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Der Landesverband NRW der Piratenpartei Deutschland steht für eine offene Gesellschaft, in der jede Person sich frei entfalten können muss. Unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Sprache, Herkunft, Glauben, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, körperlicher, geistiger oder seelischer Voraussetzungen.
Wir wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Auch darf auf Dauer keine Differenz zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten bestehen.
Jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wird von uns bekämpft.
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homofeindlichkeit, Transfeindlichkeit, Ableismus und willkürliche Einteilung nach nützlichen und nicht nützlichen Menschen werden von uns nicht als Diskussionsgrundlage akzeptiert. Sie sind nicht vereinbar mit einer Mitgliedschaft bei den Piraten im Landesverband NRW.
Menschenfeindlichkeit, egal in welcher Form und von wem, bieten wir keine Bühne.
Die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit ist ein gesamtgesellschaftliches Problem und wird von uns gesamtgesellschaftlich bekämpft. Die bisher vielfach bemühte Extremismustheorie, auch Hufeisentheorie genannt, greift viel zu kurz, da die o.g. gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in allen politischen Strömungen und allen ökonomischen Schichten, in der gesamten Gesellschaft zu finden ist.
Jede Bestrebung gegen die Demokratie und zur Errichtung eines totalitären Staates wird von uns abgelehnt und bekämpft. Sie kann ebenfalls nicht als Diskussionsgrundlage akzeptiert werden.
Solche Bestrebungen sind nicht vereinbar mit einer Mitgliedschaft bei den Piraten im Landesverband NRW. +
Die Gemeindeordnung NRW soll dahingehend geändert werden, dass die Niederschriften zu Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungssitzungen als Verlaufsprotokoll, statt als Ergebnisprotokoll abzufassen sind. +
Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, dass die in §38 GG garantierte Unabhängigkeit des Mandats mit allen gesetzlichen und rechtlichen Mitteln gegen den in Parlamenten und Kommunalvertretungen faktisch existierenden Fraktionszwang durchgesetzt wird. +
Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, dass die durch die Zweitstimme bei Wahlen zu Volksvertretungen zustande kommende Widerspiegelung der Stimmenanteile der Parteien in der Mandatsverteilung im Parlament auch während der laufenden Wahlperiode gewährleistet bleibt. +
Streichung von "Passagen in §5 (3)
"Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus. "
"Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind erlaubt und heißen Regionalverbände. "
Streichung eines Satzes aus §5 (4)
"Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung."
"Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung." +
In § 6b („Der Landesvorstand“) der Satzung wird an geeigneter Stelle folgender Absatz hinzugefügt:
Parteimitglieder, die nach erfolgtem Austritt aus früherer Piratenpartei-Mitgliedschaft wieder eingetreten sind, dürfen erst nach einer Sperre von 18 Monaten nach Wiedereintritt für ein Vorstandsamt kandidieren. Diese Sperre kann nur mit einer 3/4 Mehrheit des Landesparteitags verkürzt werden. +
In § 7 („Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen“) der Satzung wird an geeigneter Stelle folgender Absatz hinzugefügt:
Parteimitglieder, die nach erfolgtem Austritt aus früherer Piratenpartei-Mitgliedschaft wieder eingetreten sind, dürfen erst nach einer Sperre von 18 Monaten nach Wiedereintritt bei Aufstellungen von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen kandidieren. Diese Sperre kann nur mit einer 3/4 Mehrheit des Landesparteitags verkürzt werden. +
In § 11 („Parteiämter“) der Satzung wird an geeigneter Stelle folgender Absatz hinzugefügt:
Parteimitglieder, die nach erfolgtem Austritt aus früherer Piratenpartei-Mitgliedschaft wieder eingetreten sind, dürfen erst nach einer Sperre von 18 Monaten nach Wiedereintritt für ein Parteiamt kandidieren. Diese Sperre kann nur mit einer 3/4 Mehrheit des Landesparteitags verkürzt werden. +
In § 7 („Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen“) der Satzung wird an geeigneter Stelle folgender Absatz hinzugefügt:
Parteimitglieder, die bei Aufstellungen von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen kandidieren, erklären in einer verbindlichen Vereinbarung mit dem Landesverband, dass sie im Falle eines Parteiaustritts oder eines Parteiausschlusses eine Entschädigungszahlung an den Landesverband leisten, sofern sie das Mandat nicht an den/die Nachrücker/in der Landesliste der Piratenpartei weitergeben. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird vom Landesvorstand, zu Beginn der jeweiligen Aufstellungsversammlung festgelegt. Sie sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den in der - nach Austritt - restlichen Wahlperiode zu erwartenden Einnahmen und Aufwandsentschädigungen stehen und diese keinesfalls überschreiten.
