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L
Geschäftsordnung für die Ständige Mitgliederversammlung NRW
§ 1 Aufgaben
(1) Die Ständige Mitgliederversammlung ist eine Onlinetagung des Landesparteitages nach den Prinzipien von Liquid Democracy.
(2) Verbindlichkeit und Empfehlungen
Modul 1 (Empfehlungen zu Satzung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands)
(2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9). Sie kann zu der Satzung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und zur Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands Empfehlungen abgeben.
Modul 2 (Ohne Empfehlungen)
(2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9).
§ 2 Akkreditierung, Konstituierung und Deakkreditierung
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung akkreditiert zu werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt entweder durch den Landesvorstand oder er beauftragt Mitglieder des Landesverbandes mit der Akkreditierung.
(3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder im Postident-Verfahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden.
(4) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten erhoben:
a) die Mitgliedsnummer,
b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland,
c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis,
d) der Ort und die Zeit der Akkreditierung,
e) der Name der Person, die die Akkreditierung durchgeführt hat.
(5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn
a) das Mitglied es persönlich (Absatz 3) verlangt oder
b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im
Landesverband verliert.
(6) Der Landesvorstand eröffnet die Ständige Mitgliederversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 6a Absatz 2 der Satzung. Die Einladung zur Ständigen Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Orte der Eröffnung (modular abzustimmen)
a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der Ständigen Landesmitgliederversammlung müssen in
1) Aachen
2) Bonn
3) Düsseldorf
4) Kleve
5) Dortmund
6) Münster
7) Meschede
8) Paderborn
9) Bielefeld
Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor öffentlich bekannt zu geben sind und
b) es sind anschliessend insgesamt mindestens 50 Mitglieder des Landesverbands akkreditiert.
§ 3 Themenbereiche und Delegation
(1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet:
a) Bildung, Schule und Weiterbildung
b) Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration
c) Familie, Kinder, Jugend
d) Innenpolitik und Recht
e) Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
f) Kultur und Medien
g) Wirtschaft, Mittelstand und Energie
h) Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
i) Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
j) Europa und Internationales
k) Bauen, Wohnen und Verkehr
l) Sonstige politische Themen
m) Satzung und Parteistruktur
n) Sonstige innerparteiliche Fragen
o) Geschäftsordnung und Liquid Democracy Systembetrieb
p) Sandkasten/Spielwiese
(2) Weitergabe von Delegationen
Modul 1 (keine Weitergabe von Delegationen)
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht nicht weiterübertragen.
Modul 2 (Weitergabe von Delegationen)
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht weiterübertragen.
(3) Verfall von Delegationen
Modul 1 (Delegationen verfallen nach 90 Tagen Inaktivität)
(3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 180 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.
Modul 2 (Delegationen verfallen nach 180 Tagen Inaktivität)
(3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 90 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.
§ 4 Antrags- und Rederechte
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themengebiete als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen.
(2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der Ständigen Mitgliederversammlung verwendeten Systems realisiert. Versammlungsteilnehmer, die einen Antrag auf Programmänderung stellen, sollen darüber die Diskussion auf einer allen Versammlungsteilnehmern zugänglichen Plattform ermöglichen.
§ 5 Regelwerke
(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:
a) SMV-Programmantrag (Grundsatz-, Wahl- oder Parteiprogramm)
b) SMV-Stellungnahme/Positionspapier
c) SMV-Geschäftsordnungsänderung
d) Meinungsbild
e) Schnellverfahren
f) Eilverfahren
(2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Diese Phase dauert längstens acht Tage, bei Programmanträgen 15 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit einem Stimmengewicht unterstützt, das mindestens 20 Prozent der an dem Themengebiet interessierten Mitglieder entspricht (Quorum), ist er abgelehnt.
(3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt die Phase »Diskussion«. Diese dauert 15 Tage, bei Programmanträgen 45 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Bis zum Ablauf dieser Phase darf der Antragstext verändert werden.
(4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. Diese dauert acht Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Hat der Antrag nach Ablauf dieser Frist das Quorum nicht mehr erreicht, ist er abgelehnt.
