Wahlordnung zur Landessatzung Piraten Berlin
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Die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung ist hier zu finden: Wahl- und Geschäftsordnung
Diese Wahlordnung lag am 30.12.2006 auf der Gründungsversammlung der Piratenpartei Deutschland Berlin zur Kenntnisnahme aus, und wurde angenommen
Wahlordnung der Piraten Berlin
Geltungsbereich
§ 1 Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Berlin. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
Ankündigung von Wahlen
§ 2 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen. Elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
Allgemeine Grundsätze
§ 3 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (Parteiengesetz § 15)
Verfahren bei Kandidatenaufstellung
§ 4 Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.(Parteiengesetz § 17)
Wahlen zu Parteigremien
§ 5 Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Listenwahl sind die Kandidaten nach der Rangliste ihrer Liste gewählt. Jede Liste erhält ihrem prozentualen Stimmenanteil entsprechende Sitze. Prozentuale Stimmenanteile die weniger als einen Sitz ergeben werden nicht berücksichtigt.
(1)Auf Antrag von fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder muss die Listenwahl nach Verhältniswahl zu allen Parteigremien zugelassen werden. Werden Vorstände nach Listenwahl gewählt, sind diese verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme der Wahl, eine Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes vorzunehmen und bekannt zu geben.
Wahlgänge
§ 6 Erreicht bei Einzelwahl ein Kandidat nicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, ist im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit sind beide gewählt (sofern die Satzung das zulässt), ansonsten findet eine Stichwahl statt.
Abberufung aus wichtigem Grund
§ 7 Für die Abberufung gelten die selben Bestimmungen wie für die Wahl. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
Nachwahlen
§ 8 Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
Wahlanfechtung
§ 9 Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
Wahl- und Geschäftsordnung der Piratenpartei Deutschland Berlin. Beschlossen auf der LMV 2010.1, zuletzt geändert auf der LMV 2011.1.
§1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
- das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung im Piratenwiki binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Innerhalb von vier Wochen nach Erstveröffentlichung können noch Fehler beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden. Neufassungen sind von allen unter §1(3) benannten Personen erneut zu beurkunden, Änderungen am Wahlprotokoll zusätzlich durch die in §3.2(4) benannten Personen.
§2 Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
(2) Die Anzahl akreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat zwei Stimmkarten, eine zur Signalisierung von Zustimmung und eine zur Signalisierung von Ablehnung, die für jeweils einen Versammlungtag gültig sind. Die Stimmkarten dürfen nicht an andere Personen ausgehändigt werden und müssen bei vorzeitigem Verlassen der Versammlung mitgenommen oder vernichtet werden. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
§3 Versammlungsämter
§3.1 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landessvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. Er kann sich hierzu der Hilfe einer Antragskommision bedienen.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
§3.2 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, sowie zur Durchführung von Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat. Werden keine Wahlen nach Satz 1 durchgeführt, so kann von der Wahl eines Wahlleiters abgesehen werden.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen,
- Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Wahlprotokoll und Versammlungsprotokoll können als ein Dokument erstellt werden.
§4 Diskussion
(1) Der Versammlungsleiter eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss gemeinsam diskutiert werden.
(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich beim Versammlungsleiter zur Aufnahme in die Redeliste an, indem er sich vor einem der Saalmikrophone einreiht.
(3) Antragsteller können zu Beginn der Diskussion das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann vom Versammlungsleiter das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.
(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (GO-Antrag) geschlossen sowie erneut eröffnet werden.
(5) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schliessen von Redelisten} beschlossen, so verkündet der Versammlungsleiter die Schliessung der Redeliste, nachdem der erste Redner auf der Liste seine Ausführungen beendet hat. Die Redeliste kann auch in diesem Fall durch Beschluss erneut eröffnet werden.
(6) Die Versammlung kann die Redezeit der Redebeiträge begrenzen. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}. Überschreitet eine Rednerin oder ein Redner die Redezeit, so wird ihr oder ihm durch den Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.
