorgenommen und Ihnen in Rechnung gestellt!

29 Markt Rettenbach 2013: Anfrage versendet
30 Markt Wald 2013:

in der Marktgemeinde Markt Wald gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auch für die Dauer der Plakatierung anlässlich von Wahlen. Grundlage für Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 bekanntgegeben im AllMBl Nr. 2/2013 (9210-1). Sie ist verbindlich zu beachten.

31 Memmingerberg 2009: Bezug nehmend auf Ihre heutige Anfrage teile ich mit, dass die

Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Memmingerberg (Benningen, Holzgünz, Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen) dem Aufstellen von Wahlwerbung innerorts grundsätzlich zustimmen; die Anzahl der Plakatständer sollte – je nach Größe der Gemeinde bzw. Anzahl der Ortsteile – 3 bis 5 nicht übersteigen.

Die Plakatständer sind nach der Wahl umgehend wieder zu entfernen und dürfen nicht zu Verkehrsbeeinträchtigungen gem. § 33 Straßenverkehrsordnung führen.

2013: Anfrage versendet

32 Mindelheim 2009: Anfrage läuft (chaas08)

2013: Auf Grund Ihres Antrages vom 25.06.2013 erteilt die Stadt Mindelheim hiermit die Erlaubnis, in der Zeit vom 04.08.2013. bis einschließlich 25.09.2013 auf öffentlichen Grund der Stadt Mindelheim einschließlich der Ortsteile max. 30 Werbe-Plakattafeln (DIN A 1) für die Parteienwerbung anlässlich der Landtags- und Bezirkstagswahl sowie den Volksentscheiden und 30 Werbe-Plakattafeln (DIN A 1) für die Parteienwerbung anlässlich Bundestagswahl 2013 aufzustellen.

Die Erlaubnis wird unter folgenden Auflagen erteilt:

1) Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Sie dürfen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Gebiet der Stadt Mindelheim nur auf den hierfür genehmigten öffentlichen oder privaten Tafeln, Säulen und Flächen angebracht werden.

2) Öffentliche Anschläge innerhalb des Bereiches des Altstadtgebietes sind generell zu unterlassen. Hierzu zählen folgende Plätze und Straßen des Altstadtgebietes:

Dreerstraße Fuggerstraße Georgenstraße, östliche Fahrbahnhälfte bis zur Fahrbahnmitte von der Kreuzung Memminger Straße bis zur Kreuzung mit der Frundsbergstraße Gerberstraße Hauberstraße Hechelgasse Hohenschlitzgasse Hungerbachgasse Imhofgasse Jesuitengasse Kappelgasse Kappenzipfelgasse Kirchgasse Kleinhannsstraße Kornstraße Lautenstraße Maximilianstraße Mindelgasse Mühlgasse Pfarrstraße Schlachthausgasse Schrannenplatz Steinstraße Teckstraße, (dies entspricht den Flächen innerhalb der Altstadt)

3) Die Plakatgröße wird auf die Größe DIN A 1 bzw. der maximalen Größe von 0,5 Quadratmetern festgelegt. Für Großflächenplakate ergeht eine gesonderte Erlaubnis.

4) Jeder Anschlag ist auf die Zeit von 6 Wochen vor den Wahlen befristet. D.h. max. 30 Werbe-Plakattafeln (DIN A 1) dürfen für die Parteienwerbung anlässlich der Landtags- und Bezirkstagswahl sowie den Volksentscheiden ab 04.08.2013 und 30 Werbe-Plakattafeln (DIN A 1) für die Parteienwerbung anlässlich Bundestagswahl 2013 ab 11.08.2013 aufgestellt werden.

5) Die Werbeträger müssen bei Beanstandungen sofort, ansonsten bis spätestens 25.September 2013 abgebaut sein. Eine Nichtbeachtung hat die Entfernung auf Kosten des Aufstellers zur Folge.

6) Die Schilder dürfen nicht reflektieren und dürfen an Gegenständen nur mittels eines beschichteten Drahtes befestigt werden.

7) Die Werbetafeln müssen hinsichtlich der Standfestigkeit der Windlast genügen. Sie sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen und ggf. Instand zu setzen.

8) Zur Befestigung an Aufstellorten wie Holzpfosten oder Bäumen usw. dürfen keine Nägel, Schrauben oder Ähnliches benutzt werden, dass zu Beschädigungen der Trägermaterialien oder zur Verletzung der Pflanzen führen würde.

9) Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. Eine Aufstellung an Bundesstraßen bedarf der Erlaubnis des Straßenbauamtes.

10) Der Boden darf durch das Aufstellen des Werbeträgers nicht beschädigt werden.

11) Auf den städtischen Plakattafel kann, abweichend von einer eventuell vorhandenen Nummerierung, jeder Wahlwerber ein Plakat anbringen. Wir bitten um eine möglichst Platzsparende Plakatierung. Andere Plakate dürfen nicht überklebt werden.


