NDS:Braunschweig/Arbeitsgruppen/AG Politik/Arbeitszeitregelungsgesetz

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50px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Sailer

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

Arbeitszeitregelungsgesetz - 31.01.2007 - GESETZENTWURF

Gesetzentwurf der Piratenparteigruppe Braunschweig für ein Arbeitszeitregelungsgesetz

I. Vorbemerkung

In der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit etwa 4,1 Millionen Menschen als arbeitssuchend registriert. Etwa weitere 2 Millionen Menschen befinden sich in Beschäftigungsinitiativen oder 1Euro Jobs und anderen Maßnahmen, sind aber ebenfalls ohne Broterwerb. In Deutschland wurden 2007 3 Milliarden bezahlte Überstunden geleistet. Das entspricht der jährlichen Arbeitszeit von 1,5 Millionen Arbeitnehmern. Wenn die unbezahlten und am Finanzamt vorbei gezahlten Überstunden mit in Betracht gezogen werden, müsste es in Deutschland keine Arbeitslosigkeit geben. Die hohe Arbeitslosigkeit schadet nicht nur der Binnenwirtschaft, sie sorgt auch für unnötige Spannungen am Arbeitsplatz der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Mehr als 70 % der Arbeitnehmer haben Angst ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Dadurch werden eigentlich berechtigte Lohnforderungen, also die berechtigte Beteiligung am Erfolg des Unternehmens, nicht durchgesetzt. Das führt wiederum zu realen Einkommensverlusten, was sich auf die Binnennachfrage auswirkt. Auf Grund der weiter voranschreitenden Automatisierung auch in der Zukunft müssen jetzt die Weichen für eine Verteilung der noch vorhandenen Arbeit gestellt werden. An der Wertschöpfung bei der Produktion müssen wieder mehr Arbeitnehmer beteiligt werden. Es kann nicht von immer weniger werdenden Arbeitnehmern der Lebenserhalt der zur Untätigkeit verdammten Arbeitssuchenden finanziert werden. Es muss in einem solidarischen Akt der Gesetzgebung die Last und der Erfolg der Automatisierung und Technisierung auf die gesamte Bevölkerung verteilt werden. Es kann nicht pauschal eine kürzere Arbeitszeit per Gesetz verordnet werden, da dies zu unverhältnismäßig großen Veränderungen der angestammten Vorgänge und Strukturen führen würde. Deshalb sollte die Regelung der Arbeitszeit den Tarifpartnern unter der Maßgabe der daraus resultierenden Arbeitslosigkeit per Gesetz aufgetragen werden. Das heißt, die Zahl der Arbeitssuchenden in der jeweiligen Branche und im jeweiligen Tarifgebiet muss bei der Festlegung der Arbeitszeit die ausschlaggebende Rolle spielen. Ob dabei Wochenarbeitszeiten oder Jahresarbeitszeiten (Urlaub, Freizeit) oder weniger Überstunden vereinbart werden ist den Tarifpartnern überlassen. Sind z.B. 10% arbeitssuchend in dieser Tarifgruppe, muss die Arbeitszeit beispielsweise um 10% gesenkt werden, um diese in den Arbeitsprozess mit einzubinden. Dazu stellt das statistische Bundesamt und das Arbeitsamt die nötigen Zahlen zur Verfügung. Dadurch wird sich die Arbeitsmarkt- und Einkommenssituation der Bürgerinnen und Bürger auf lange Sicht verbessern. Lohnforderungen können besser durchgesetzt werden, da nicht Millionen von Arbeitssuchenden auf die Arbeitsplätze warten. Die Lohnnebenkosten für die Arbeitslosenversicherung könnte gesenkt werden. Massenentlassungen bei Konzernen führen dann automatisch zu Arbeitszeitverkürzungen, die nicht unbedingt im Sinne der Konzerne sind. Es würden Regularien installiert, die auch die Anforderungen in der Zukunft regeln. Diese positiven Effekte sind von enormen gesellschaftlichem Interesse und sind den Arbeitgebern durchaus zuzumuten, da Eigentum verpflichtet und Arbeitgeber eine besondere soziale Verantwortung tragen und dieser durch dieses Gesetz nachkommen müssen.