§5 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich kein Pirat mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§6 Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder der Parteitag anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. In den Fällen, wo eine geheime Personenwahl nicht von der Satzung oder dem Gesetz vorgeschrieben ist, kann jeder Stimmberechtigte eine geheime Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Wahl} Über den GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, ihm ist immer stattzugeben.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
§7 Abstimmungen
§7.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer von beiden Stimmkarten abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
(3) Bei einer Auszählung wird nur die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen ergibt sich aus der Summe der Ja- und Nein Stimmen. Die Zahl der Enthaltungen ist die Differenz aus der Zahl der akkreditierten Piraten und der Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Grundgesamtheit für Mehrheiten ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Grundgesamtheit vorsieht.
§7.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Auf dem Stimmzettel befinden sich folgende Felder zum Ankreuzen:
- JA
- NEIN
Stimmzettel, bei denen beide Felder oder keines von beiden angekreuzt ist oder der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig und zählen als Enthaltung. Es gelten die Regeln aus §7.1(3).
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, “Nein”Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann nach §7.1 oder §7.2(1) abgestimmt.
(4) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach §7.2(3) weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschliessenden Anträge das Verfahren nach §7.2(3) oder §7.2(4) erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Nach §7.2(3) und§ 7.2(4) ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abtimmung gestellt werden.
§7.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes
(1) Es gelten die Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.
§8 Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
§8.1 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Versammlungämter sind das Amt des Versammlungleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers.
(2) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
(3) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
§8.2 Wahlen zu sonstigen Parteitagsämtern
(1) Parteitagsämter sind diejenigen Ämter, die nicht der Durchführung der Versammlung dienen. Darunter fallen beispielsweise die Rechnungsprüfer.
(2) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(3) Im übrigen gelten die Regelungen aus §8.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].
§8.3 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.
(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für einen zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §8.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(4) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Ämter der Anzahl N besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.
(6) Wird der Kandidat bei §8.3.5 abgelehnt oder stehen für ein Amt gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §8.3.2 durchsetzt.
§8.4 Aufstellung von Wahlvorschlägen
(1) Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen sind geheim.
(2) Über Verfahren zur Aufstellung von Wahlkreisvorschlägen (Direktkandidaten) entscheiden die jeweiligen Gebietsversammlungen.
(3) Listen werden mittels eines Präferenzwahlverfahrens in einem Wahlgang aufgestellt. Hierbei stehen die Kandidaten einzeln zur Wahl. Jeder Kandidat muss einzeln abgelehnt werden können.
(4) Weitere Regeln und Durchführungsbestimmungen zur Präferenzwahl finden sich in Anlage A zur Wahlordnung.
(5) Gebietsversammlungen können abweichende Wahlverfahren zur Listenaufstellung beschließen.
§9 Anträge
§9.1 allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§9.2 Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus §9.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
§9.3 Anträge auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus §9.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
§9.4 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt § [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.
Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind:
- {GO-Antrag auf Alternativantrag}
- {GO-Antrag auf Schliessen der Redeliste}
- {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}
- {GO-Antrag auf automatisches Schliessen von Redelisten}
- {GO-Antrag auf Aufhebung des automatisches Schliessens von Redelisten}
- {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
- {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
- {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
- {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
- {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
- {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
- {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
- {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
- {GO-Antrag auf Auszählung}
- {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
- {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}
- {GO-Antrag auf geheime Wahl}
- {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
- {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
§9.5 Antrag auf Schliessen der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schliessen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Schliessen der Redeliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Redeliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Schliessen der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§9.6 Antrag auf automatisches Schliessen von Redelisten
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf automatisches Schliessen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf automatisches Schliessen der Redeliste}
(2) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schliessen von Redelisten} beschlossen, so verkündet der Versammlungsleiter selbsttätig die Schliessung der Redeliste, nachdem der erste Redner auf der Liste seine Ausführungen beendet hat.
(3) Das automatische Schliessen von Redelisten wird so lange durchgeführt, bis einem {GO-Antrag auf Aufhebung des automatisches Schliessens von Redelisten} stattgegeben wird.
§9.7 Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}
(2) Ein Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste darf erst gestellt werden, wenn alle Redner auf der Redeliste sich geäußert haben.
