Archiv:2008/Recherchen

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Für viele Aktionen, Projekte und Vorhaben muss im Vorfeld so einiges abgeklärt werden. Recht und regionale Gepflogenheiten, fundierte Informationen, finanzielle Aspekte, Risiken und verschiedene Ansprüche von Stakeholdern gehören genauso recherchiert und hinterfragt, wie die eigentlichen Themen selber.


Recherchen der AG Öffentlichkeitsarbeit

zum Thema Image der Piraten

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zum Thema Medien

Pressemappe

Beispiele:

wirkt originiell, ein pdf
Grundlage für Vorortmedienarbeit, zum anpassen
presseportal mit mehreren pdf
Downloadpaket mit verschiedenen Dateiformaten
sehr übersichtliches Portal



zum Thema Fluggastdaten

PNR-Abkommen 2007

gespeicherte Fluggastdaten:

1. PNR-Buchungscode (Record Locator)

2. Datum der Reservierung/der Ausstellung des Flugscheins

3. Geplante Abflugdaten

4. Name(n)

5. Verfügbare Vielflieger- und Bonus-Daten (d. h. Gratisflugscheine, Upgrades usw.)

6. Andere Namen im PNR, einschließlich Zahl der Reisenden im PNR

7. Alle verfügbaren Kontaktinformationen (einschließlich Auftraggeberinformationen)

8. Alle verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (ohne weitere Transaktionsdetails für eine Kreditkarte oder ein Konto, die nicht mit der die Reise betreffenden Transaktion verknüpft sind)

9. Reiseverlauf für den jeweiligen PNR

10. Reisebüro/Sachbearbeiter des Reisebüros

11. Code-Sharing-Informationen

12. Informationen über Aufspaltung/Teilung einer Buchung

13. Reisestatus des Fluggastes (einschließlich Bestätigungen und Eincheckstatus)

14. Informationen über Flugscheinausstellung (Ticketing), einschließlich Flugscheinnummer, Angabe, ob Flugschein für einfachen Flug (One Way) sowie Automatic Ticket Fare Quote (automatische Tarifabfrage)

15. Sämtliche Informationen zum Gepäck

16. Sitzplatzinformationen, einschließlich Sitzplatznummer

17. Allgemeine Bemerkungen einschließlich OSI, SSI und SSR

18. Etwaig erfasste APIS-Daten

19. Historie aller Änderungen der unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR

Austausch von PNR: Das DHS gibt EU-PNR-Daten nur für die in Abschnitt I genannten Zwecke weiter. Das DHS behandelt EU-PNR-Daten gemäß dem US-Recht als sensibel und vertraulich und gibt PNR-Daten in eigenem Ermessen nur an andere US-Regierungsbehörden mit Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, der öffentlichen Sicherheit oder der Terrorismusbekämpfung weiter, um diese in mit der Terrorismusbekämpfung, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der öffentlichen Sicherheit zusammenhängenden Fällen (zu denen unter anderem Bedrohungen, Flüge, Einzelpersonen und problematische Strecken gehören), die von ihnen geprüft oder untersucht werden, zu unterstützen; dies erfolgt gemäß dem geltenden Recht und in Übereinstimmung mit schriftlichen Vereinbarungen und den US-Rechtsvorschriften über den Austausch von Informationen zwischen US-Regierungsbehörden. Der Zugang wird streng und sorgfältig auf die vorstehend beschriebenen Fälle beschränkt und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art des jeweiligen Falles stehen. EU-PNR-Daten werden nur dann mit Regierungsbehörden von Drittstaaten ausgetauscht, wenn zuvor die vom Empfänger beabsichtigte(n) Verwendung(en) und die Fähigkeit des Empfängers zum Schutz der Informationen geprüft wurden. Abgesehen von Notsituationen erfolgt jeder derartige Datenaustausch gemäß ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die Datenschutzmaßnahmen umfassen, die mit denen vergleichbar sind, die das DHS, wie in Absatz 2 dieses Abschnitts beschrieben, auf EU-PNR anwendet.

Umgang mit sensiblen Daten: Soweit sensible EU-PNR-Daten (d. h. personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben einer Person) gemäß den PNR-Codes und -Bezeichnungen, die das DHS im Benehmen mit der Europäischen Kommission festgelegt hat, in den oben genannten Arten von EU-PNR-Daten enthalten sind, verwendet das DHS ein automatisiertes System, das diese sensiblen PNR-Codes und -Bezeichnungen herausfiltert, und nutzt derartige Informationen nicht. Das DHS löscht die sensiblen EUPNR- Daten unverzüglich, sofern nicht in einem Ausnahmefall (siehe folgenden Absatz) auf sie zugegriffen wird. In Ausnahmefällen, in denen das Leben von betroffenen Personen oder Dritten gefährdet oder ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, dürfen Beamte des DHS erforderlichenfalls andere als die vorstehend aufgelisteten Informationen in EU-PNR, einschließlich sensibler Daten, anfordern und verwenden. In einem solchen Fall wird das DHS ein Protokoll über den Zugang zu allen sensiblen Daten in EU-PNR führen und die Daten innerhalb von 30 Tagen löschen, sobald der Zweck, für den auf die Daten zugegriffen wurde, erfüllt ist und die weitere Speicherung der Daten nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das DHS wird der Europäischen Kommission (GD JLS) in der Regel innerhalb von 48 Stunden mitteilen, dass auf derartige Daten, einschließlich sensibler Daten, zugegriffen wurde.

