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Der betroffene Satz wurde durch den Landesparteitag 2015.1 mit Annahme des dortigen Satzungsänderungsantrages 019 (http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2015.1/Anträge/SÄA019) in die Satzung eingefügt. Noch bei der gleichen Tagung wurde eine Akkreditierung auf Grund dieser Änderung vorgenommen.
Das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Verfahren zu zwei Anfechtungen dieser Akkreditierung und der nachfolgenden Beschlüsse (http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LSG-NRW-2015-004-H-Urteil-anonym.pdf) festgestellt, dass die Akkreditierung rechtswidrig war. Die Satzungsbestimmung selbst wurde zwar nicht für rechtswidrig erklärt, da sie explizit auf gesetzlich erlaubte Fälle eingeschränkt wird; nach den Ausführungen des Landesschiedsgerichtes stehen aber gerade in jedem Fall gesetzliche Bestimmungen der Anwendung entgegen. Die Satzungsbestimmung kann also nie die beabsichtigte Wirkung entfalten. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat Berufung gegen des Urteil eingelegt, es ist damit rechtskräftig.
Die Satzungsbestimmung soll aufgehoben werden, da sie keine Wirkung entfalten und allenfalls Verwirrung stiften kann. Aus der Satzung sollte für Mitglieder und Nichtmitglieder unmittelbar ersichtlich sein, ob sie zum Parteitag stimmberechtigt sind. Ein Studieren von Urteilen sollte dazu nicht notwendig sein.
Der Antrag enthält keine inhaltliche Wertung des Zieles der aufzuhebenden Satzungsbestimmung; die Antragsteller beabsichtigen lediglich, die Satzung klar und verständlich zu halten.
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrechte wurde im Vorfeld angehört, sie hat als Organisationseinheit keinen Widerspruch (allerdings auch keine Unterstützung) zum Antrag geäußert. +
Die Portokosten für den Versand der Einladungen bewegen sich bislang im dreistelligen Bereich, hinzu kommen noch Kosten für Material und die Arbeitszeit zum versenden der Briefe. Dieses Geld kann sich die Partei sparen, da der überwiegende Teil der Mitglieder eine hinterlegte Mailadresse hat, insbesondere Mitglieder die an Parteitagen interessiert sind.
Wie aus verschiedenen Urteilen [1] hervorgeht, sind schriftliche Einladungen per Post nicht mehr zwingend notwendig. Bei einem Verein (auch die Piratenpartei ist Verein), in der Kommunikation per Mail üblich ist, kann auch mit dem Versand einer Mail zu einer Mitgliederversammlung geladen werden. Die Piratenpartei sieht sich als eine moderne Partei die schon jetzt vielfach Mitglieder per Mail über Veranstaltungen, Themen etc. informiert, deshalb ist es nur naheliegend diese Form auch für die Einladung zu Landesparteitagen zu nutzen, und so die Kosten für Porto und die entsprechenden Rückläufer zu sparen.
[1]
* OLG Hamburg, Beschluss vom 6.05.2013, 2 W 35/13
* OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.03.2013, 3 W 149/12
* OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015, 27 W 104/15 +
Zukünftig sollen keine neuen Parteiprogrammanträge mehr gesteltl werden um das Parteiprogramm "aussterben" zu lassen. +
Wenn das Parteiprogramm gelöscht wurde und keine neuen Parteiprogramm-Anträge mehr gestellt werden können. Kann das Parteiprogramm auch komplett aus der Satzung gestrichen werden. +
Positionspapiere sollen zukünftig aufgewertet werden. +
Die christlichen Amtskirchen sind die einzigen Religionsgemeinschaften, mit denen derartige Verträge geschlossen sind. Jüdische, Muslimische, Buddhistische, etc. Glaubensgemeinschaften sind von solchen Verträgen ausgeschlossen. Das stellt eine Ungleichbehandlung dar.
Aus den bestehenden Staatsverträgen ergeben sich zum Teil Zusammenhänge, wie dass einer Gemeinde Leistungen zustehen, obwohl teilweise die Herkünfte dieser Leistung nicht mehr existieren (Eine Pfarrei hat Anspruch auf Kohle zum Heizen und Kochen. Das Heizen mit Kohle wurde ersetzt durch andere Heizstoffe. Das monetäre Äquivalent zu Kohle wurde in Geld abgegolten. Da die Pfarrei geschlossen wurde, werden nun die Zahlungen an die Rechtsnachfolgerin geleistet).
