Benutzer:Bodo Thiesen/Satzungsänderungen/BPT-2008.1-BT8.1 Stimmdelegation

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Änderungsantrag BPT-2008.1-BT8.1: Stimmdelegation

Dem §9c ist folgender Absatz hinzuzufügen:

Ein Pirat mit Stimmrechten zur Mitgliederversammlung auf Bundesebene (Gunstgeber), kann einem anderen Piraten seiner Wahl (Gunstnehmer) diese Stimmrechte übertragen (delegieren).
Der Gunstnehmer ist bei geheimen Wahlen nicht an die Weisung seines Gunstgebers gebunden. Bei öffentlichen Wahlen hingegen hat er entsprechend dem Wunsch des Gunstgebers abzustimmen. Der Gunstgeber hat eine Vollmacht an den Gunstnehmer weiterzuleiten, die handschriftlich unterschrieben sein muß. Diese Vollmacht kann konkret für bestimmte Abstimmungen, für einen gesamten Bundesparteitag oder allgemein bis auf Widerruf erteilt werden. Die Anwesenheit des Gunstgebers bei einem Bundesparteitag gilt als Widerruf der Vollmacht für die Zeit der Anwesenheit des Gunstgebers.
Ein Widerruf ist vom Gunstnehmer dem Gunstgeber gegenüber zu Quittieren. Erfolgt diese Quittierung nicht, so ist der Gunstgeber angehalten, dem Bundesvorstand den Widerruf mitzuteilen.
Der Bundesvorstand bestimmt die genauen Bestimmungen, wie derartige Widerrufe an ihn übersendet werden sollen.