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Attribut:Antragstext

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A
Hiermit beantrage ich sowohl die offizielle Unterstützung der Piratenpartei Deutschland für das bundesweite „Netzwerk Volksentscheid“ ([http://www.netzwerkvolksentscheid.de www.netzwerkvolksentscheid.de]), als auch einen Bannertausch mit diesem Netzwerk.  +
§ Neu Variante: Satzung (1) Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen. (2) Eine Urabstimmung ist durchzuführen 1. Auf Beschluss des Parteitages 2. Auf Beschluss des Vorstandes 3.wenn - A% der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen -B- Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen. Bei Erreichen des Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung unverzüglich (binnen E Tagen) angekündigt und binnen D -E Wochen durchgeführt oder: 3.a Die Urabstimmung ist durchzuführen, wenn - A% - der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber - C - stimmberechtigte sich binnen einer Frist von -B- Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen. (3) Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. besser: (3) Variante a: Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen sind nicht zulässig. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. (4) Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand, wird er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung. Vorschlag für A: 10% - 15% Vorschlag für B: 2 -3 -4 Wochen Vorschlag für C: 10-20-30 Piraten Vorschlag für D: 2-3 Wochen Vorschlag für E: 3-7-10 Wochen Vorschlag für F: 0 (dann kann Halbsatz entfallen) - 10 - 20 - 30 ''' Variante "Ordnung" ''' § (neu) Urabstimmung (1) In der Piratenpartei wird die Urabstimmung eingeführt. (2) Eine Urabstimmung bedarf einer Beschlussvorlage, deren Abstimmung der PArteitag, der Vorstand oder ein relevanter Teil stimmberechtiger Piraten unterstützt. (3) Fristen, Quoren und Durchführung werden vom BPT in einer Ordnung festgelegt. (4) Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen sind nicht zulässig. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. (5) Der PArteitag und der Bundesvorstand sind an das Ergebnis einer Urabstimmung gebunden. § 13 (3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung analog § (neu) unter den Piraten bestätigt werden.  
Der Bundesparteitag beschließt folgende Regelung für die Ausschreibungskriterien und Ablaufplanung der zukünftig stattfindenden ordentlichen Bundesparteitage: Der Bundesvorstand bestimmt den Parteitagsstermin und gibt den Beschluß 3oo Kalendertage vorher bekannt. 3oo Kalendertage vor Parteitagsbeginn startet die Ausschreibung für den Bundesparteitag. Parallel dazu wird die Antragskommission einberufen und die Einreichungsfrist für Anträage auf dem Bundesparteitag beginnt. Angebote zur Ausrichtung eines Bundesparteitags können nur Gebietsverbände der Piratenpartei einzeln oder gemeinsam abgeben. Die anbietenden Gebietsverbände müssen darlegen, inwiefern sie vor Ort über aktive Piraten verfügen, die die Planung und Vorbereitung des Parteitages unterstützen können. Bieten mehrere Gebietsverbände gemeinsam an, so haben sie einen federführenden Verband zu benennen. Angebote müssen neben den im [http://wiki.piratenpartei.de/2010-06-03_-_Vorstandssitzung#TOP_7_Ausschreibung_BPT_2010.2_im_November_2010 Beschluss des Bundesvorstand vom 2010-06-03 #3: Ausschreibung BPT 2010.2] geforderten Angaben auch eine Kalkulation der Kosten für anreisende Piraten enthalten: * 2 Übernachtungen in einem Jugendgästehaus/Jugendherberge * Verpflegungspauschale ausreichend für den Erwerb von **2 Frühstücksmahlzeiten **2 Mittagsmahlzeiten **2 Abendbrotmahlzeiten *Reisekostenpauschale die eine Bahnfahrt 2. Klasse mit Sparangebot hin und zurück beinhaltet *Mittlere Reisezeit für die Teilnehmer Als Berechnungsgrundlage für Reisekosten und mittlere Reisezeiten dient die Annahme das aus jedem Landesverband 8% der Wahl- und Stimmberechtigten Mitglieder zum Bundesparteitag anreisen. Bewerbungen zur Durchführung des Bundesparteitages sind in geeigneter Form im Piratenwiki für jeden einsehbar zu veröffentlichen. 230 Tage vor Parteitagsbeginn endet die Einreichungsfrist für die Ausschreibung. Der Bundesvorstand beruft eine Sondersitzung ein, die innerhalb der nächsten 10 Kalendertage nach Fristende der Einreichung stattfindet, um den Ausschreibungsgewinner zu küren. Primäres Kriterium zum Gewinnen der Ausschreibung ist der niedrigste finanzielle Aufwand pro anreisenden Piraten bei Berücksichtigung aller anfallenden Kosten auch die der Anreise,Unterkunft und Verpflegung. Sekundäres Kriterium ist die gemittelte Reisezeit aller anreisenden Piraten. Der Bundesvorstand kann einzelnen Bewerbern die während der ordentlichen Einreichungsfrist eine Bewerbung vorgelegt haben auf Verlangen eine Nachbesserungsfrist von 20 Kalendertagen einräumen wenn eine Verbesserung hinsichtlich der Primäranforderung glaubhaft gemacht werden kann. 200 Kalendertage vor Parteitagsbeginn wird der Ausschreibungssieger bekannt gegeben und die notwendigen Buchungen,Reservierungen und andere Vorgänge verbindlich und vertraglich fixiert. 150 Kalendertage vor Parteitagsbeginn wird die Einladungs-E-mail an die Wahl- und stimmberechtigten Mitglieder versandt.Die Einladung enthält unter anderem die Option: Bitte sendet mir das Antragsbuch per PDF an folgende E-mail-Adresse zu. 100 Kalendertage vor Parteitagsbeginn werden die Wahl- und stimmberechtigten Mitglieder die keine Bestätigung der elektronischen Einladung vorgenommen haben per Briefpost eingeladen.Die Einladung enthält unter anderem die Option: Bitte sendet mir das Antragsbuch per PDF an folgende E-mail-Adresse zu. 42 Kalendertage vor Parteitagsbeginn wird das bestehende Antragsbuch als PDF Datei an die Mitglieder versandt die diese Option bei der Einladung gewählt haben.  
