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Plakatierung außerhalb von Großwahltafeln wird nicht genehmigt. +
In der Fußgängerzone von Alt-Gehrden dürfen keine Plakate plaziert werden. +
In der Straße "Am Markt" in der Kernstadt Springe ist das Plakatieren verboten. +
An Wahllokalen imUmkreis von 40 Metern verboten.
Nicht an öffendlichen Zäunen und geländern. +
Nicht an Bäumen.
Im Kernbereich an den Grünen Laternen sowie an den Geländern der Grachten sind nur Kunstoffplakate mit Schnellverbindern erlaubt.
An Laternen ist Klebeband nicht gestattet. +
Es sollte sichergestellt werden, dass durch die Anbringung von Wahlplakaten keine Verkehrsbehinderung oder Verkehrsgefährdung hervorgerufen wird. Um dies sicherzustellen, bitte ich Sie, nicht an Verkehrszeichen (auch Lichtsignalanlagen) und in Kreuzungsbereichen zu plakatieren! Darüber hinaus sollten die Plakate so angebracht werden, dass öffentliche Einrichtungen, insbesondere die gemeindlichen Anpflanzungen, nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. +
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die beantragte Plakatierung zur Bundestagswahl 2013 im Stadtgebiet Ronnenberg bestehen von hieraus keine Bedenken. Plakatwände werden von der Stadt Ronnenberg nicht zur Verfügung gestellt. Ich bitte darauf zu achten, dass die Plakate nicht an Pfosten von Verkehrszeichen und oder Lichtsignalanlagen (Ampeln) angebracht werden dürfen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. +
Es gibt keine Genehmigung, sondern nur eine Anzeigepflicht der Standorte. Diese muss vier Wochen vorher dem Amt gegenüber bekannt gemacht werden. +
Ab 12.08.2013 können auch Wahlplakattafeln genutzt werden, s. http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/5/57/10946Elze.pdf +
Außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit gesonderter Genehmigung
Siehe Scan: [[Datei:Plakatiergenehmigung_BTW13_Georgsmarienhuette.pdf]] +
Siehe Scan [[Datei:Plakatiergenehmigung_BTW13_Osnabrueck.pdf]] +
Sehr geehrter Herr Nobis,
ich bin grundsätzlich bereit auf und an gemeindeeigenen Plätzen und Einrichtungen Wahlwerbung zu dulden. Voraussetzung für die Genehmigung sind folgende Punkte:
* keine Behinderung für Passanten, Anlieger, Straßenverkehr usw. (Höhe; Sichtbehinderung u.ä.);
* keine Beschädigung von gemeindlichen Einrichtungen;
* die Verantwortung für die Standsicherheit und die Verkehrssicherungspflicht muss übernommen werden;
* die Werbung ist unverzüglich nach der Wahl rückstandsfrei zu entfernt.
Außer Ihrer Partei kandidieren noch eine Reihe anderer Parteien, für die auch die gleichen Voraussetzungen gelten. Bitte halten Sie sich mit der Anzahl an Aufstellungen zurück.
Bei Nichtbeachtung werden Sie kurzfristig zur Änderung oder Entfernung aufgefordert bzw. erfolgt die Entfernung auf Ihre Kosten.
Für die Aufstellung von Großplakaten auf gemeindl. Grundstücken benötigen Sie eine besondere Genehmigung. Diese ist schriftl. Und auf dem Postwege zu beantragen. Aufstellungsorte sind mit mir abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage R. Kuhlmann +
Siehe Scan: [[Datei:Plakatiergenehmigung_BTW13_HagenAtW.pdf]] +
Sehr geehrter Herr Nobis,
auf Grund Ihres Antrags vom 25.06.2013 genehmige ich Ihnen ab dem 22.07.2013 Wahlplakate von DIN A1 im Gemeindegebiet zu plakatieren. Für die Durchfahrtsstraßen (L89 Osnabrücker Str., K305 Holzhauser Str., Tecklenburger Str., K306 Hauptstr.) ist die Genehmigung der Nds. Landesbehörde für Verkehr, Straßenmeisterei Bad Iburg, Münsterstr. 65, 49186 Bad Iburg bzw. der Landkreis Osnabrück, PF 2509, 49015 Osnabrück zuständig.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.
Durch § 3 Abs. 1 Nr. 12 AllgZustVO-Kom ist den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis übertragen worden, Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu genehmigen.