In NRW bestehen folgende Staatsverträge mit den Kirchen:
Nordrhein-Westfalen
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen. Vom 11. Mai 1931 (Preußische Gesetzessammlung S. 107)
Inkrafttreten: 29. Juni 1931 (Preußische Gesetzessammlung S. 123)
Vertragsgesetz vom 26. Juni 1931 (Preußische Gesetzessammlung S. 107)
sowie ergänzende Verträge zu einzelnen Fragen:
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958
Inkrafttreten: 4. Juni 1958
Vertragsgesetz vom 28. Mai 1958 GV. NW 1958 S. 205
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 9. September 1957
Inkrafttreten: 30. Oktober 1957
Vertragsgesetz vom 26. September 1957 (GV. NW 1957 S. 249)
Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 29. März 1984
Inkrafttreten: 1. Januar 1985
Vertragsgesetz vom 18. September 1984 (GV. NW 1984 S. 592)
Link:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/PolitikGesellschaft/KircheReligion/Vertraege_mit_den_evangelischen_Landeskirchen.html +
Das Vorbild Berlin hat gezeigt, dass es einen konfessionsübergreifenden Ethikunterricht geben kann. +
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Für Pflegebedürftige, private Pflegepersonen und berufliche Pflegekräfte scheint der Artikel 1 des Grundgesetzes aber nicht zu gelten.
Wer heute pflegebedürftig ist oder Menschen pflegt, findet sich in einem kranken System wieder, bei dem - wieder einmal - die Wirtschaftsinteressen einen höheren Stellenwert genießen, als die Interessen der Patienten und Pflegekräfte.
Die schlechte Qualität der Pflege gipfelt nicht selten durch Verwahrlosung und Gewalt gegenüber pflegebedürftigen Menschen bis hin zum Tod durch Infektionen z.B. von Multiresistenten Keimen.
Verursacht durch eine nicht mehr zeitgemäße Ausbildung, nicht leistungsgerechter Bezahlung, Arbeitsbedingungen - allen voran der ständige Personalengpass - und Überforderung der beruflichen Pflegekräfte. Darüber hinaus gefährden private Pflegepersonen schon während der Pflegezeit ihre Existenz, weil gesetzliche Leistungen längst nicht mehr ausreichen, um ihren Fall durch das soziale Netz aufzufangen.
Von der Politik billigend in Kauf genommener Abrechnungsbetrug verursacht darüber hinaus immense wirtschaftliche Schäden in unserem Sozialsystem und ein unverantwortlich hoher Verwaltungsaufwand verschlingt eine Unmenge an personellen Ressourcen. +
Das Land Nordrhein-Westfalen hat unter der schwarz-gelben Regierung im Jahr 2006 eine Änderung des 'Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)' beschlossen. Demnach fallen für den Austritt Kosten an, die an anderer Stelle (Justizverwaltungskostengesetz) auf 30,- EUR festgelegt werden. Ganz offen wurde seinerzeit dargestellt, dass mit dieser Maßnahme die Mitgliederflucht aus den großen Kirchen eingedämmt werden sollte.
Der Staat muss sich in Religionsfragen neutral verhalten, er darf weder den Eintritt, noch den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit einer besonderen Hürde belegen. Auch die Möglichkeit, dass sich Bedürftige von den Gebühren befreien lassen können ist kein Schutz, da die Bedürftigkeit im Ermessen des Bediensteten am Amtsgericht liegt.
Da sich staatliche Stellen mit dem Austritt beschäftigen müssen, ist es durchaus legitim, dass das Land sich die Kosten erstatten lässt. Der eigentliche Auftraggeber der Dienstleistung 'Austritt' ist jedoch die kirchliche Institution und nicht das austretende Mitglied. Diese Kosten vom austretenden Mitglied bezahlen zu lassen ist eine versteckte Subventionierung der betroffenen Religionsgemeinschaften und muss beendet werden. +
In NRW werden besonders hochwertige Quarzsande und Kiese gefördert. 22% der in Deutschland geförderten Sande und Kiese kommen aus NRW, 10% alleine aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf. Die Förderung von Sand und Kies ist sehr flächenintensiv und häufig wird dabei die Renaturierung nur eher stiefmütterlich behandelt. Die Folge davon sind ungesicherte Uferböschungen und Raum der den Bürgern nciht mehr zur Nutzung zur Verfügung steht. Gleichzeit sind Sand und Kies knapper werdende Rohstoffe. Benötigt werden sie unter anderem für die Herstellung von Silicium, Glas und Beton. Leider steht das Recycling, gerade von Beton und anderen Baustoffen, noch in den Kinderschuhen. NRW könnte mit Hilfe eines Kies-Euros, und der damit finanzierten Grundlagenforschung zum Recycling von Baustoffen, zum führenden Bundesland beim nachhaltigen Umgang mit Ressourcen werden. Zwar würde der Konkurrenz- und Preisdruck auf die NRW-Unternehmen zunächst einmal steigen, aber durch zunehmende Investitionen in Forschung und Recycling-Unternehmen kann dieser Nachteil ausgeglichen werden.