''''''§ 7 - Spenden'''''' --- (1) Alle ordentlich gegründeten Verbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt. Die spendenempfangende Stelle ist verpflichtet, zeitnahe eine Spendenquittung an den Spender zu versenden, sofern der Spender dies wünscht, die Spende ein dafür relevantes Maß überschreitet oder das Finanzamt eine Spendenquittung verlangt. (2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur für Zwecke angenommen werden, die vorher von der Partei oder eines ordentlichen Verbandes/einer ordentlichen Gliederung derselben angegeben worden sind; eine Zweckbindung an ein Verband/einer Gliederung ist grundsätzlich zulässig. Die Spenden müssen dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden, die dem Vorgenannten nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. (3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und den Bundesverband aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 30 Tagen zu überweisen. '''''alternativ:''''' (3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden in einem Verhältnis, das der Bundesparteitag jeweils mit einfacher Mehrheit beschließt, zwischen der einnehmende Gliederung und dem Bundesverband aufgeteilt. Antragsberechtigt dazu sind in erster Linie Schatzmeister und Vorstand. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 30 Tagen zu überweisen. (4) Sachspenden stehen der einnehmenden Gliederung zu. (5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen. (6) Geld- oder Sachspenden natürlicher Personen werden bis 1000,- € pauschal, darüber hinaus unter Namensnennung veröffentlicht. Geld- oder Sachspenden juristischer Personen werden grundsätzlich unter Namensnennung veröffenlicht. Die zeitnahe Veröffentlichung obliegt der vereinnahmenden Stelle. Anonyme Spenden werden wie Spenden juristischer Personen behandelt (Name dann: 'Anonym'). Die Veröffentlichung erfolgt auf einer elektronischen Plattform der PIRATENPAREI, die für die Allgemeinheit zugängig ist. (7) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln.  
B
In den Paragraphen 9a soll Satz 3 geändert werden in: (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum übernächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.  +
Der Bezirksverband Oberbayern der Piraten löst sich mit sofortiger Wirkung auf und fusioniert mit dem Bezirksverband Schwaben zum Bezirksverband Südbayern.  +
Der Bezirksparteitag möge beschließen, § 10 der [[BY:Bezirksverband_Oberbayern/Satzung|Satzung]] wie folgt zu ersetzen <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C2.A7_10_-_Aufstellungsversammlung_zu_Wahlvorschl.C3.A4gen_f.C3.BCr_Wahlen_zu_Volksvertretungen">§ 10 - Aufstellungsversammlung zu Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> (1) Der Bezirksparteitag ist die Aufstellungsversammlung für Wahlvorschläge zur Wahl der Bezirksräte. (2) Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst. (3) Soweit kein untergeordneter Gebietsverband besteht, wird die Aufstellungsversammlung vom Bezirksvorstand einberufen. <div style="clear:left;"></div></div>  +
Aus der Satzung ist § 10 Abs 1 und 2 zu streichen. Anstelle dessen werden folgende §§§ eingefügt: §10 – Subsidiarität der Satzung (1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen. (2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden. §11 - Gebietsverband (1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst. (2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. (3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. §12 – Nominierungs-Versammlungen (1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in einer Versammlungen statt. Die Versammlung ist, bis zu einem entsprechenden Beschluss der Versammlung, nicht öffentlich. Zutrittsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands, die Versammlungsleitung, sowie auf der Versammlung beschlossene weitere Personengruppen. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt. (2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften, wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Mitgliederversammlungen. (3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. (4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen. §13 – Geschäftsordnung der Versammlungen (1) Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten: # Ort und Zeit der Versammlung; # Form und Datum ihrer Ladung; # Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; # Gang der Wahlen und Abstimmungen; # Ergebnis der Nominierungswahlen. (2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. (3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über die Mitgliederversammlung sowie seine Geschäftsordnung. Die auf §10 folgenden §§§ werden neu nummeriert.  