Sofern es keinen Nachrücker gibt, entfällt die Zahlung. +
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück ... Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
Änderung in
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu zehn Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
optional der stellvertretende Landeschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer.
10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück ...
Der nachfolgende Satz wird nach ...erreicht hat. eingeschoben:
Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus, übernimmt dessen Stellvertreter sein Amt.
... +
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück ... Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
Änderung in
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu acht Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer. +
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer.
ändern in
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu zehn Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis drei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück ... Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. +
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer.
ändern in
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu elf Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu fünf Beisitzer. +
Der Landesparteitag möge beschließen:
Änderung des §6b der Landessatzung:
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu vierzehn Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender, ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu drei Beisitzer (Versammlungsvertreter), sowie fünf von den Mitgliedern der jeweiligen Regierungsbezirke entsandte Beisitzer (Bezirksvertreter).
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens alle zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Die Bezirksvertreter können dabei nur von Mitgliedern aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gewählt werden und müssen in selbigem ihren ersten Wohnsitz haben. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Tritt ein Bezirksvertreter zurück, ist zwecks Neubesetzung auf dem nächsten Landesparteitag eine Nachwahl durchzuführen. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
(11) Fällt die Anzahl der Versammlungsvertreter, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun gewählten Versammlungsvertretern auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Versammlungsvertretern auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf Misstrauensvotum gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand zu stellen. Gegen Bezirksvertreter muss der Antrag von einem Mitglied aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gestellt werden. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die sofortige Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
Der Landesparteitag möge beschließen:
Änderung des §6b der Landessatzung:
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu '''vierzehn''' Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender, ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu drei Beisitzer (Versammlungsvertreter), sowie '''fünf''' von den Mitgliedern der jeweiligen Regierungsbezirke entsandte Beisitzer (Bezirksvertreter).
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens alle zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Die Bezirksvertreter können dabei nur von Mitgliedern aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gewählt werden und müssen in selbigem ihren ersten Wohnsitz haben. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Tritt ein Bezirksvertreter zurück, ist zwecks Neubesetzung auf dem nächsten Landesparteitag eine Nachwahl durchzuführen. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
(11) Fällt die Anzahl der Versammlungsvertreter, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun gewählten Versammlungsvertretern auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Versammlungsvertretern auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf Misstrauensvotum gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand zu stellen. Gegen Bezirksvertreter muss der Antrag von einem Mitglied aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gestellt werden. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die sofortige Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
Der Landesparteitag möge beschließen:
Einführung eines neuen §6c in die Landessatzung (der vorhandene §6c wird zu §6d, weitere Abhängigkeiten bestehen nicht):
§6c - Der Regionalbeirat
(1) Der Regionalbeirat ist das beratende Gremium des Landesvorstandes. Er ist vor jeder Entscheidung des Landesvorstandes anzuhören, die landesweite Auswirkungen oder solche auf eine vertretene Region haben. Ausgeschlossen sind Finanzanträge der Kreisverbände und virtuellen Kreisverbände, sowie Fragen der Mitgliederverwaltung.
(2) Die Mitglieder des Regionalbeirates werden auf einem ordentlichen Landesparteitag gewählt. Sie können dabei nur von Mitgliedern aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gewählt werden und müssen in selbigem ihren ersten Wohnsitz haben.
(3) Sobald die organisatorischen bzw. technischen Möglichkeiten gegeben sind, können die Mitglieder auch auf Versammlungen der Mitglieder des jeweiligen Regierungsbezirkes gewählt werden. Die Wahl dieser Mitglieder muss frühestens zwei Monate und spätestens zwei Wochen vor dem ordentlichen Landesparteitag stattfinden, bei dem zur Neuwahl des Regionalbeirats eingeladen wurde.