<hr>
Der Antrag ist aus einem Parteiprogrammantrag kopiert ... und als WP Antrag eingereicht worden.
http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2015.1/Anträge/PaP002 +
Ist eine Übernahme aus dem WP2012 +
Eine Übernahme aus dem WP2012 +
Die Safecast Initiative in Japan, fing, aufgrund des Vertrauensverlust der Regierung, nach Fukushima damit an, selber Umweltdaten zu sammeln und dieser der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Dafür wurde eine eigene Plattform aufgebaut, auf die die Umweltdaten von jedem hochgeladen werden können.
So konnten Anbieter Software erstellen, welche diese Datensätze für viele Menschen leicht nutzbar macht.
Wissenschaftler und Historiker können so auf einen größeren Fundus an Informationen zurückgreifen.
http://blog.safecast.org/
http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2015.1/Antr%C3%A4ge/PaP009.2 +
Dieser Antrag soll http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2016.2/Anträge/WP003.0 als fiktives Modul 7 ergänzen.
Durch körpernahe mechanische Fixierung kommen jedes Jahr Menschen zu Schaden oder gar ums Leben. Fixierungsfreie Pflegeheime sind möglich. (<http://www.redufix.de/html/img/pool/12_01_Schwester_Pflege_TK_Fixierungsfreie_Artikel.pdf>) Die PIRATEN sind die Partei der Freiheit, und nichts greift in die Bewegungsfreiheit stärker ein als Fesseln, Gurte und Gitter. +
Dieser Antrag soll http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2016.2/Anträge/WP003.0 als fiktives Modul 7 ergänzen.
Die PIRATEN sind die Partei der Freiheit, und nichts greift mehr in die Freiheit ein als <u>körpernahe Fixierungsmaßnahmen durch</u> Fesseln, Gurte und Gitter, <u>wie sie in der Vergangenheit häufig gegen den Willen der betroffenen Pflegebedürftigen eingesetzt wurden. Dies ist jedoch überholte Pflegepraxis aus dem vergangenen Jahrhundert. Durch Hilfsmittel wie Niedrigbetten, Aufstehsensoren, vor die Betten gelegte Matratzen, Hüftprotektoren oder Helme können bei erhaltener Bewegungsfreiheit Verletzungsgefahren deutlich reduziert werden. Der aus Fixierungen resultierende Schaden ist höher als der vermeintlich dadurch erreichte Nutzen: Durch dauerhafte Fixierungen geht die Mobilität v.a. durch Muskelabbau und Balanceverlust zurück, was das Sturzrisiko erhöht. Hochgestellte Bettgitter verhindern Stürze nicht effektiv, sondern erhöhen die Fallhöhe.</u> Durch körpernahe mechanische Fixierungen kommen jedes Jahr Menschen zu Schaden oder gar ums Leben, indem sie sich strangulieren. <u>Aktuelle Anfragen, z.B. in der Stadt Leverkusen[1], zeigen, dass die bisherigen Bemühungen der Landesregierung NRW immer noch nicht zu einem deutlichen Rückgang freiheitsentziehender Maßnahmen in der Pflege führen. Das Festhalten an Bettgittern und Gurtsystemen widerspricht dem aktuellen pflegerischen Wissen (siehe Expertenstandard nach §113 SGB XI zur Sturzprophylaxe[2]). Im pflegerischen Alltag sind freiheitsentziehende Maßnahmen unnötig,</u> fixierungsfreie Pflegeheime sind möglich[3].