(5) Für Anträge, die das Quorum weiterhin erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«. Diese dauert acht Tage, bei Programmanträgen 32 Tage, bei Schnellverfahren 60 Stunden, bei Eilverfahren 20 Stunden.
(6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge.
Ein Antrag ist zugelassen, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist,
b) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß ist wie die Anzahl der Ablehnungen oder bei allen anderen Anträgen die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.
Ein Antrag ist angenommen, falls
a) er zugelassen ist und
b) sein Schulze-Rang besser als alle anderen zugelassenen Anträge ist.
(7) Maßgeblich ist das Stimmrecht des Abstimmungsteilnehmers und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase.
(8) Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.
§ 6 Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen und Speicherung von Abstimmungen
Der Vorstand wird begleitende Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für die ständige Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit den Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten ausarbeiten und diese einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, um sie daraufhin verbindlich zu beschliessen und zu veröffentlichen.
Modul 1: Pseudonym-SMV
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein.
Modul 2: Pseudonym-SMV mit Verifizierung
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername).
Modul 3: Klarnamen-SMV
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter ihrem bürgerlichen Name auf.
(2) Mitgliedern der Ständigen Mitgliederversammlung werden nach Login Benutzernamen und Aktivitäten der anderen Mitglieder angezeigt. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt.
Modul 1: Speicherung 6 Monate
(3) Alle Daten sind sechs Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen.
Modul 2: Speicherung 12 Monate
(3) Alle Daten sind sechs Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen.
§ 7 Systembetrieb
(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
§ 8 Inkrafttreten und Änderungen
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung des Landesparteitages in Kraft. Änderungen an der Geschäftsordnung beschließt die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b).
Anlage 1
Die Schulze-Methode wird wie in Kapitel 2 des Beitrages von Markus Schulze (»A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method«, Entwurf vom 2. Juli 2012, erreichbar unter http://home.versanet.de/~chris1-schulze/schulze1.pdf ) beschrieben und wird mithilfe des in Kapitel 6 beschriebenen Vergleichsoperators angewendet.
Anlage 2
Das Verfahren des Status-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben: http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/.
Geschäftsordnung für die Ständige Mitgliederversammlung NRW
<u>Test</u>
<s>Test</s>
§ 1 Aufgaben
(1) Die Ständige Mitgliederversammlung ist eine Onlinetagung des Landesparteitages nach den Prinzipien von Liquid Democracy.
(2) Verbindlichkeit und Empfehlungen
Modul 1 (Empfehlungen zu Satzung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands)
(2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9). Sie kann zu der Satzung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und zur Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands Empfehlungen abgeben.
Modul 2 (Ohne Empfehlungen)
(2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9).
§ 2 Akkreditierung, Konstituierung und Deakkreditierung
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung akkreditiert zu werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt entweder durch den Landesvorstand oder er beauftragt Mitglieder des Landesverbandes mit der Akkreditierung.
(3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder im Postident-Verfahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden.
(4) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten erhoben:
a) die Mitgliedsnummer,
b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland,
c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis,
d) der Ort und die Zeit der Akkreditierung,
e) der Name der Person, die die Akkreditierung durchgeführt hat.
(5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn
a) das Mitglied es persönlich (Absatz 3) verlangt oder
b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im
Landesverband verliert.
(6) Der Landesvorstand eröffnet die Ständige Mitgliederversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 6a Absatz 2 der Satzung. Die Einladung zur Ständigen Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Orte der Eröffnung (modular abzustimmen)
a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der Ständigen Landesmitgliederversammlung müssen in
1) Aachen
2) Bonn
3) Düsseldorf
4) Kleve
5) Dortmund
6) Münster
7) Meschede
8) Paderborn
9) Bielefeld
Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor öffentlich bekannt zu geben sind und
b) es sind anschliessend insgesamt mindestens 50 Mitglieder des Landesverbands akkreditiert.