(4) Dem Regionalbeirat gehören an: Je ein Mitglied pro 500 Mitglieder in einem Regierungsbezirk, mindestens jedoch zwei Mitglieder (Grundmandat). Entscheidend ist die Zahl des stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung zum Landesparteitag. Die Mitglieder der jeweiligen Regierungsbezirke sind angehalten, Ersatz-Beiräte zu wählen, die im Verhinderungsfall zur Verfügung stehen. +
Vorbemerkungen:
Bei Annahme dieses Antrages stimmt die Mitgliederversammlung auch zu, dass folgende Elemente der Satzung mit einer Ungültigkeitsklausel zu versehen sind:
Anlage A-E
Strukturordnung
Nach erfolgter verbindlicher Regelung innerhalb der Geschäftsstellenordnung NW verliert Anlage xy / Strukturordnung ihre Gültigkeit mit Datum der Inkraftsetzung des entsprechenden Teiles der Geschäftsstellordnung.
Der Landesparteitag möge folgendes beschließen:
Die Streichung des §6b und statt dessen Setzung des folgenden Textes als §6b:
§6b Der Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus mindestens 6 und bis zu 11 Mitgliedern. Diese sind im Folgenden:
Der (1.) Vorsitzende<br>
Er vertritt den Landesverband nach innen und außen, insbesondere gegenüber anderen Gliederungen der Piratenpartei innerhalb der Grenzen und unter Beachtung der Satzung, sowie den Beschlüssen der Organe des Landesverbandes. Er ist frei von Aufgaben innerhalb der Grenzen der Geschäftsbereiche und kann sein Arbeitsschwerpunkte nach den jeweils aktuellen Notwendigkeiten setzen. Im Regelfall unterstützt er den 2. Vorsitzenden in seiner Funktion.
Der (2.) Vorsitzende<br>
Der 2. Vorsitzende beaufsichtigt den Geschäftsstellenbetrieb des Landesverbandes und ist in dieser Funktion gegenüber allen Geschäftsstellenmitarbeitern weisungsbefugt. Darüber hinaus koordiniert und leitet er die Zusammenarbeit aller Geschäftsbereiche des Vorstands. Im Bedarfsfall vertritt er den 1. Vorsitzenden in seiner Funktion.
Der (3.) Vorsitzende<br>
Der 3. Vorsitzende unterstützt den 2. Vorsitzenden in seiner Funktion. Im Bedarfsfall vertritt er den 2. Vorsitzenden.
Der Schatzmeister<br>
Der Schatzmeister nimmt seine Aufgaben gemäß dieser Satzung, so wie der Geschäftsordnung verantwortlich wahr.
Der Generalsekretär<br>
Der Generalsekretär ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für die Mitgliederverwaltung, sowie alle anfallenden logistischen Aufgaben. Hierzu koordiniert und leitet er verantwortlich alle Arbeitsgruppen des Landesverbandes die zu diesem Zwecke tätig sind. In seinem Geschäftsbereich ist er gegenüber allen zugeordneten Mitarbeitern weisungsbefugt.
Der politische Geschäftsführer<br>
Der politische Geschäftsführer ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für den inneren und äußeren politischen Meinungsbildungsprozess. Zu diesem Zwecke koordiniert und leitet er verantwortlich alle Arbeitsgruppen des Landesverbandes die zu diesem Zwecke tätig sind. In seinem Geschäftsbereich ist er gegenüber allen zugeordneten Mitarbeitern weisungsbefugt.
Sofern ausreichend Bewerber vorhanden sind, soll der Vorstand weiterhin bestehen aus:
Dem stellvertretenden Schatzmeister<br>
Der stellvertretende Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister in seinem Geschäftsbereich und vertritt diesen bei Bedarf.
Dem stellvertretenden Generalsekretär<br>
Der stellvertretende Generalsekretär unterstützt den Generalsekretär r in seinem Geschäftsbereich und vertritt diesen bei Bedarf.
Dem stellvertretenden politischen Geschäftsführer<br>
Der stellvertretende politische Geschäftsführer unterstützt den politischen Geschäftsführer in seinem Geschäftsbereich und vertritt diesen bei Bedarf.
sowie bis zu zwei weiteren Beisitzern ohne festen Geschäftsbereich.
