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''Der Bezirksparteitag möge beschließen, den folgenden Paragraph als §14 oder an anderer geeigneter Stelle in die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Unterfranken aufzunehmen.<br/>'' <br/> '''Gebietsversammlung'''<br/> <br/> (1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines unterfränkischen Landkreises, einer kreisfreien Stadt, eines Wahl- oder Stimmkreises, in denen keine Untergliederung (Kreis- oder Ortsverband) existiert.<br/> <br/> (2) Der Vorstand des Bezirksverbandes vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse. Der Bezirksvorstand kann auf Vorschlag der Gebietsversammlung Personen aus deren Mitte für die Vertretung mit bestimmten Aufgaben beauftragen.<br/> <br/> (3) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über # wichtige, das Gebiet betreffende politische Fragen. # über die Gründung einer Untergliederung. # gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des Bezirksverbandes zukommende Aufgaben. <br/> (4) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht länger als drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.<br/> <br/> (5) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des Bezirksverbandes einberufen, wenn # der Bezirksvorstand es beschließt. # mindestens 10 % der, jedoch nicht weniger als drei, stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen. <br/> (6) Die Gebietsversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.<br/> <br/> (7) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und finden an einem beliebigen Ort innerhalb der geographischen Grenzen des Gebietes der Versammlung statt.<br/> <br/> (8) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Piraten des Gebiets, jedoch nicht weniger als drei, akkreditiert sind.<br/> <br/> (9) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zum Bezirksparteitag. Der Vorstand des Bezirksverbandes kann jedoch abweichende Regelungen beschließen.<br/> <br/> (10) Beschlüsse von Gebietsversammlungen können durch Beschlüsse des Bezirksparteitages mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.<br/>  
Die Piratenpartei Unterfranken setzt sich dafür ein, Einkommensschwachen Vergünstigungen zu gewähren. Ein Pass, der von Einkommensschwachen beantragt werden kann, soll zu halben Eintrittspreisen für kulturelle Einrichtungen sowie halben Ticketpreisen für den ÖPNV berechtigen, soweit dieser Fahrscheine erfordert. Die Piratenpartei Unterfranken möchte in erster Linie Armut bekämpfen, fühlt sich aber gleichzeitig verpflichtet die Symptome von Armut abzufedern, wo dies auf kommunaler Ebene möglich ist.  +
Der Bezirksparteitag möge die Neufassung der Satzung wie folgt beschließen: <b>Satzung Bezirksverband Unterfranken im Landesverband Bayern Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet</b> (1) Der Bezirksverband Unterfranken ist ein untergeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Bezirksebene. (2) Der Bezirksverband Unterfranken führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Unterfranken. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN UNTERFRANKEN. (3) Der Sitz des Bezirksverbandes Unterfranken ist Würzburg. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Unterfranken führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit Ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Gebietes. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Unterfranken ist der Regierungsbezirk Unterfranken. <b>§ 2 Parteiämter und Vergütungen</b> (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband sind Ehrenämter. (2) Bei Bedarf können Parteiämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung einer entgeltlichen Parteitätigkeit nach Abs. 2 trifft der Bezirksparteitag. (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Bezirksverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Bezirksverbandes. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Bezirksverbandes einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bezirksverband entstanden sind, soweit der Vorstand dem zustimmt. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31.01. des nach seiner Entstehung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden. <b>§ 3 Mitgliedschaft</b> (1) Mitglied des Bezirksverbandes Unterfranken kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede natürliche Person mit angezeigten Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzungen der Piratenpartei anerkennt. (2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene. (3) Die Mitgliedschaft bei einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei widerspricht, ist nicht zulässig. (4) Die Mitglieder des Bezirksverbandes werden als PIRATEN bezeichnet. <b>§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft</b> (1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei wird auf Grundlage der Satzung bei der niedrigsten Gliederung (zuständige Gliederung) erworben und besteht auf Grundlage der Satzungen aller Gliederungen, die den nach Abs. 3 maßgeblichen Wohnsitz umfassen. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich mitgeteilt werden. (3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er die zuständige Gliederung selbst. (4) Bei einem Wohnsitzwechsel von der bisher zuständigen Gliederung in das Gebiet einer anderen zuständigen Gliederung, geht die Mitgliedschaft auf diese Gliederung über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel der bisherigen und der neuen zuständigen Gliederung unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft in mehr als einer Gliederung auf der gleichen regionalen Ebene ist ausgeschlossen. (5) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Gliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. In begründeten Fällen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Gliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung hat schriftlich zu erfolgen und wird von der nächsthöheren gemeinsamen Gliederung entschieden. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig. (6) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat in der vorherigen Gliederung seine Parteiämter sowie das aktive und passive Wahlrecht. <b>§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten</b> (1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht im Rahmen der Satzung die Zwecke der Piratenpartei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Bezirksverbandes Unterfranken zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist. Einer Ämterkumulation muss der Bezirksparteitag für den konkreten Einzelfall zustimmen. (2) Inhalte der Organe können per Beschluss des Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist von allen Organangehörigen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per Beschluss wieder aufgehoben werden. (3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat und darüber hinaus mit keinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist. Befindet sich der Pirat mit einem Beitrag mehr als drei Monate in Verzug, so ruht die Mitgliedschaft. Die ruhende Mitgliedschaft ist mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrags des laufenden Geschäftsjahres beendet. (5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. <b>§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft</b> (1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband Unterfranken endet durch Austritt, Tod, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Unterfranken oder dem Ausschluss aus der Partei. (2) Der Austritt ist gegenüber der zuständigen Gliederung schriftlich zu erklären. