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Attribut:Antragstext

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Ich beantrage in Abschnitt B: §2 am Anfang des Absatz (4) folgenden Text einzufügen: "Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Regelung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrag getroffen, so gilt folgende Regelung: "  +
Es wird beantragt, den §2 in Abschnitt B (Finanzordnung) durch "Paragraph entfällt." zu ersetzen (ersatzlos zu streichen).  +
Ich beantrage, in Abschnitt A: §3 (2) die folgenden Änderungen: Einfügen des Textes "innerhalb eines Monats" nach "entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung" sowie hinzufügen des Satzes "Lehnt der Vorstand der Gliederung nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags." am Ende des Absatzes.  +
§ 1 Absatz 5 der Bundessatzung soll geändert werden. Alte Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.</div> Neue Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piratinnen bezeichnet. Die Bezeichnung bezieht Mitglieder jedes Geschlechtes mit ein.</div> Desweiteren soll jedes Vorkommen des Wortes "Pirat" durch "Piratin" ersetzt werden und jedes Vorkommen von "Piraten" durch "Piratinnen". Die grammatikalischen Geschlechter werden entsprechend angepasst. Ausgenommen davon ist die Kurzbezeichnung PIRATEN und der Parteiname "Piratenpartei".  +
Es wird beantragt, im ersten Satz von Abschnitt A §12 Absatz 1 das Vorkommen von "einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden" in "mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind (Zustimmungsquorum)" zu ändern.  +
Neufassung §7(1): <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände '''sollen ihren Mitgliedern''' nach '''deren''' örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen '''ermöglichen'''. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. </div>  +
Ich beantrage, §3 Abs. 2 der Finanzordnung (Abschnitt B) wie folgt zu ändern: '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(2) Befindet sich ein Mitglied trotz Mahnung und einer angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, dann ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung des fälligen Gesamtbetrags. Das Mitglied verliert dadurch sein aktives und passives Wahlrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.</div> Ich beantrage ferner, Abschnitt A/§4 Abs. 4 zu streichen. '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)</div>  +
Der Bundesparteitag möge § 7 - Gliederung hinzufügen: (4)(a) Diese Satzung ist für Untergliederungen entsprechend anzuwenden, wenn keine Gliederungssatzung vorhanden ist und eine Satzung nach geltendem Gesetz erforderlich ist.<br> (b) Das Wort "Bundesparteitag" ist in diesem Fall entsprechend durch "Mitgliederversammlung" zu ersetzen.<br> (c) Das Wort "Bund" oder "Bundes" ist in diesem Fall entsprechend für die Gliederung durch die jeweilige Gliederungsbezeichnung zu ersetzen.<br>  +
Es wird beantragt in Abschnitt B §7 der Satzung folgende Absätze mit den nächst freien Absatznummern hinzuzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Bei einzelnen Sachspenden oder Geldspenden im Wert von mindestens 1.000,- Euro erfolgt eine zeitnahe Veröffentlichung durch den Schatzmeister der einnehmenden Gliederung. Veröffentlicht wird der Zeitpunkt der Spende, der Spender, die Höhe der Spende und die einnehmende Gliederung.</div> und <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Einmal pro Quartal erfolgt die Veröffentlichung derjenigen Spender und Spenden, die in den letzten vier Quartalen davor kumuliert einen Wert von mindestens 1.000,- Euro erreichten. Veröffentlicht werden Spender, Gesamthöhe der Spenden in dem Jahr und die einnehmende Gliederung.</div>  +
Ich beantrage den Absatz (2) des §7 in Abschnit A der Bundessatzung durch "entfällt." zu ersetzen (ersatzlos gestrichen).  +
Es wird beantragt, das im §2 des Abschnitts A folgender neuer Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer hinzu gefügt wird: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Es können nur (natürliche) Personen in die Piratenpartei aufgenommen werden, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht verloren haben (siehe § 10 Abs. 1 PartG).</div>  +
Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a folgendermaßen neu zu fassen: <div style="background:#efc68c;"> (1) Der Bundesvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie mindestens zwei Beisitzern. Der Bundesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn *der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt. *die Posten des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. *der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. </div>  +
Ich beantrage, den Abschnitt Grundlagen §9a Absatz 5 wie folgt zu ändern: '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">((5) Auf Antrag eines <b>Fünfzigstels</b> der Piraten <b>oder durch Beschluss von zwei Landesvorständen</b> kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt (entweder als Versammlung oder als Telefonkonferenz) aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.</div>  +
Hiermit beantrage ich in Abschnitt A $1 Absatz 1 der Bundessatzung den Text " - geprägt von dem Bewusstsein ihrer Verantwortung vor dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest" nach "mitwirken wollen" einzufügen und den Text "geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit" zu streichen.  +
Wir beantragen, in Abschnitt A: § 1 Absatz 5 der Bundessatzung das Wort "geschlechtsneutral" durch die Wörter "im Folgenden unabhängig von ihrem Geschlecht" zu ersetzen.  +
Alt: (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. Neu: (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (6) Verstößt eine Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordneten Gleiderungen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gliederungen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gliederung die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand einer höheren Gliederung getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gliederung hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (8) Eine Ordnungsmaßnahme muß der betreffenden Person, bzw. Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden. Es reicht der Postweg.  
Alt: (2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. Neu: (2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. Der Bewerber muss Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sein. (3) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. (4) Die Bewerber werden von einer Mitgliederversammlung aller ordentlichen Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt, die in dem entsprechenden Wahlkreis wohnen. Eine Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch die zuständigen Vorstände zu erfolgen. In dieser Einladung muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.  +
Streichen der Textpassage Phase in Abs.2: Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. und ersetzen durch: Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so soll vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 4 Wochen vor dem Bezirksparteitag bestätigt hat. In Abs. 3 wird das Wort ''schriftlich'' ersatzlos gestrichen.  +
Die Gründungsversammlung als Organ des Bezirksverbandes streichen. Den §9 Abs. 1 und die Gründungsversammlung streichen, §9 Abs. 2 ersatzlos streichen. Der §9 lautet dann folgendermaßen: ==§ 9 - Organe des Bezirksverbands== Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag in §9a Abs. 3 ist oder der Gründungsversammlung ebenfalls zu streichen. §9 Abs. 3 lautet dann wie folgt: (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.  +
Dem §9b ist ein weiterer Absatz hinzuzufügen. (8) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Zeit bis zum nächsten Parteitag, die den Schatzmeister in ihrer Amtszeit mindestens zweimal prüfen. a) Die Kassenprüfer legen, am Ende Ihrere Amtszeit, dem Parteitag einen Bericht über Ihre Tätigkeit vor. b) Sollten die Kassenprüfer Mängel in der Arbeit des Schatzmeisters festellen, müssen diese dem gesamten Vorstand umgehend mitgeteilt werden. Zusätzlich sind diese in dem Bericht für den nächsten Parteitag mit aufzunehmen.  +