II. Bestehende Regelungen

Die dauer der max. zulässigen Arbeitszeit wird im ..... geregelt. Der Anspruch auf Urlaub wird im .... geregelt.

III. Inhalt des Arbeitsverteilungsgesetz

Entsprechende Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht müssen Gegenstand der jeweiligen Teile des Sozialgesetzbuchs werden.

§1 Arbeitszeit

  1. Die Arbeitszeit (nicht die max. zulässige Arbeitszeit) ist abhängig von den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu regeln. Hängt also unmittelbar an dem Prozentsatz der Arbeitsuchenden im jeweiligen Bereich.
  2. Veränderungen der Arbeitszeit bedürfen einer erneuten Prüfung der Auswirkung auf den Arbeitsmarkt nach drei Monaten. Eine Fristverlängerung für längstens einen weiteren Monat ist möglich.
  3. Auf verlangen des Arbeitsamtes ist die Arbeitszeit neu zu regeln. Die maximal zulässige Arbeitslosigkeit wird je Branche und Berufsgruppe vom Arbeitsamt festgelegt. Sie richtet sich nach den effektiv offenen Stellenangeboten. (Das heißt Angebot und Nachfrage sind im Verhältnis 1:1)
  4. ~ Alternative: Bei jeder Neueinstellung und Vertragsänderung einzelner, bei betriebsbedingten Entlassungen und Einstellungen und bei Tarifverhandlungen ist die Arbeitszeit abhängig vom Arbeitsmarkt neu zu regeln, für alle Mitarbeiter des Betriebes. Sie richtet sich nach den effektiv offenen Stellenangeboten. (Das heißt Angebot und Nachfrage sind ins Verhältnis 1:1 zu bringen)
  5. Bei nicht erfolgreicher Arbeitszeitregelung wird von der Behörde per Verordnung die Arbeitszeit festgelegt.

Begründung:

Absatz 1: Die Grundsicherung der Bürger und Bürgerinnen ist eine gesellschaftliche Aufgabe und nicht Aufgabe des Staates. Das heißt das alle gesellschaftlichen Kräfte daran beteiligt werden müssen dieses Ziel zu erreichen. Jeder Arbeitnehmer leistet durch die verantwortliche Gestaltung seiner Arbeitszeit ein Beitrag zur Reduzierung der Erwerbslosigkeit. Jeder Arbeitgeber wird mit der arbeitslosigkeitsabhängigen Arbeitszeitregelung seiner Mitarbeiter, seiner sozialen Verantwortung der Gemeinschaft gegenüber gerecht und nicht nur seinen Mitarbeitern gegenüber.

Absatz 2: Falls sich vorherige Prognosen als falsch herausstellen oder es unvorhergesehene Ereignisse gibt, muss nachgebessert werden und sich auf die veränderte Situation eingestellt und reagiert werden. Eine Verlängerungsoption für längstens ein weiteren Monat sollte indessen gewährt werden.

Absatz 3: Das Arbeitsamt ist im Besitz der erforderlichen Daten und weiß, welche Arbeitskräfte für dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und welche offenen Stellen zur Verfügung stehen. Deshalb legt das Arbeitsamt die max. akzeptierte Arbeitslosigkeit je Branche oder Berufsgruppe fest. Dabei werden die Besonderheiten der Berufsgruppen und Branchen berücksichtigt. Die Maßnahmen für die Verteilung der Arbeit werden aber zunächst von den Tarifpartnern festgelegt. Erst wenn die Tarifpartner oder die Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Vertreter nicht zur erfolgreichen Arbeitsverteilung fähig sind, wird per Verordnung die Arbeitszeit für diese Branche oder Berufsgruppe begrenzt.

Absatz 4: alternativ, kann auch erst mal festgelegt werden, das nicht ständig die Arbeitszeit angepasst wird, sondern nur aus gegebenen Anlass, wie im Absatz 4 gefordert. Das sorgt für mehr Planungssicherheit und ist immer noch um Längen besser als steife Festlegungen der Arbeitszeit.

