Verwaltungsordnung

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Erste Verwaltungsordnung vom 10.April 2007 Eingesetzt durch die Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei

Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mitgliederverwaltung im Landesverband .................................... Piratenpartei Deutschland

(Zur Unterschriftsabgabe des zuständigen Generalsekretärs)


§1 Geltungsbereich

Diese Vorschrift gilt bis auf Widerruf durch die Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei oder das Einsetzen einer Verwaltungsordnung. Eine Neuregelung wird voraussichtlich zum Bundesparteitag 2007 erfolgen.

Dies ist eine Übergangsvorschrift zur Mitgliederverwaltung.

§1.1 Erklärung zur Datenübermittlung

Der Landesverband .............................Piratenpartei erhält regelmäßig Mitgliederdaten des entsprechenden Bundeslandes, -von der Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei. Diese werden dem gewählten Landes-Generalsekretär verschlüsselt zugestellt. Der jeweilige Generalsekretär ist verantwortlich für die Datensicherheit, den Datenschutz und die Nutzberechtigungen auf Landesebene sowie alle daraus folgenden rechtlichen Belange. Die interne Datenübermittlung zwischen Bund und Bundesland erfolgt per PGP/ GPG - Verschlüsselung. Jede eingegangene Datenübermittlung ist per signierter Email an die Bundesgeschäftsstelle zu bestätigen.

§2 Nutzrechte durch Funktionsträger

Nutzrechte besitzen nur Funktionsträger, die Daten zur Aufgabenerledigung benötigen. Über eine personelle Veränderung der Funktionsträger mit Nutzrecht von Daten, ist die Bundesgeschäftsstelle der Piratenpartei umgehend zu informieren.

§2.1 Berechtigte Funktionsträger

Nutzberechtigt sind ausschließlich der Generalsekretär und der Schatzmeister. Der Generalsekretär hat Nutzdaten an seinen Landesschatzmeister weiterzuleiten. Der Generalsekretär führt die gesamte Mitgliederverwaltung seines Bundeslandes. Der Schatzmeister führt alle für die Kontobelange des Landesverbandes betreffenden Daten.

§3 Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses

Alle mit der Verarbeitung der Mitgliederdaten betrauten Personen werden schriftlich, durch den Landes-Generalsekretär, auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet (§ 5 BDSG). Es können Hilfskräfte verpflichtet werden. Von diesen ist eine Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimisses einzuholen und eine datenschutzgerechte Arbeitsweise sicherzustellen. Alle Verpflichtungen zur Wahrung des Datengeheimnisses sind der Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei Deutschland als Kopie zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Kontrollrechte durch Mandatsträger

Die Landesvorstände haben ein Einsichtsrecht, in die jeweilige Landesdatenbank. Dies beinhaltet keine Datenübermittlung sondern ein Einsichtsrecht zusammen, mit den /dem Nutzberechtigten. Kopien der Datenbank bei anderen Funktionsträgern sind nicht zulässig und sind umgehend einzustellen und zu vernichten.

§5 Weitergabe und Veröffentlichung von Daten

Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist strafbar. Eine Veröffentlichung von Daten ist strafbar. Daten von Funktionsträgern sind weitgehend zu schützen und durch Kontaktadressen seitens der Partei zu ersetzen.

§6 Datenführung

Daten sind vom Generalsekretär und dem Schatzmeister persönlich und in dessen Besitz zu führen. Alle Daten sind regelmäßig zu sichern. Online geführte Datenbanken sind nicht zulässig.

§7 Auftragsdatenverarbeitung

Eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte, bedarf der Zustimmung durch den Bundesvorstand und eines schriftlichen Vertrages. Dieser ist als Kopie der Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei zur Verfügung zu stellen. Verantwortliche für entsprechende Kontrollen sind zu bestimmen und der Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei bekannt zu machen.

§8 Auskunftsrecht

Mitglieder haben ein Auskunftsrecht zur eigenen Person. Auskünfte werden von der Bundesgeschäftstelle erteilt. Eine Auskunftsanfrage ist in Schriftform einzureichen.

$9 Datenträgervernichtung

Überhängige Mitgliederunterlagen bedürfen einer geeigneten Entsorgung.

§10 Ämterübergabe

Bei Amtsübergabe verpflichtet sich die unterzeichnende Person alle Daten an zu benennenden Funktionsträger zu übergeben und Datenrückstände restlos und unwiederherstellbar zu vernichten.

§11 Arbeitsweise der Landesmitgliederverwaltung

Die Landesmitgliederverwaltung umfasst Anschreiben, Einladungen, Bekanntmachungen, Abarbeitung von Anfragen, Benennung von Ansprechpartnern. Die Erhebung von Mitgliedszu- und abgängen erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Das Mahnwesen und die Ausgabe von Mitgliedsausweisen erfolgt in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei. Eingegangene Mitgliedsein- oder austritte sind der Bundesgeschäftsstelle Piratenpartei Deutschland bekannt zu machen und als Kopie zur Verfügung zustellen.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil dieser Vorschrift nicht mit geltenden Gesetzen oder Satzungsbestimmungen übereinstimmen, so bleiben alle weiteren Bestimmungen dieser Verwaltungsordnung unberührt.

Hiermit bestätige ich, ................................, als Generalsekretär des Landesverbandes ................................ Piratenpartei Deutschland, Mitgliedsdaten meines Bundeslandes gemäß den vorbenannten Bestimmungen durch die Geschäftsstelle Piratenpartei Deutschland zu verwalten. Ich erkenne diese Vorschriften an.

Weiterhin gelten alle übergeordneten Gesetze und Satzungsvorschriften.



Datum...............................................

Ort.....................................................

Unterschrift........................................


Gegengeszeichnet:

  • LV Bayern (GenSek)
  • LV Hessen (GenSek)
  • LV Berlin (Vo)