Zugang und Rechtsmittel: Das DHS hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach die administrativen Schutzvorkehrungen des Gesetzes über den Schutz der Privatsphäre (Privacy Act) ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes des Betroffenen auf im ATS gespeicherte PNR-Daten ausgeweitet werden, was auch die Daten europäischer Bürger einschließt. Im Einklang mit dem US-Recht verwaltet das DHS ferner ein System, das Einzelpersonen ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes zugänglich ist und Rechtsmittel für Personen vorsieht, die Zugang zu PNR oder deren Berichtigung beantragen wollen. Die entsprechenden Regelungen können auf der Website des DHS (www.dhs.gov) abgerufen werden. Außerdem werden PNR, die von oder für eine Einzelperson übermittelt wurden, der betreffenden Person gemäß dem U.S. Privacy Act und dem U.S. Freedom of Information Act (FOIA) zur Einsicht freigegeben. Gemäß dem FOIA hat jede Person (ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes) Recht auf Zugang zu den Aufzeichnungen einer US-Bundesbehörde, es sei denn, dass die betreffenden Aufzeichnungen (oder ein Teil davon) durch eine gemäß dem FOIA anwendbare Ausnahmebestimmung vor der Offenlegung geschützt sind. Das DHS gestattet der Öffentlichkeit keinen Zugang zu PNR-Daten; ausgenommen davon sind die Betroffenen oder deren Bevollmächtigte gemäß den US-Rechtsvorschriften. Anträge auf Zugang zu persönlich identifizierbaren Daten in PNR, die vom Antragsteller bereitgestellt wurden, können bei folgender Stelle eingereicht werden: FOIA/PA Unit, Office of Field Operations, U.S. Customs and Border Protection, Room 5.5-C, 1300 Pennsylvania Avenue, NW, Washington, DC 20229 (Tel.: (202) 344-1850; Fax: (202) 344-2791). In bestimmten Ausnahmefällen ist das DHS aufgrund des FOIA befugt, gemäß Titel 5 des United States Code, Abschnitt 552 Buchstabe b einem Antragsteller als unmittelbar Betroffenem die Einsicht in die PNR-Daten ganz oder teilweise zu verweigern oder diese aufzuschieben. Nach dem FOIA ist jeder Antragsteller berechtigt, die Entscheidung des DHS, die Informationen nicht offenzulegen, auf administrativem oder gerichtlichem Wege anzufechten.

Speicherungsdauer: Das DHS speichert EU-PNR-Daten sieben Jahre lang in einer aktiven analytischen Datenbank; danach werden die Daten in einen ruhenden, nicht operationellen Status überführt. Auf ruhende Daten, die acht Jahre lang gespeichert werden, kann nur mit Zustimmung eines hochrangigen, vom US-Heimatschutzminister benannten DHS-Beamten zugegriffen werden, und zwar nur dann, wenn auf einen erkennbaren Fall, eine erkennbare Bedrohung oder ein erkennbares Risiko reagiert werden soll. Wir erwarten, dass EU-PNR-Daten am Ende dieses Zeitraums gelöscht werden; die Frage, ob und wann gemäß diesem Schreiben erhobene PNR-Daten vernichtet werden, wird im Rahmen weiterer Gespräche zwischen dem DHS und der EU erörtert werden. Daten, die mit einem bestimmten Fall oder einer bestimmten Ermittlung in Zusammenhang stehen, können in einer aktiven Datenbank gespeichert werden, bis der Fall bzw. die Ermittlung archiviert ist. Das DHS hat die Absicht, anhand der in den nächsten sieben Jahren gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen, wie sich die Speicherungsvorschriften auf die Maßnahmen und Ermittlungen auswirken. Das DHS wird die Ergebnisse dieser Überprüfung mit der EU erörtern. Die genannten Speicherungsfristen gelten auch für EU-PNRDaten, die aufgrund der Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten vom 28. Mai 2004 und vom 19. Oktober 2006 erhoben wurden.