<u>[1] https://www.piratenpartei-leverkusen.de/2016/05/zu-viele-freiheitsentziehende-massnahmen-in-leverkusen/
[2] https://www.dnqp.de/fileadmin/HSOS/Homepages/DNQP/Dateien/Expertenstandards/Sturzprophylaxe_in_der_Pflege/Sturz-Akt_Auszug.pdf
[3]</u> http://www.redufix.de/html/img/pool/12_01_Schwester_Pflege_TK_Fixierungsfreie_Artikel.pdf
Dieser Antrag soll http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2016.2/Anträge/WP003.0 als fiktives Modul 7 ergänzen.
Die PIRATEN sind die Partei der Freiheit, und nichts greift mehr in die Freiheit ein als <u>körpernahe Fixierungsmaßnahmen durch</u> Fesseln, Gurte und Gitter, <u>wie sie in der Vergangenheit häufig gegen den Willen der betroffenen Pflegebedürftigen eingesetzt wurden. Dies ist jedoch überholte Pflegepraxis aus dem vergangenen Jahrhundert. Durch Hilfsmittel wie Niedrigbetten, Aufstehsensoren, vor die Betten gelegte Matratzen, Hüftprotektoren oder Helme können bei erhaltener Bewegungsfreiheit Verletzungsgefahren deutlich reduziert werden. Der aus Fixierungen resultierende Schaden ist höher als der vermeintlich dadurch erreichte Nutzen: Durch dauerhafte Fixierungen geht die Mobilität v.a. durch Muskelabbau und Balanceverlust zurück, was das Sturzrisiko erhöht. Hochgestellte Bettgitter verhindern Stürze nicht effektiv, sondern erhöhen die Fallhöhe.</u> Durch körpernahe mechanische Fixierungen kommen jedes Jahr Menschen zu Schaden oder gar ums Leben, indem sie sich strangulieren. <u>Aktuelle Anfragen, z.B. in der Stadt Leverkusen[1], zeigen, dass die bisherigen Bemühungen der Landesregierung NRW immer noch nicht zu einem deutlichen Rückgang freiheitsentziehender Maßnahmen in der Pflege führen. Das Festhalten an Bettgittern und Gurtsystemen widerspricht dem aktuellen pflegerischen Wissen (siehe Expertenstandard nach §113 SGB XI zur Sturzprophylaxe[2]). Im pflegerischen Alltag sind freiheitsentziehende Maßnahmen unnötig,</u> fixierungsfreie Pflegeheime sind möglich[3].
<u>[1] https://www.piratenpartei-leverkusen.de/2016/05/zu-viele-freiheitsentziehende-massnahmen-in-leverkusen/
[2] https://www.dnqp.de/fileadmin/HSOS/Homepages/DNQP/Dateien/Expertenstandards/Sturzprophylaxe_in_der_Pflege/Sturz-Akt_Auszug.pdf
[3]</u> http://www.redufix.de/html/img/pool/12_01_Schwester_Pflege_TK_Fixierungsfreie_Artikel.pdf
Auf Bundesebene gibt es bislang kein ausreichendes Gesetz zum Schutz von Whistleblowern.
Missstände und krminelle Handlungen können gedeihen, wo Intransparenz herrscht. Die Offenbarung von illegalen oder illegitimen Missständen und Risiken durch Angehörige einer Organisation (Insider) an Adressaten (innerhalb oder außerhalb der Organisation), um so eine Veränderung zu bewirken, ist allerdings - aufgrund des nicht ausreichenden Schutzes durch Gesetze - mit hohen Risiken für die Whistleblower - bis hin zur Gefahr für Leib und Leben verbunden. Damit aber Informationen über Misstände und kriminelle Handlungen, die von hohem öffentlichem Interesse sind, ohne Risiken für die Whistleblower veröffentlicht werden können, müssen diese Risiken für Whistleblower vermieden werden. +
Wir halten uns an das Grundgesetz, da sind wir konservativ!
* Artikel 22 Landesverfassung NRW: Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
* Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
* Artikel 138 Weimarer Reichsverfassung: (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. +
In §26 der Gemeindeordnung NRW heisst es in Absatz 9:
"(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss, 2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind, 3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt."
Die in §26(9) getroffenen Regelungen lassen kein Bürgerbegehren und damit auch keinen Bürgerentscheid für Stadtbezirke von Städten in Kreisen zu, bei denen für die jeweilige Angelegenheit die Stadtverwaltung zuständig ist.
Es gibt aber Sachverhalte, bei denen nur die Bürger eines Stadtbezirkes von einer Maßnahme betroffen sind, die für sie von großer Bedeutung ist, aber nicht für die Bürger der ganzen Stadt.
Der §26 sollte demnach hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ausgeweitet werden. +