§ 3 Themenbereiche und Delegation
(1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet:
a) Bildung, Schule und Weiterbildung
b) Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration
c) Familie, Kinder, Jugend
d) Innenpolitik und Recht
e) Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
f) Kultur und Medien
g) Wirtschaft, Mittelstand und Energie
h) Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
i) Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
j) Europa und Internationales
k) Bauen, Wohnen und Verkehr
l) Sonstige politische Themen
m) Satzung und Parteistruktur
n) Sonstige innerparteiliche Fragen
o) Geschäftsordnung und Liquid Democracy Systembetrieb
p) Sandkasten/Spielwiese
(2) Weitergabe von Delegationen
Modul 1 (keine Weitergabe von Delegationen)
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht nicht weiterübertragen.
Modul 2 (Weitergabe von Delegationen)
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht weiterübertragen.
(3) Verfall von Delegationen
Modul 1 (Delegationen verfallen nach 90 Tagen Inaktivität)
(3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als <s>180</s> <u>90</u> Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.
Modul 2 (Delegationen verfallen nach 180 Tagen Inaktivität)
(3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als <s>90</s> <u>180</u> Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.
§ 4 Antrags- und Rederechte
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themengebiete als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen.
(2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der Ständigen Mitgliederversammlung verwendeten Systems realisiert. Versammlungsteilnehmer, die einen Antrag auf Programmänderung stellen, sollen darüber die Diskussion auf einer allen Versammlungsteilnehmern zugänglichen Plattform ermöglichen.
§ 5 Regelwerke
(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:
a) SMV-Programmantrag (Grundsatz-, Wahl- oder Parteiprogramm)
b) SMV-Stellungnahme/Positionspapier
c) SMV-Geschäftsordnungsänderung
d) Meinungsbild
e) Schnellverfahren
f) Eilverfahren
(2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Diese Phase dauert längstens acht Tage, bei Programmanträgen 15 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit einem Stimmengewicht unterstützt, das mindestens 20 Prozent der an dem Themengebiet interessierten Mitglieder entspricht (Quorum), ist er abgelehnt.
(3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt die Phase »Diskussion«. Diese dauert 15 Tage, bei Programmanträgen 45 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Bis zum Ablauf dieser Phase darf der Antragstext verändert werden.
(4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. Diese dauert acht Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Hat der Antrag nach Ablauf dieser Frist das Quorum nicht mehr erreicht, ist er abgelehnt.
(5) Für Anträge, die das Quorum weiterhin erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«. Diese dauert acht Tage, bei Programmanträgen 32 Tage, bei Schnellverfahren 60 Stunden, bei Eilverfahren 20 Stunden.
(6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge.
Ein Antrag ist zugelassen, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist,
b) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß ist wie die Anzahl der Ablehnungen oder bei allen anderen Anträgen die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.
Ein Antrag ist angenommen, falls
a) er zugelassen ist und
b) sein Schulze-Rang besser als alle anderen zugelassenen Anträge ist.
(7) Maßgeblich ist das Stimmrecht des Abstimmungsteilnehmers und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase.
(8) Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.
§ 6 Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen und Speicherung von Abstimmungen
Der Vorstand wird begleitende Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für die ständige Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit den Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten ausarbeiten und diese einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, um sie daraufhin verbindlich zu beschliessen und zu veröffentlichen.
Modul 1: Pseudonym-SMV
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein.
Modul 2: Pseudonym-SMV mit Verifizierung
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername).
Modul 3: Klarnamen-SMV
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter ihrem bürgerlichen Name auf.
(2) Mitgliedern der Ständigen Mitgliederversammlung werden nach Login Benutzernamen und Aktivitäten der anderen Mitglieder angezeigt. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt.
Modul 1: Speicherung 6 Monate
(3) Alle Daten sind sechs Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen.
Modul 2: Speicherung 12 Monate
(3) Alle Daten sind sechs Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen.
§ 7 Systembetrieb
(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
§ 8 Inkrafttreten und Änderungen
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung des Landesparteitages in Kraft. Änderungen an der Geschäftsordnung beschließt die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b).
Anlage 1
Die Schulze-Methode wird wie in Kapitel 2 des Beitrages von Markus Schulze (»A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method«, Entwurf vom 2. Juli 2012, erreichbar unter http://home.versanet.de/~chris1-schulze/schulze1.pdf ) beschrieben und wird mithilfe des in Kapitel 6 beschriebenen Vergleichsoperators angewendet.
Anlage 2
Das Verfahren des Status-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben: http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/.