**** unverändert****
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei. Vertretungsberechtigt gegenüber Dritten ist der Landesvorstand durch den 1. Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Landesvorstandes, sowie durch den Schatzmeister und zwei weitere Mitglieder des Landesvorstandes auf Grundlage eines bestehenden Vorstandsbeschlusses.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens alle zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
**** Streiche 7, setze 7 ****
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist auf der Internetpräsenz des Landesverbandes in der jeweils aktuellen Form zu veröffentlichen und umfasst mindestens Angaben zu:
a) Allgemeiner Teil
aa) Arten, Umfang und Frequenz von Vorstandssitzungen sowie die Regelung zu
deren Veröffentlichung.
ab) Regelungen zu Beschlussfassungen, deren Dokumentation sowie sofern notwendig deren Beurkundung.
ac) Allgemeine Regelungen zur Geschäftsstellenordnung Landesverband und nachgeordneter Gliederungen.
ad) Art und Umfang der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder sowie derer der Geschäftsbereiche.
b) Spezifischer Teil
ba) Spezifische Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsposten mit
Stellvertreterregelung und Zeichnungsbefugnissen.
bb) Einzelregelungen zu Aufgaben abweichend von der Zuordnung gemäß der Satzung bzw. klärende Abgrenzung überlappender Verantwortungsbereiche mit Übertragung an den dann verantwortlichen Geschäftsbereich.
bc) Nachweis und Zuordnung von Verantwortungsbereichen für dauerhafte oder projektbezogene Beauftragungen und spezifischer Stellvertreterregelungen.
bd) Nachweis und Zuordnung der Begründung von Arbeitsverhältnissen sowie deren sachliche und weisungsrechtliche Zuordnung zu Geschäftsbereichen.
be) Änderungsnachweis.
c) Geschäftsstellenordnung NW und nachgeordnete Gliederungen mit mindestens:
Verbindliche Regelungen zu Arbeitsabläufen und Kommunikationsstruktur
Verbindliche Regelungen zum Corporate Identity
Verbindliche Regelungen zum Datenschutz
Verbindliche Regelungen zu Verschlusssachen
Verbindliche Regelungen zur Nutzung von Hard- und Software
Anlagenteil mit Anleitungen, Handlungshilfen und Formularen ihrer jeweils aktuellen
Fassung
Änderungsnachweis
**** Streichung 8-10 ***
Wird oben schon geregelt
**** Streiche 11, setze 8 ****
(8) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun elf gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
**** Streiche 12, setze 9 ****
(9) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf Misstrauensvotum gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand zu stellen. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher drei Viertel Mehrheit.
Dem bereits beschlossenem Programmpunkt "Eine ganz neue Verkehrspolitik", siehe https://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Wahlprogramm_Landtagswahl_NRW_2017#Eine_ganz_neue_Verkehrspolitik, soll folgender Unterpunkt mit dem Titel "Autobahnen raus aus den Innenstädten" angefügt werden:
Wir fordern, bei auf Autobahnen durch Innenstädte führendem Durchgangsverkehr grundsätzlich zu prüfen, ob der Verkehr auf Tunnel umzulenken ist. Die bei unterirdischen Verkehrsführungen frei werdenden Flächen könnten entsiegelt und in Grünflächen umgewandelt sowie für die Nutzung durch ÖPNV oder Fahrradverkehr umgebaut werden. Nicht nur die angrenzenden Wohngebiete würden von den positiven Folgen durch weniger Lärm und Schadstoffbelastung profitieren. +
Dem bestehenden Programm zur Pflege unter dem Titel "Für eine menschenwürdige Pflege", siehe https://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Wahlprogramm_Landtagswahl_NRW_2017#F.C3.BCr_eine_menschenw.C3.BCrdige_Pflege, soll folgende Forderung als Unterpunkt angefügt werden:
Die Fachkraftquote in der Heimpersonalverordnung oder entsprechenden Regelungen auf Landesebene darf nicht abgesenkt werden. Der Begriff "Fachkraft" in der Pflege soll gesetzlich geschützt und dem Begriff "Facharbeiter" gleichgestellt werden. Analog zum "Facharbeiter" sollen sich nur die Pflegekräfte "Fachkraft" nennen dürfen, die eine entsprechend mehrjährige erfolgreiche Ausbildung auf Grundlage entsprechender Berufsgesetze oder Rechtsverordnungen beurkundet bekommen haben. +
Ich beantrage die Auflösung des KV Gelsenkirchen rückwirkend zum 01.01.2017 +