Die Begrenzung der Plakatzahlen wurde aufgenommen um die Vielzahl der zu erwartenden Plakatierungen in geregelte Bahnen zu lenken. In der Stadt Mindelheim konzentrieren sich die Plakatierungen anlässlich von Wahlen auf eine begrenzte Anzahl von Straßen. Da an den zwei kurz aufeinander folgenden Wahlterminen über die Besetzung des Land-, Bezirks- und Bundestag sowie über 5 Volksentscheide abgestimmt wird, ist mit einer Flut der verschiedensten Plakate zu rechnen. Wenn die Zahl der Plakate nicht beschränkt wird ist eine homogene Verteilung der verschiedenen Plakate nicht zu erwarten. Aus diesem Grund hat sich die Stadt Mindelheim in pflichtgemäßen Ermessen entschieden diese Regelung zu treffen um die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten und allen Parteien die Möglichkeit zu geben im gesamten Stadtgebiet verteilt zu werben.


Für diese Erlaubnis wird keine Gebühr erhoben.

33 Niederrieden 2013: sh. VG Boos
34 Oberrieden 2013: sh. VG Pfaffenhausen
35 Oberschönegg 2009: in der Gemeinde Oberschönegg werden keine öffentlichen Anschlagtafeln zur Wahlwerbung aufgestellt.

Mit eigenen Plakatständern kann plakatiert werden ab dem 17.08.2009.

Eine Verordnung über das Plakatieren gem. Art. 28 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) besteht im Bereich der VGem Babenhausen nicht. Eigene Plakattafeln können in angemessener Zahl aufgestellt werden. Auflagen über den Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinaus gibt es nicht. Zu beachten ist, daß die Plakatwerbung nicht in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erfolgen darf. Plakattafeln sind außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrverkehr aufzustellen. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig. Auf die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 Nr. I C/II B-2504-330/3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Einzuhalten ist außerdem ein Schutzbereich von 10 bis 20 m um die Wahllokale am Wahltag. Wahllokale befinden sich bei uns in Oberschönegg (Schützenheim, Hauptstr. 26), Dietershofen (Schützenheim, Feuerwehrstr. 3) und Weinried (ehem. Schulhaus, Schulstr. 6).

Eigene Plakattafeln müssen spätestens in der 41. KW 2009 wieder ordnungsgemäß entfernt werden.


2013: sh. VG Babenhausen

36 Ottobeuren (Verwaltungsgemeinschaft) 2009: vom Markt Ottobeuren werden aus ortsgestalterischen Gründen im Kernbereich von Ottobeuren 5 Plakattafeln aufgestellt, an denen von den Parteien Wahlplakate angebracht werden können. Darüber hinausgehende Plakatierung im Kernbereich, insbesondere im Umfeld der Basilika ist nicht erwünscht.

Ansonsten gelten die üblichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung.

2013: im Laufe dieser Woche stellt der Markt Ottobeuren wie zu jeder Wahl 5 Plakatwände im Ortsbereich auf, die allen Parteien für Wahlwerbung zur Verfügung stehen. Im Kernbereich von Ottobeuren sollte nur an diesen Plakatwänden oder, falls bereits voll, im Umfeld der Plakatwände plakatiert werden. Eine gesonderte Genehmigung hierzu ist nicht notwendig.

Absolut Tabu für für Wahlwerbung wie auch für sonstige Plakatierungen in Ottobeuren ist wie immer das direkte Umfeld der Basilika mit Parkplatz, Rupertstraße und Marktplatz.

Für die Gemeinden Böhen und Hawangen existieren keine gesonderten Vorschriften für Plakatierung, wir bitten allerdings um Rücksichtnahme um das Ortsbild. Bei Fragen wenden Sie sich hier bitte an den jeweiligen Bürgermeister.

37 Pfaffenhausen (Verwaltungsgemeinschaft) 2013: Anfrage versendet
38 Pleß 2013: sh. VG Boos
39 Rammingen 2013: sh. VG Türkheim
40 Salgen 2013: sh. VG Pfaffenhausen
41 Sontheim 2013: Anfrage versendet
42 Stetten 2013: sh. VG Dirlewang
43 Trunkelsberg 2009: siehe Memmingerberg

2013: sh. VG Memmingerberg

44 Türkheim (Verwaltungsgemeinschaft) 2013: Anfrage versendet
45 Tussenhausen 2013:

Ihnen werden jeweils 2 Plakate je Ortsteil (Mattsies, Zaisertshofen, Tussenhausen) genehmigt.

Die Plakate sind nach der Wahl wieder zu entfernen. Sollte dies nicht gemacht werden, werden sie von uns entfernt und die Kosten Ihnen in Rechnung gestellt.

46 Ungerhausen 2009: siehe Memmingerberg

2013: sh. VG Memmingerberg

47 Unteregg 2013: sh. VG Dirlewang
48 Westerheim 2013: sh. VG Erkheim
49 Wiedergeltingen 2013: sh. VG Türkheim
50 Winterrieden 2013: sh. VG Babenhausen
51 Wolfertschwenden 2013: sh. VG Bad Grönenbach
52 Woringen 2013: sh. VG Bad Grönenbach


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Was und wo?
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AG Plakatierung Schwaben nach kreisfreien Städten und Landkreisen