Geschäftsordnung für die Ständige Mitgliederversammlung NRW
§ 1 Aufgaben
(1) Die Ständige Mitgliederversammlung ist eine Onlinetagung des Landesparteitages nach den Prinzipien von Liquid Democracy.
(2) Verbindlichkeit und Empfehlungen
Modul 1 (Empfehlungen zu Satzung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands)
(2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9). Sie kann zu der Satzung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und zur Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands Empfehlungen abgeben.
Modul 2 (Ohne Empfehlungen)
(2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9).
§ 2 Akkreditierung, Konstituierung und Deakkreditierung
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung akkreditiert zu werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt entweder durch den Landesvorstand oder er beauftragt Mitglieder des Landesverbandes mit der Akkreditierung. <u>Ist ein Mitglied bereits für ein Abstimmungssystem des Bundesverbandes akkreditiert, kann der Landesvorstand die Akkreditierung mit Zustimmung des Mitglieds aus diesem System übernehmen.</u>
(3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder im Postident-Verfahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden.
(4) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten <s>erhoben</s><u>mit der Mitgliederdatenbank abgeglichen</u>:
a) die Mitgliedsnummer,
b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland,
c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis,
<u>Darüber hinaus werden folgende Daten der Akkreditierung festgehalten:</u>
a) der Ort und die Zeit der Akkreditierung,
b) der Name der Person, die die Akkreditierung durchgeführt hat.
(5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn
a) das Mitglied es persönlich (Absatz 3) verlangt oder
b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im
Landesverband verliert.
(6) Der Landesvorstand eröffnet die Ständige Mitgliederversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 6a Absatz 2 der Satzung. Die Einladung zur Ständigen Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Orte der Eröffnung (modular abzustimmen)
a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der Ständigen Landesmitgliederversammlung müssen in
1) Aachen
2) Bonn
3) Düsseldorf
4) Kleve
5) Dortmund
6) Münster
7) Meschede
8) Paderborn
9) Bielefeld
Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor öffentlich bekannt zu geben sind und
b) es sind anschliessend insgesamt mindestens 50 Mitglieder des Landesverbands akkreditiert.
§ 3 Themenbereiche und Delegation
(1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet:
a) Bildung, Schule und Weiterbildung
b) Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration
c) Familie, Kinder, Jugend
d) Innenpolitik und Recht
e) Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
f) Kultur und Medien
g) Wirtschaft, Mittelstand und Energie
h) Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
i) Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
j) Europa und Internationales
k) Bauen, Wohnen und Verkehr
l) Sonstige politische Themen
m) Satzung und Parteistruktur
n) Sonstige innerparteiliche Fragen
o) Geschäftsordnung und Liquid Democracy Systembetrieb
p) Sandkasten/Spielwiese
(2) Weitergabe von Delegationen
Modul 1 (keine Weitergabe von Delegationen)
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht nicht weiterübertragen.
Modul 2 (Weitergabe von Delegationen)
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht weiterübertragen.
(3) Verfall von Delegationen
Modul 1 (Delegationen verfallen nach 90 Tagen Inaktivität)
(3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als <s>180</s> <u>90</u> Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.
Modul 2 (Delegationen verfallen nach 180 Tagen Inaktivität)
(3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als <s>90</s> <u>180</u> Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.
§ 4 Antrags- und Rederechte
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themengebiete als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen.
(2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der Ständigen Mitgliederversammlung verwendeten Systems realisiert. Versammlungsteilnehmer, die einen Antrag auf Programmänderung stellen, sollen darüber die Diskussion auf einer allen Versammlungsteilnehmern zugänglichen Plattform ermöglichen.
§ 5 Regelwerke
(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:
a) SMV-Programmantrag (Grundsatz-, Wahl- oder Parteiprogramm)
b) SMV-Stellungnahme/Positionspapier
c) SMV-Geschäftsordnungsänderung
d) Meinungsbild
e) Schnellverfahren
f) Eilverfahren
(2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Diese Phase dauert längstens acht Tage, bei Programmanträgen 15 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit einem Stimmengewicht unterstützt, das mindestens 20 Prozent der an dem Themengebiet interessierten Mitglieder entspricht (Quorum), ist er abgelehnt.