Aus der Satzung ist Abschnitt C § 12 zu streichen. Anstelle dessen werden folgende §§§ eingefügt: §12 – Subsidiarität der Satzung (1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen. (2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden. §13 - Gebietsverband (1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst. (2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. (3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. §14 – Nominierungs-Versammlungen (1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in einer Versammlungen statt. Die Versammlung ist, bis zu einem entsprechenden Beschluss der Versammlung, nicht öffentlich. Zutrittsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands, die Versammlungsleitung, sowie auf der Versammlung beschlossene weitere Personengruppen. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt. (2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften, wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Mitgliederversammlungen. (3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. (4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen. §15 – Geschäftsordnung der Versammlungen (1) Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten: 1. Ort und Zeit der Versammlung; 2. Form und Datum ihrer Ladung; 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen; 5. Ergebnis der Nominierungswahlen. (2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. (3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über die Mitgliederversammlung sowie seine Geschäftsordnung. Die auf §12 folgenden §§§ werden neu nummeriert.  
Der Bezirksparteitag möge beschließen, in § 10 der [[BY:Bezirksverband_Oberbayern/Satzung|Satzung]] folgen Absatz hinzuzufügen <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_in_.C2.A7_10">neuer Absatz in § 10</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Zuständig für die Bewerberaufstellung ist die Gliederung auf der der Wahl entsprechenden Ebene. Fehlt eine solche Gliederung, ist die nächst höhere Gliederung zuständig, die das Gebiet der Wahl vollständig umfasst. <div style="clear:left;"></div></div>  +
Der Bezirksverbandparteitag möge beschließen: § 14 Abs (1) wird wie folgt geändert: „Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Es können immer nur mindestens zwei bevollmächtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam gegenüber Kreditinstituten vertreten."  +
Der Bezirksvorstand wird vom Bezirksparteitag beauftragt 12.000 Euro für die Geschäftsstelle Friedenstraße 10 zu organisieren und einen Mietvertrag abzuschließen.  +
Der Bezirksparteitag möge beschließen, in § 7 der Satzung den folgenden als nächsten Absatz einzufügen <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer.2C_zus.C3.A4tzlicher_Absatz_im_.C2.A7_7">neuer, zusätzlicher Absatz im § 7</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Die Gründungsversammlung untergeordneter Gliederungen wird nach Regeln dieser Satzung einberufen und besteht aus mindestens 10 stimmberechtigten Piraten. <div style="clear:left;"></div></div>  +
Der Bezirksvorstand wird vom Bezirksparteitag beauftragt 23.870 Euro für die Geschäftsstelle Leopoldstraße 255 zu organisieren und einen Mietvertrag abzuschließen.  +
In die Satzung soll zur Kandidatenaufstellung folgender Absatz aufgenommen werden: ''Mit der Veröffentlichung der Wahltermine und der Termine, ab denen Unterstützungsunterschriften gesammelt werden dürfen, durch den jeweiligen Wahlleiter schreibt der Vorstand schriftlich die jeweilige Listenbesetzung aus und kündigt ein Bewerbungsende an. Dieses ist so zu wählen, dass ein möglichst großer Zeitraum für die Sammlung der Unterstützungsunterschriften verbleibt und die Frist für die Einladung zur Aufstellungsveranstaltung gewahrt bleibt.'' ''Nach dem Verstreichen des angekündigten Bewerbungsendes endet die Möglichkeit, sich für die Aufstellung auf Listen oder Direktkandidatenplätzen zu bewerben.'' ''Der Vorstand versendet mit der Einladung zur Aufstellungsversammlung eine Verlinkung auf ein vollständiges Kandidatenbuch.'' ''Im Bewerbungszeitraum macht der Vorstand die bereits eingegangenen Bewerbungen zur jeweils nächsten Vorstandssitzung öffentlich.''  +
Der Bezirksvorstand wird vom Bezirksparteitag beauftragt 24.000 Euro für die Geschäftsstelle Schoppenhauerstraße 71 zu organisieren und einen Mietvertrag abzuschließen.  +
Der Bezirksparteitag möge beschließen, die Durchführung des Bürgerbehrens "Stadt mit Maß" zu unterstützen, um damit dem direktdemokratischen Anspruch der Bürger genüge zu tun. Die Piratenpartei bezieht keine direkte Position zum Inhalt des Bürgerbegehrens. Die Piratenpartei soll dabei keinerlei personelle oder finanzielle Verfplichtungen eingehen.  +
Das "schriftlich wird durch "in Textform" im folgenden Satz ersetzt: "Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben."  +
Der Parteitag des Bezirksverbandes Oberbayern möge beschließen: Der Vorstand des Bezirksverbandes wird verpflichtet, hinreichende und für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachzuvollziehende Kennzahlen zur aktuellen finanziellen Situation des Bezirksverbandes in angemessenen Abständen den Parteimitgliedern zur Verfügung zu stellen. Unter ‚aktuell‘ ist ein Zeitraum von 3 Monaten, unter ‚angemessenen Abständen‘ ist ein viertel Jahr zu verstehen.  +