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Attribut:Bemerkung

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P
Für Wahlen zuständig ist Herr Franz-Josef Krieger<br/> Tel: +49 2464 586-135<br/> E-Mail: f DOT j DOT krieger ÄT aldenhoven DOT de  +
extakte Aussage bzgl. des Plakatierungszeitraums konnte nicht gegeben werden, vermutlich drei Monate vorher. Bitte nochmal abklären  +
Genehmigung vom 24.6.2013 liegt vor Infostände genehmigungsfrei für die drei Monate vor der Wahl.  +
Plakatierungen sind gem. des Rundschreibens des Innenministerium aus dem Jahre 2006 erlaubt, formlose Mail an das Ordnungsamt reicht ottmar.hassel@gemeinde-windeck.de Anmerkung: Schreiben angefordert  +
Genehmigungsfrei. Es muss aber beim Energieversorger wegen der Nutzung der Laternen nachgefragt werden.  +
Es werden 2-3 Monate vor der Wahl Plakatwände aufgestellt, die genutzt werden dürfen. Das Aufhängen von Plakaten an Laternen ist genehmigungsfrei ab drei Monaten vor der Wahl. Es wird aber um einen Hinweis gebeten.  +
Plakatierungszeitraum per Mail angefragt 10 A1 Plakate dürfen ohne extra Antrag aufgehängt werden.  +
keine gesonderte Genehmigung erforderlich, Straßen- und Wegegesetz beachten, [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&bes_id=3067&gld_nr=9&ugl_nr=922&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Plakatwerbung%20aus%20Anlass%20von%20Wahlen#NORM Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen]beachten  +
Max 7 Großflächenplakate (Wesselmänner)  +
während des Bundestagswahlkampfs ggf. auch mehr, wird individuell entschieden. Plakatierungsgenehmigung wird formlos per Mail erteilt  +
"... für die Parteien sind für das Plakatieren während der Wahlkampfzeit in der Gemeinde Rosendahl keine Vorschriften erlassen (ausgenommen selbstverständlich Plakate, die den Verkehrsfluss, Sichtwinkel in Kreuzungsbereichen beeinträchtigen). Separate Stellwände werden in der Gemeinde Rosendahl nicht aufgestellt. Bitte entfernen Sie Ihre Plakate spätestens eine Woche nach Wahlende aus dem gesamten Gemeindegebiet."  +
"... in der Gemeinde Nordkirchen ist eine Plakatwerbung anl. der Bundestagswahl 2013 im Rahmen der Bestimmungen des gem. RdErl. Des Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung u.d. Innenministeriums vom 08.08.2003 (SMBL NRW – 922) erlaubt."  +
Unterkante der Plakate mind. 2,50 m über Geländehöhe. Plakatierung im histor. Ortskern nicht gestattet (=Stiftsstrasse, Kirchstrasse, Kirchplatz, Burgstrasse(Einbahnstrassenbereich), Stiftsplatz, von-der-Reck-Strasse, Domherrengasse, Schlaunstrasse, kurze Strasse, Hagenstrasse(Einbahnstrassenbereich), Tiefe Strasse, Kastanienplatz, Auf der alten Breide, Busenbaumstrasse).  +
- keine Verkehrts- und Sichtbehinderungen - nicht an Kreuzungen, Einmündungen und Bahnübergängen plakatieren - nicht an Verkehrszeichen und Ampeln - keine Bäume beschädigen  +
An folgenden Standorten werden Plakatwände aufgestellt, die von den Parteien genutzt werden können: 1. Marktplatz 2. Kreuzung Hafenstr./Dattelner Str. 3. Kreisverkehr Oststrasse 4. Kreisverkehr Nordstrasse 5. Kreisverkehr Olfener Landweg Mobile Grossanlagen können an der Eversumer Str., an der Dattelner Str. sowie an der Kökelsumer Str. (ortsauswärts jeweils hinter der Bebauung) aufgestellt werden. Darüber hinaus ist auch die ansonsten übliche Plakatierung im Stadtgebiet ohne ausdrückliche Genehmigung möglich, sofern keine strassenverkehrsrechtlichen Gefährdeungen durch die Plakate entstehen. Auch hinsichtlich der Nutzung des Marktes werden keine rechtsmittelfähigen Erlaubnisse ausgestellt. Hinsichtlich einer Terminabsprache, damit es nicht zu Platzproblemen kommt, darf ich sie bitten, Herrn Lux unter der Rufnummer 02595 / 389-135 zu kontaktieren.  +
"die Bedingungen für Hohlkammerplakate haben sich gegenüber den letzten Wahlen nicht geändert. Wenn Plakate im öffentlichen Verkehrsraum aufgehängt werden ist darauf zu achten, dass diese den öffentlichen Verkehr nicht behindern. Plakate dürfen selbstverständlich nicht an Ampeln und Verkehrszeichen angebracht werden. Ich verweise hiermit noch auf den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III B 2 - 22-33 und des Innenministeriums - 11/20-10.10- vom 08.08.2003 (MBl NRW.2003 S.1010, geändert durch RdErl. Vom 04.03.2005 - MBl. NRW. 2005 S. 431)" Standortliste für Grossflächenplakate. Senden: Münsterstrasse: Grünfläche neben Fuss- und Radweg zur Bonhoefferstrasse Buldener Strasse: Sportpark, Grünfläche zwischen Ausfahrt Parkplatz und dem Wortbach Ottmarsbocholt: Dorfstrasse: Grünfläche rechts neben dem Speicher Dorfstrasse: Grünfläche rechts neben dem Ladengeschäft Rave Ecke Auf dem Felde Bösensell: Bahnhofstrasse: Vor der Turnhalle Havixbecker Strasse: Fläche zwischen der Pflasterfläche vor Vedder und dem Helmerbach  +