(3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt die Phase »Diskussion«. Diese dauert 15 Tage, bei Programmanträgen 45 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Bis zum Ablauf dieser Phase darf der Antragstext verändert werden.
(4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. Diese dauert acht Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Hat der Antrag nach Ablauf dieser Frist das Quorum nicht mehr erreicht, ist er abgelehnt.
(5) Für Anträge, die das Quorum weiterhin erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«. Diese dauert acht Tage, bei Programmanträgen 32 Tage, bei Schnellverfahren 60 Stunden, bei Eilverfahren 20 Stunden.
(6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge.
Ein Antrag ist zugelassen, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist,
b) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß ist wie die Anzahl der Ablehnungen oder bei allen anderen Anträgen die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.
Ein Antrag ist angenommen, falls
a) er zugelassen ist und
b) sein Schulze-Rang besser als alle anderen zugelassenen Anträge ist.
(7) Maßgeblich ist das Stimmrecht des Abstimmungsteilnehmers und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase.
(8) Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen. <u>Abstimmungen die geheim erfolgen sollen, können durch ein Quorum auf einen Präsenzlandesparteitag vertagt werden. Die Möglichkeit der Vertagung wird als Abstimmugsoption Teil jeder Abstimmung.
Modul 1:<br>
Das Quorum für die Vertagung beträgt ein Viertel der für die SMV akkreditierte Personen.
Modul 2:<br>
Das Quorum für die Vertagung muss die einfache Mehrheit der jeweiligen Abstimmung erreichen.
</u>
§ 6 Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen und Speicherung von Abstimmungen
Der Vorstand wird begleitende Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für die ständige Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit den Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten ausarbeiten und diese einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, um sie daraufhin verbindlich zu beschliessen und zu veröffentlichen.
Modul 1: Pseudonym-SMV
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein.
Modul 2: Pseudonym-SMV mit Verifizierung
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername).
<s>
Modul 3: Klarnamen-SMV
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter ihrem bürgerlichen Name auf.
</s>
(2) Mitgliedern der Ständigen Mitgliederversammlung werden nach Login Benutzernamen und Aktivitäten der anderen Mitglieder angezeigt. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt.
<s>Modul 1: Speicherung 6 Monate
(3) Alle Daten sind sechs Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen.
Modul 2: Speicherung 12 Monate
(3) Alle Daten sind sechsMonate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen.</s>
<u>Daten nach Einspruchsfrist löschen
(3) Alle Daten sind bis zum Ende der Einspruchsfrist der jeweiligen Abstimmungen zu speichern und nach Ende dieser dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von personenbezogenen Daten zu trennen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu löschen.</u>
§ 7 Systembetrieb
(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
§ 8 Inkrafttreten und Änderungen
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung des Landesparteitages in Kraft. Änderungen an der Geschäftsordnung beschließt die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b).
Anlage 1
Die Schulze-Methode wird wie in Kapitel 2 des Beitrages von Markus Schulze (»A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method«, Entwurf vom 2. Juli 2012, erreichbar unter http://home.versanet.de/~chris1-schulze/schulze1.pdf ) beschrieben und wird mithilfe des in Kapitel 6 beschriebenen Vergleichsoperators angewendet.
Anlage 2
Das Verfahren des Status-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben: http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/.
Die Piratenpartei NRW fordert die Abschaffung aller Schuldenbremsen, weil diese aus ökonomischer Sicht unsinnig sind. +
Die Schuldenbremse (Artikel 109, 115 Grundgesetz) als Verfassungsbarriere ist auf Bundesebene zurückzunehmen, gleiches gilt auch für alle Bundesländer und andere öffentliche Haushalte. +
Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Piratenpartei NRW setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch wahlberechtigt ist, wenn er das selbst möchte und in der Lage ist sein Wahlrecht auszuüben. +
Der Landesparteitag möge beschließen vor den Anhängen der Satzung den Punkt
ANHÄNGE
einzufügen und die Anhänge und ihre Unterpunkte jeweils eine Hierarchie nach unten zu verschieben. +
Der Landesparteitag möge beschliessen, in ANHANG B, "VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG" der Satzung, den Satz
"Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten."
durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen in einem Jahr zweckgebunde aber nicht abgerufene Mittel eines Geschäftsjahres stehen im Folgejahr dem Landesverband im LV-Budget zur freien Verfügung."