§9.8 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
§9.9 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
§9.10 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §9.4[Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].
§9.11 Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
§9.12 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
§9.13 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
(2) Die zulässige Untergrenze beträgt 20 Sekunden.
(3) Der Antrag kann auch genutzt werden, um die eine eine Erhöhung der Redezeit zu beantragen.
(4) Die Begrenzung gilt auch für direkte Erwiderungen ausserhalb der Redeliste nach §4(3).
§10 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
Anlage A
Die Begriffe Kandidat und Antrag werden im Folgenden synonym verwendet. An die Stelle von Kandidaten können andere Arten von Wahloptionen treten.
Stimmzettel
Jeder Stimmberechtigte erhält einen Stimmzettel auf dem er/sie jeden Kandidaten bzw. Antrag in eine von drei Kategorien einordnet:
- Zustimmung: Ja
- Zustimmung: Enthaltung
- Zustimmung: Nein
Kandidaten, die auf dem Stimmzettel bezüglich der Zustimmung mit Ja oder in der Ablehnung mit Nein bewertet werden, sind außerdem vom Wähler auf dem Stimmzettel in eine persönliche Präferenzreihenfolge zu bringen. Hierzu sieht der Stimmzettel für die Kandidaten, die mit „Zustimmung: Ja“ oder Ablehnung "Nein" markiert wurden eine Reihe an Präferenzstufen vor. Jeder Kandidat kann durch ein Kreuz auf eine solche Stufe gestellt werden. Hierbei ist es möglich, mehrere Kandidaten mit gleicher Präferenz zu markieren, also mehrere Kandidaten auf die gleiche Stufe der Präferenzreihenfolge zu stellen, wodurch der Wähler zum Ausdruck bringt, dass er bezüglich dieser Kandidaten untereinander keine Präferenzen hat.
Zur Vereinfachung der Stimmzettel werden die unterschiedlichen Präferenzstufen im Bereich „Zustimmung: Ja“ oder Ablehnung "Nein" auf eine Anzahl von 10 beschränkt. Gemeinsam mit Enthaltungen ergeben sich 21 Präferenzstufen auf dem Stimmzettel.
Auszählung
Kandidaten, die bezüglich der Frage der Zustimmung nicht mehr Ja- als Nein- Stimmen auf sich vereinigen können, scheiden aus und finden im nachfolgend beschriebenen Prozess keine Berücksichtigung mehr. Für die übrigen Kandidaten wird auf Basis der abgegebenen Stimmzettel mittels der im Folgenden beschriebenen Schulze-Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt:
Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler entsprechend ihrer Angaben auf den Stimmzetteln den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen. Kandidaten, die bezüglich der Frage der Zustimmung eine Ja-Stimme erhalten haben, gelten hierbei als präferiert gegenüber Kandidaten, bei denen die Frage der Zustimmung mit Nein oder Enthaltung beantwortet wurde. Weiterhin gelten Kandidaten, die bezüglich der Frage der Zustimmung eine Enthaltung erhalten haben, als präferiert gegenüber Kandidaten, bei denen die Frage der Zustimmung mit Nein beantwortet wurde. Ansonsten entscheidet die vom Wähler vorgegebene Präferenzreihenfolge.
Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.
- Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, wie das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.
- Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann.
- Gibt es mehrere Gewinner, findet eine Stichwahl statt.
Im Falle der Ermittlung mehrerer Gewinner, die in eine Reihenfolge zu bringen sind, wird Schritt 2 unter Ausnahme der bisherigen Gewinner wiederholt, um die weiteren Plätze zu besetzen. Gleichplatzierte Kandidaten werden im Anschluss an die Auszählung mittels einer Stichwahl untereinander in eine Reihenfolge gebracht.
Stichwahlen werden als Wahl durch Zustimmung durchgeführt. Es werden hierbei nur Zustimmungen gezählt und der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt bzw. wird erstplatziert. Sind mehrere Kandidaten in eine Reihenfolge zu bringen, entscheidet die Anzahl der Zustimmungen über die Reihenfolge der Kandidaten. Ergibt die Stichwahl einen Gleichstand, dann entscheidet das Los.
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