Absatz 5: Jedes Gesetz muss auch Konsequenzen nach sich ziehen, sonst ist es wirkungslos. Geldstrafen helfen hier nicht weiter und würden zur bewussten Umgehung des Gesetzes führen (Man könnte sich von der Regel quasi frei kaufen). Das Arbeitsamt in Kooperation mit der Gewerbeaufsicht setzen die Forderung dieses Gesetzes durch.

§2 Arbeitsverteilungsbetroffene

(1) Anspruch auf Arbeitsverteilung haben

  1. Arbeitssuchende
  2. Arbeitnehmer

(2) Verpflichtet zu Arbeitsverteilung sind

  1. Arbeitgeber
  2. Arbeitnehmer
  3. Arbeitnehmer die in Scheinselbstständigkeit arbeiten (nur einem „Kunden“ dienen)
  4. Firmen und Firmenmitarbeiter ausländischer Herkunft für die Tätigkeiten im Land

Begründung:

Absatz 1: Anspruchsberechtigte sind alle Arbeitnehmer und Arbeitssuchenden weil jedem die Möglichkeit gegeben werden soll selbst für sein Lebensunterhalt zu sorgen. Jeder hat das gleiche Recht für sein Lebensunterhalt sorgen zu können. Absatz 2: Es werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet die Arbeit zu verteilen, um dem Recht der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, wobei beide Seiten zunächst mit finanziellen Einbußen rechnen müssen, was einen Lastenausgleich darstellt. Mit Punkt3 wird der Entziehung dieser Pflicht vorgebeugt. Um den Wettbewerb nicht zu verzerren wird ausländischen Firmen und Mitarbeitern die Gleiche Plicht zu teil.

§3 Arbeitszeitregelungsbedarf

(1) Arbeitszeitregelungsdürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die

  1. Arbeitslosigkeit über den festgelegten prozentualen Wert je Branche oder Berufsgruppe liegt
  2. Anzahl der Arbeitslosen in der Branche und Berufsgruppe die Anzahl der offenen Stellen übersteigt.
  3. Anzahl der offenen Stellen in der Branche und Berufsgruppe die Anzahl der Arbeitslosen übersteigt.

(2) Haben Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Bedenken an der Arbeitszeitregelungsdürftigkeit der Branche oder Berufsgruppe, so können sie eine gutachterliche Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes einholen. Die Einholung des Gutachtens hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Absatz 1: Im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes ist es notwendig, die prozentualen Werte der zulässigen Arbeitslosigkeit immer wieder zu überprüfen und neu festzulegen. Auch um soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden ist es angebracht die prozentualen Werte der zulässigen Arbeitslosigkeit gemäßigt zu senken.

§ 4 Verringerung der Normalarbeitszeit

(1) Wenn das Arbeitsamt für eine Berufsgruppe oder Branche eine Verringerung der Normalarbeitszeit festlegen muss weil die Tarifpartner sich nicht auf eine sinnvolle Lösung einigen konnten, haben Betriebe mit unter 5 Mitarbeitern die Möglichkeit des Einspruches wenn sie nachweisen können, das sie für diese Tätigkeiten keine Leih-Arbeitskräfte bekommen können.

(2) Anspruch auf Sonderregelung der Arbeitszeit besteht nur, wenn

  1. vom Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitsplatz der Nachweis zur Unabdingbarkeit des Mitarbeiters und seiner Arbeitszeit erbracht wird.
  2. staatlich hoheitliche Aufgaben nicht anders delegiert werden können und eine zusätzliche Stelle nicht ausgelastet werden könnte.

Begründung: Absatz 1 und 2: Diese Ausnahmen sollen besondere Härten vermeiden und zu einer breiteren Akzeptanz dieses Gesetzes führen. Durch die hier beschriebenen Ausnahmeregelungen kann das Gesamtziel dieser Gesetzgebung nicht ausgehebelt werden.

§5 Klage gegen die

Arbeitslosenversicherung (SGB III)

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