Der Landesparteitag trifft diesen Beschluss in der Absicht, diese Regelung bereits vollumfänglich für die im solidarischen Werbemittelbudget der Geschäftsjahre 2014 und 2015 zweckgebundenen Mittel anzuwenden. +
Der Landesparteitag möge beschliessen,
in ANHANG B, "VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG" der Satzung, den Satz
"- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl."
durch
"- 20% nach Anteil an der zum 31. Dezember des Jahres stimmberechtigten Landesmitgliederzahl."
zu ersetzen sowie in der Satzung, §17 (1) c), Satz 2
"Dabei sind die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend"
durch
"Dabei sind - soweit dort nicht anders angegeben - die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend"
zu ersetzen.
Der Landesparteitag möge dies im Bewustsein beschließen, das durch diese Änderung der 20% Anteil an den staatlichen Mittel des Jahres 2015 ab 1.1.2015 und nicht erst seit dem heutigen Tage komplett über die Zahl stimmberechtigter Mitglieder berechnet wird. +
Der Landesparteitag möge beschliessen,
in § 6b, Absatz (1)
"zwei stellvertretende Vorsitzende,"
durch
"ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,"
sowie
"drei Beisitzer."
durch
"bis zu drei Beisitzer."
zu ersetzen sowie in Absatz (11)
"Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf"
durch
"Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können,
bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw.
bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier" +
Der Landesparteitag möge beschliessen, in §2 (2) der Landessatzung nach dem Abschnitt
Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.
folgendes einzufügen:
Existiert bei einem Aufnahmeantrag kein Kreisverband für den angegebenen Wohnsitz und hat der Landesvorstand Personen mit der Mitgliederverwaltung in dem betreffenden Kreis beauftragt, so sind
(a) diese beauftragten Personen über den Mitgliedsantrag zu informieren und innerhalb einer Frist von zwei Monaten vorgetragene Bedenken in die Entscheidung des Landesvorstand über die Mitgliedschaft einzubeziehen.
(b) Die beauftragten Personen des Kreises werden über die Entscheidung des Landesvorstand über die Mitgliedschaft unterrichtet. +
Der Landesparteitag möge beschliessen, in §2 (2) der Landessatzung am Ende in dem Satz
Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.
die Worte „halben Jahres“ durch „zwei Monate“ zu ersetzen.
Der Satz lautet dann
Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. +
Der Landesparteitag möge beschliessen, am Ende von "§18 – Verwaltung und Buchführung" Landessatzung (die Nummerierung ist anzupassen falls weitere Änderungen an §18 beschlossen werden) folgende Punkte einzufügen:
(4) Mit dem Abschluß des Rechenschaftsbericht für den Landesverband erstellt die
Landesschatzmeisterei für jeden Kreis entsprechende Einnahme/Ausgaben-Auswertungen
für das Rechenschaftsjahr. Die Auswertungen sind den jeweiligen Schatzmeistern der
Kreisverbände im Rahmen des Rechenschaftsbericht und -falls vorhanden- den jeweilis
für finanzielle Belange beauftragten Verwaltungspiraten der virtuellen Kreisverbände
zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Einnahme/Ausgaben-Auswertungen virtueller Kreisverbände sind vom
Landesvorstand ab dem Rechenschaftsjahr 2012 mit der gleichen Aufbewahrungsfrist
aufzubewahren, die auch für die Rechenschaftsberichte der Kreisverbände anzuwenden ist.
Die Einnahme/Ausgaben-Auswertungen vergangener Jahre sind dem -falls vorhanden- für
die finanzielle Belange beauftragten Verwaltungspiraten des entsprechenden virtuellen
Kreisverbands auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. +
Die Piratenpartei NRW setzt sich dafür ein, dass Geräte keine softwareseitige Einschränkung der zu installierenden Software erhalten.
Jedem Käufer eines Geräts muss es gestattet sein, seine eigene Software oder die von Drittanbietern, ohne Einschränkungen, auf sein erworbenes Gerät zu aufzuspielen.