Übermittlung: In unseren jüngsten Verhandlungen haben wir darauf hingewiesen, dass das DHS bereit ist, so rasch wie möglich zu einem „Push“-System für die Übermittlung der PNR von den zwischen der EU und den Vereinigten Staaten operierenden Fluggesellschaften an das DHS überzugehen. Dreizehn Fluggesellschaften haben sich bereits für dieses Verfahren entschieden. Die Initiative für den Übergang zum Push-System liegt bei den Fluggesellschaften; diese müssen Ressourcen für die Umstellung ihrer Systeme bereitstellen und mit dem DHS zusammenarbeiten, um die technischen Anforderungen des DHS zu erfüllen. Das DHS wird für die Übermittlung von Daten durch diese Fluggesellschaften spätestens bis zum 1. Januar 2008 unmittelbar zu einem solchen System bei sämtlichen Fluggesellschaften übergehen, die ein den technischen Anforderungen des DHS entsprechendes System eingerichtet haben. Für die Fluggesellschaften, die kein derartiges System einrichten, bleibt das bisherige System so lange in Kraft, bis sie ein System eingerichtet haben, das den technischen Anforderungen des DHS für die Übermittlung von PNR-Daten entspricht. Der Übergang zum Push-System bedeutet jedoch nicht, dass die Fluggesellschaften in eigenem Ermessen entscheiden können, wann oder wie sie welche Daten im Rahmen dieses Systems übermitteln. Diese Entscheidung liegt nach US-Recht beim DHS. Im Normalfall werden dem DHS erstmals 72 Stunden vor dem geplanten Abflug PNR-Daten übermittelt, die anschließend – soweit erforderlich – aktualisiert werden, damit ihre Richtigkeit gewährleistet ist. Die Gewährleistung, dass Entscheidungen auf der Grundlage rechtzeitig übermittelter und vollständiger Daten getroffen werden, gehört zu den wichtigsten Sicherungsmaßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten, und das DHS arbeitet mit einzelnen Fluggesellschaften an der Einbeziehung dieses Konzepts in ihre Push-Systeme. Das DHS kann PNR früher als 72 Stunden vor dem geplanten Abflugtermin anfordern, wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein früher Zugriff erforderlich ist, damit auf eine spezifische Bedrohung für einen Flug, eine Reihe von Flügen, eine Strecke oder andere Umstände im Zusammenhang mit den in Abschnitt I genannten Zwecken reagiert werden kann. Das DHS wird diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nutzen.

Gegenseitigkeit: Während unserer jüngsten Verhandlungen bestand Einvernehmen darüber, dass das DHS erwartet, dass von ihm nicht verlangt wird, im Rahmen seines PNR-Systems Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die europäische Behörden für ihre innerstaatlichen PNR-Systeme anwenden. Das DHS verlangt von europäischen Behörden nicht, in ihren PNR-Systemen Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die die USA für ihr PNR-System anwenden. Werden die Erwartungen des DHS nicht erfüllt, behält es sich vor, einschlägige Regelungen des DHS-Schreibens auszusetzen und gleichzeitig Konsultationen mit der EU zu führen, um eine schnelle und zufrieden stellende Lösung herbeizuführen. Wird in der Europäischen Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ein Fluggast-Informationssystem eingeführt, das die Fluggesellschaften verpflichtet, den Behörden PNR-Daten von Personen zur Verfügung zu stellen, deren Reiseweg einen Flug zwischen den USA und der Europäischen Union einschließt, so beabsichtigt das DHS, die Zusammenarbeit der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluggesellschaften aktiv und streng nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zu fördern. Zur Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird das DHS den zuständigen US-Behörden nahelegen, den Polizei- und Justizbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Europol und Eurojust analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zu übermitteln. Das DHS erwartet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ebenfalls ihren zuständigen Behörden nahelegen, dem DHS und anderen betroffenen US-Behörden analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zur Verfügung zu stellen.

Überprüfung: Das DHS und die EU werden die Durchführung des Abkommens, dieses Schreibens, der PNR-Regelungen und -Verfahren der Vereinigten Staaten und der EU sowie alle Stellen, die Zugriff auf sensible Daten hatten, regelmäßig überprüfen, um dazu beizutragen, dass unsere Verfahren zur Verarbeitung von PNR ordnungsgemäß und unter Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre durchgeführt werden. Bei der Überprüfung werden die EU durch das für den Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zuständige Mitglied der Kommission und das DHS durch den Heimatschutzminister oder durch einen für beide Seiten akzeptablen Beamten, den jede Seite im Einvernehmen benennen kann, vertreten. Die EU und das DHS werden die Einzelheiten der Überprüfungsmodalitäten gemeinsam festlegen. Die Vereinigten Staaten werden auf Gegenseitigkeit im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfung um Informationen über die PNR-Systeme der Mitgliedstaaten bitten, und die Vertreter von Mitgliedstaaten, die PNR-Systeme betreiben, werden zur Teilnahme an den Gesprächen eingeladen

Kritik

  • bei der im letzten Absatz beschlossenen regelmäßigen Überprüfung ist kein Datenschutzbeauftragter vorgesehen

Literaturhinweise

zum Thema ACTA

heute, 16.07.2008: weiteres Treffen vorgesehen...TODO  ! : recherchieren :{{{3}}}

Literaturhinweise