Dazu werden folgende Hinweise gegeben:
2.1 An Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen ist Plakatwerbung unzulässig.
2.2 Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven grundsätzlich unzulässig.
2.3 Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO darf Plakatwerbung zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.
2.4 Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
2.5 Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
2.6 Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
2.7 Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
2.8 Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
2.9 Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag unverzüglich zu entfernen.
An den folgenden Standorten werden die Stellwände zum 22.08.2013
aufgestellt:
>
> * Hauptstraße / Ecke Jahnstraße
> * Im Bereich Kindergarten Gaste an der K306 (Hauptstr. Vor Hsnr. 44)
> * Im Bereich der Kreuzung L89/K305 (Osnabrücker Str./Tecklenburger Str.)
> * Im Bereich der Schule am Roten Berg (Schulstr.)
> * Wiesenstr./Ecke Im Wiesengrund
> * Vor dem Rathaus, Martin-Luther-Str. 12
Mit freundlichen Grüßen
Tillner
Martin Tillner
Abteilung 2 - Ordnung und Bürgerservice
Martin-Luther-Straße 12
49205 Hasbergen
Tel.: 05405/502-201
Fax: 05405/502-66
email: tillner@gemeinde-hasbergen.de
homepage: www.hasbergen.de
Siehe Datei [[Datei:Plakatiergenehmigung_BTW13_Wallenhorst.pdf]] +
Wildes plakatieren hat für Unmut gesorgt, dehalb wird darum gebeten nur die Plakattafeln zu nutzen. Siehe Scan [[Datei:Plakatiergenehmigung_BTW13_Bad_Essen.pdf]] +
Ihre E-Mail vom 25. Juni 2013
Plakatwerbung zur Bundestagswahl 2013
Sehr geehrter Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Nobis,
vielen Dank für Ihren Antrag vom 25.06.2013.
Ich erlaube hiermit der Partei „PIRATENPARTEI“, Plakate zum Zweck der Wahlwerbung, Bundestagswahl 22. September 2013, in Bad Iburg aufzuhängen.
Bei der Aufhängung beachten Sie bitte unbedingt die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 19.02.2009 (43-30056/3310), der Ihnen bekannt ist.
Weiter teile ich Ihnen mit, dass die Stadt Bad Iburg keine öffentlichen Plakatwände zur Nutzung für alle kandidierenden Parteien aufstellt.
Für die Aufstellung von Großflächenplakaten sind in der Stadt Bad Iburg keine gesonderten Flächen ausgewiesen. Hierzu bitte ich auch die nachfolgenden Hinweise zu beachten.
Hinweise
Plakatwerbung innerhalb von Ortsdurchfahrten und außerhalb von Ortsdurchfahrten an Gemeindestraßen ist nur unter Einhaltung folgender Auflagen zulässig:
1. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und am Innenrand von Kurven unzulässig.
2. Plakatwerbung im Innenbereich der Kreisverkehre Hagener Straße / L96, Charlottenburger Ring / B51 und Bielefelder Straße / L98 ist unzulässig.
3. Plakate müssen über Geh- und Radwegen so angebracht werden, dass eine lichte Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe von mindestens 2,50 m gegeben ist.
4. Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
5. Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und –einrichtungen sind unzulässig.
6. Plakattafeln und –träger und Stellflächen müssen Standsicher aufgestellt werden.
7. Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
8. Die Plakatwerbung ist innerhalb einer Kalenderwoche nach dem jeweiligen Wahltag zu entfernen – hier der 29.09.2013. Sachschäden sind der Stadt Bad Iburg unverzüglich zu melden.
Sonstige Wahlwerbung wie z.B. das Aufstellen von Informationsständen oder Großflächenplakaten bedarf einer gesonderten Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Stadt Bad Iburg.
Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch den Landkreis Osnabrück, Straßenverkehrsamt, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer/-innen in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.
Die Plakatwerbung mit einer Ansichtsfläche von mehr als einem Quadratmeter bedarf einer Baugenehmigung. Diese ist beim Landkreis Osnabrück, Hochbauamt, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, zu beantragen.
Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung dieser Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht entfernt wird, wird hiermit Ersatzvornahme (Beseitigung durch einen Dritten auf Kosten des Verursachers) nach den §§ 66 und 70 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) angedroht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ortmeier
Siehe Scan: [[Datei:Plakatiergenehmigung_BTW13_Bad_Laer.pdf]] +