In Ausschreibungen, bei Neuanschaffungen von elektronischen Geräten im öffentlichen Dienstes, soll dieses Kriterium explizit gefordert werden.
Eine softwareseitige Altersschranke, und damit einer großen Verschwendung von Geld, darf es nicht mehr geben. +
Nach Rücksprache mit Danielsan bitte ich hiermit um die Auflösung des KV Remscheids. +
Hiermit wird beantragt, die Auflösung des KV Herford zu beschließen. +
Die Piratenpartei NRW fordert ein Grundrecht auf Langsamkeit. Die moderne, sich weiter beschleunigende High-Speed-Gesellschaft, führt bei immer mehr Menschen zur chronischer Überbelastung. Dies beeinträchtigt zum einen die Gesundheit und führt zu hohen Folgekosten bei den Sozialausgaben.
Um gefährdeten Menschen auch langfristig zu schützen, und um ihnen die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen, ist es daher unerlässlich, dass ein jeder in seinem Tempo arbeiten und leben darf wie es seinen Fähigkeiten gerecht wird. +
Die Zahlen sind alarmierend. Nach Schätzungen der UNO-Flüchtlingshilfe sind weltweit 60 Millionen Menschen auf der Flucht. Syrien, Jemen, Südsudan sind zum traurigen Sinnbild für Bürgerkrieg, Terrorismus und Vertreibung geworden. Zur Wahrheit gehört es, auch den deutschen Anteil an diesen Konflikten zu benennen. Durch die deutsche Waffenexportpolitik kommen beispielsweise, wenn auch unbeabsichtigt, Gewehre vom Modell G36 im Jemen zum Einsatz. Aus diesem Grund fordern wir, dass Deutschland und die Waffenproduzenten für ihr Handeln endlich Verantwortung übernehmen. Konkret fordern wir die Einführung einer Steuer auf Waffenexporte in Höhe von 19 %. Durch die Mehreinnahmen sollen zwei Dinge finanziert werden: Erstens muss mehr Geld in die Hand genommen werden, um die Fluchtursachen zu bekämpfen und die humanitäre Hilfe für die betroffenen Menschen in den Bürgerkriegsländern erheblich aufzustocken. Zweitens soll das Geld für Geflüchtete und ihre Integration in Deutschland eingesetzt werden. Diese fängt bei mehr Mitarbeitern im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, geht über die finanzielle Entlastung der Kommunen und hört bei der Arbeit mit Geflüchteten vor Ort auf. Besonders wichtig sind uns dabei Sprachkurse und eine ausreichende medizinisch-psychologische Versorgung – Grundlagen für eine schnelle Integration in Deutschland und auf dem Arbeitsmarkt. Eine Steuer auf Waffenexporte öffnet also Handlungsspielräume, wo vorher nur Stillstand und gute Absichtserklärungen standen. Leider ist derzeit nicht absehbar, dass die weltweiten Konflikte abnehmen werden. Deutschland steht in der Verantwortung. Die Steuer auf Waffenexporte ist ein kleiner Beitrag, das weltweite Leid zu mindern. +
<u>Einführung einer Steuer auf Rüstungsexporte in Höhe von 19 %
Deutsche Waffenexporte müssen verboten werden – Ausrufezeichen. Allerdings sind wir realistisch: Die Chancen, ein Verbot von Waffenexporten in Deutschland durchzusetzen, stehen nahezu bei Null. Wir PIRATEN sind angetreten, um die derzeitige Politik zu ändern. Wir stehen für eine realistische Politik mit realistischen Zielen. Aus diesem Grund entscheiden wir uns für einen Weg, bei dem die vorhandenen Mittel der Demokratie genutzt werden, um die derzeit vorhandenen Ungleichgewichte wieder ins Lot zu bringen. Wenn wir Rüstungsexporte schon nicht verbieten können, müssen wir ein Steuerungsinstrument schaffen, das Waffenexporte völlig unattraktiv macht. Unsere Antwort lautet daher: Eine Steuer auf Rüstungsexporte in Höhe von 19 %.