"Plakate dürfen nicht an Bäumen und Verkehrszeichen angebracht werden und nicht im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen vor Bahnübergängen und an den Innenrändern von Kurven." "Im innerörtlichen Bereich hat die Gemeinde Havixbeck den Parteien Wahlplakatwände zur Aufhängung von DIN A= Werbeplakaten zur Verfügung gestellt. Pro Standort darf ein Plakat DIN A 0 geklebt werden. Die Plakatwände stehen: - Josef-Heydt-Strasse/Ecke Münsterstrasse - Münsterstrasse neben Autohaus Schulze Schleithoff - Schützenstrasse in Höhe des Hauses Nr. 49 - Altenberger Strasse gegenüber Haus Nr. 22 - Schulten Kamp/ecke Gennericher Weg - Stapeler Strasse im Beet an der Ampel - Blickallee (am Zebrastreifen) - Ortsteil Hohenholte an der Bushaltestelle Friedhof  +
Wahlwerbung anlässlich der Bundestagswahl am 22. September 2013 Sehr geehrter Herr Thomas, wie bei allen vorangegangenen Wahlen soll auch für die anstehende Bundestagswahl am 22. September 2013 für alle Parteien eine Chancengleichheit gewährleistet werden. Deshalb werden für alle an den Wahlen zugelassenen Parteien nachfolgend genannte Vorgaben festgelegt. Im Einzelnen werden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen: 1. Plakatierungsmaßnahmen 1.1. Städtische Plakattafeln für DIN A1-Plakate Die Tafeln werden wie bisher von der Stadt aufgestellt und sind mit den Ziffern 1 – 6 durchnummeriert. Ab dem 12. August 2013 (33. Kalenderwoche) darf mit der Plakatierung durch die zugelassenen Parteien zur Bundestagswahl begonnen werden. Für die Plakatierung an den Plakattafeln sollen möglichst Plakate im DIN-A1-Format (84 x 59,4 cm) verwendet werden. Eine geringfügige Überschreitung der Maße wird zugelassen, jedoch in der Breite bis max. 65 cm. Dadurch haben möglichst viele Parteien die Möglichkeit, städt. Plakattafeln zu nutzen. Die Felder dürfen, beginnend mit der Ziffer 1 - 4, von den Parteien in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen bei der letzten Bundestagswahl (Ergebnis Zweitstimme - Wahlkreis bezogen) in Anspruch genommen werden (CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP). Die verbleibenden Flächen Nr. 5 – 6 stehen den weiteren zugelassen Parteien zur Verfügung. Das Anbringen von Plakaten außerhalb der städtischen Plakatwände (z. B. an öffentlichen Gebäuden oder Litfasssäulen) ist nicht gestattet. Die Plakattafeln befinden sich an den folgenden Standorten: - Beerlager Straße, vor dem Grundstück Beerlager Straße 17 - im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens Münsterstraße 67 - Osterwicker Straße, gegenüber dem Gehöft Meinert - Darfelder Straße in der Grünfläche hinter dem Wohnhaus Darfelder Straße 31 - Parkplatz „Edeka“ - gegenüber vom Wohngebiet „Wüllen“, im Bereich des Wildgartens Die Standorte sind auch von Ortsunkundigen schnell aufzufinden, so dass sich die Übersendung eines Lageplanes erübrigt. 1.2. Großformatige Wahlplakate („Wesselmann-Plakate“) Größere Werbeeinrichtungen im Format der „Wesselmann Plakate“ bedürfen der Einzelerlaubnis der Stadt Billerbeck. Die Erlaubnis der Werbeeinrichtung ist im Einzelnen schriftlich unter Beifügung einer Beschreibung, Zeichnung, Angabe der Größenverhältnisunterlagen über den Standort usw. zu beantragen. Solche Großflächenplakate beabsichtige ich auch ab dem 12. August 2013 zuzulassen. 1.3. Plakatieren im öffentlichen Straßenraum (Dreiecksständer, Halterung für Laternenmaste im Format von max. DIN A1) Mit dieser Form der Wahlwerbung kann ebenfalls ab dem 12. August 2013 begonnen werden. Die gesamten Wahlwerbungen sind so anzubringen und aufzustellen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Außerdem dürfen keine Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer entstehen. Das Plakatieren an Verkehrzeichen nach der StVO und Straßennamensschildern wird nicht zugelassen. Diese Einschränkung ist erforderlich, da bei der laufenden Wahl vielfach Beschwerden eingegangen sind. Die Werbeträger sind so zu sichern, dass sie auch bei stärkerem Wind nicht aus ihrer Verankerung gerissen werden können. Die regelmäßige Sicherheitskontrolle der aufgestellten/angebrachten Werbeträger obliegt den jeweiligen Parteien. Grünanlagen und Bäume dürfen nicht beschädigt werden. Bei den letzten Wahlen wurde festgestellt, dass durch Witterung oder Vandalismus viele Plakate und deren Rückwände beschädigt wurden. Dies hat über einen längeren Zeitraum zu einem sehr unschönen Bild geführt. Teilweise gefährdeten heruntergefallene bzw. herunterhängende Plakate die Verkehrsteilnehmer. Deshalb müssen die Parteien dafür sorgen, dass die Plakate regelmäßig überprüft und nachgebessert werden. Die Werbung - einschließlich der Werbeträger - sind unverzüglich nach der Wahl zu entfernen. Für weitere Informationen oder Fragen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gezeichnet Alfons Krause Wahlamt