Steuern dienten schon seit jeher dazu, bei Unternehmen und der Bevölkerung ein umdenken anzustoßen. Nehmen wir das Beispiel Alkopopsteuer. Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 hat sich die Zahl der Konsumenten von Alkopops drastisch reduziert.
Ein ähnliches Ergebnis peilen wir auch mit der Steuer auf Rüstungsexporte an: Deutsche Waffenexporte müssen teurer werden um die Nachfrage zu reduzieren. Während andere Parteien nur schwammig von Begrenzung der Rüstungsexporte reden, haben wir PIRATEN mit der Steuer ein wirkungsvolles Werkzeug in der Hand, das einem zukünftigen Verbot gleicht.
Denn wir müssen jetzt handeln. Die Anzahl der weltweiten Konflikte lässt keine Verschnaufpause zu. Unser Vorschlag ist ein großer Schritt nach vorne, mit dem wir die weltpolitischen Probleme effektiv anpacken können.
Die Einnahmen aus der Steuer auf Rüstungsexporte sollen für präventive friedenspolitische Maßnahmen und Entwicklungszusammenarbeit eingesetzt werden. Die vielen Millionen Menschen, die unter Armut, Krieg und Terrorismus leiden dulden keinen Aufschub.</u>
<s>Die Zahlen sind alarmierend. Nach Schätzungen der UNO-Flüchtlingshilfe sind weltweit 60 Millionen Menschen auf der Flucht. Syrien, Jemen, Südsudan sind zum traurigen Sinnbild für Bürgerkrieg, Terrorismus und Vertreibung geworden. Zur Wahrheit gehört es, auch den deutschen Anteil an diesen Konflikten zu benennen. Durch die deutsche Waffenexportpolitik kommen beispielsweise, wenn auch unbeabsichtigt, Gewehre vom Modell G36 im Jemen zum Einsatz. Aus diesem Grund fordern wir, dass Deutschland und die Waffenproduzenten für ihr Handeln endlich Verantwortung übernehmen. Konkret fordern wir die Einführung einer Steuer auf Waffenexporte in Höhe von 19 %. Durch die Mehreinnahmen sollen zwei Dinge finanziert werden: Erstens muss mehr Geld in die Hand genommen werden, um die Fluchtursachen zu bekämpfen und die humanitäre Hilfe für die betroffenen Menschen in den Bürgerkriegsländern erheblich aufzustocken. Zweitens soll das Geld für Geflüchtete und ihre Integration in Deutschland eingesetzt werden. Diese fängt bei mehr Mitarbeitern im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, geht über die finanzielle Entlastung der Kommunen und hört bei der Arbeit mit Geflüchteten vor Ort auf. Besonders wichtig sind uns dabei Sprachkurse und eine ausreichende medizinisch-psychologische Versorgung – Grundlagen für eine schnelle Integration in Deutschland und auf dem Arbeitsmarkt. Eine Steuer auf Waffenexporte öffnet also Handlungsspielräume, wo vorher nur Stillstand und gute Absichtserklärungen standen. Leider ist derzeit nicht absehbar, dass die weltweiten Konflikte abnehmen werden. Deutschland steht in der Verantwortung. Die Steuer auf Waffenexporte ist ein kleiner Beitrag, das weltweite Leid zu mindern.</s>
Zum Schutz der Grund- und Freiheitsrechte der Menschen in Deutschland sollen technische Eigenschaften von Videoüberwachungsanlagen kontrolliert und eingeschränkt werden können.
Videoüberwachung in öffentlichen zugänglichen Bereichen soll grundsätzlich genehmigungspflichtig werden. Alle Eigenschaften der Anlage sind im Genehmigungsverfahren zu dokumentieren und transparent zu machen.
Für die Verwendung in öffentlichen zugänglichen Bereichen nicht genehmigt werden sollen Videoüberwachungsanlagen mit:
* besonders hoher Bildauflösung (HiRes)
* softwaregestützter Bildauswertung (Gesichtserkennung, Tracking, usw.)
* Fernbeobachtung und Fernauswertung
Hinweisschilder und -Tafeln zu Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen sollen zudem über die technischen Eigenschaften, die Aufzeichnung und die Dauer der Speicherung informieren. +