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. <b>§ 7 Gliederungen</b> (1) Die Untergliederungen des Bezirksverbandes sind die Kreisverbände und die Ortsverbände, die deckungsgleich mit den entsprechenden Gebietskörperschaften sind. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig. (2) Die Kreisverbände regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen eigener Satzungen selbständig. Die Satzungen müssen bestimmen, den Regelungen des Bezirksverbandes Folge zu leisten und die Ortsverbände zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. (3) Der Bezirksverband unterstützt die Untergliederungen, soweit er dazu in der Lage ist. <b>§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen</b> Der Bezirksverband Unterfranken verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bezüglich des Verhältnisses von Landesverband und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. <b>§ 9 Organe des Bezirksverbandes</b> Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag. <b>§ 10 Der Vorstand</b> (1) Dem Vorstand des Bezirksverbandes obliegen die Vertretung des Bezirksverbandes und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Einberufung und Vorbereitung der Bezirksparteitage einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung der Beschlüsse des Bezirksparteitages, c) Verwaltung des Bezirksverbandsvermögen und Aufstellung des Rechenschaftsberichts, d) Anfertigung des Tätigkeitsberichts, e) Berufung von Vorstandsbeauftragten, f) Durchführung der Urabstimmung. (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Bezirkssekretär, dem politischen Geschäftsführer und aus bis zu zwei Beisitzern. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf ein späteres Kalenderjahr verschieben. Die Wiederwahl, die vorzeitige Abberufung und Neuwahl eines Vorstandsmitglieds durch den Bezirksparteitag sind zulässig. Der Beschluss über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied mit funktionaler Aufgabe vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand welches Vorstandsmitglied diese Funktion übernimmt. (4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von vier Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (6) Vorstandssitzung und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. (7) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentliche Vorstandssitzungen sind möglich. Näheres regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. (8) Umlaufbeschlüsse sind nur in dringenden Angelegenheiten zulässig und bedürfen mindestens der Textform. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. (9) Allgemeine Mitteilungen des Vorstands, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen sind gesammelt im Internet zu veröffentlichen. (10) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu: a) Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder, b) Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, c) Vorstandsbeauftragte, d) Nichtöffentliche Vorstandssitzungen, e) Einladung und Ort der Vorstandssitzungen, f) Form und Umfang der Tätigkeitsberichte in Vorstandssitzungen, g) Dokumentation der Vorstandssitzungen und der Beschlüsse, h) Umlaufbeschlüsse, i) Ort der Veröffentlichungen. (12) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. (13) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung jedes Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (14) Der Vorstand ist neu zu wählen, wenn die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nach Abs. 5 nicht mehr hergestellt werden kann. Der verbleibende Vorstand (Interimsvorstand) hat unverzüglich einen Bezirksparteitag ausschließlich zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Bis zur Neuwahl führt er die notwendigen Geschäfte weiter. Der Interimsvorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (15) Steht ein Interimsvorstand nicht zur Verfügung, kann der Landesverband für dessen Aufgaben einen kommissarischen Vorstand bis zur Neuwahl eines satzungsgemäßen Vorstands einsetzen. <b>§ 11 Vorstandsbeauftragte</b> Der Vorstand kann Vorstandsbeauftragte berufen. Vorstandsbeauftragte können ohne Stimmrecht mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Vorstandsbeauftragte können Service- oder Arbeitsgruppen bilden. Näheres zu den Vorstandsbeauftragten regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. <b>§ 12 Der Bezirksparteitag</b> (1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. (2) Der Bezirksparteitag ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, b) Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer, c) Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (Entlastung des Vorstandes), d) Beschlussfassung über politische Inhalte, e) Beitragsordnung, f) Änderung der Satzung, g) Bestätigung von Ordnungsmaßnahmen, h) Auflösung und Verschmelzung des Bezirksverbandes. (3) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Gleiches gilt für rein programmatische Bezirksparteitage. (4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder Pirat kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmalig in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der akkreditierten Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbandes oder Änderungen der Beitragsordnung zum Gegenstand haben. (5) Der Vorstand hat einen außerordentlichen Bezirksparteitag einzuberufen, wenn es das Interesse des Bezirksverbandes erfordert oder wenn ein Zehntel der Piraten dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. (6) Für einen nach § 10 Abs. 14 einzuberufenden außerordentlichen Bezirksparteitag beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. (7) Der Bezirksparteitag wird von einem durch den Bezirksparteitag zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. (8) Der Bezirksparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (9) Der Bezirksparteitag beschließt eine Geschäftsordnung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die alles weitere regelt. Die Geschäftsordnung gilt auch für folgende Bezirksparteitage und kann vom Bezirksparteitag jederzeit geändert werden. (10) Über den Bezirksparteitag und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Ein Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt. <b>§ 13 Satzungs- und Programmänderung</b> (1) Änderung der Bezirkssatzung können nur vom Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden. <b>§ 14 Urabstimmung</b> Die Urabstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Die Frist für die Abgabe der Stimmen darf vier Wochen nicht unterschreiten. Näheres zur Ausführung bestimmt der Vorstand. <b>§ 15 Kassenprüfer</b> (1) Der Bezirksparteitag wählt zwei Kassenprüfer für die Amtszeit des Vorstandes. Sie prüfen die Finanzen des Bezirksverbandes in ihrer Amtszeit mindestens zweimal. (2) Die Kassenprüfer legen über jede Prüfung dem Vorstand einen Prüfbericht vor und berichten am Ende ihrer Amtszeit dem Bezirksparteitag über ihre Tätigkeit. (3) Die Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein oder für den zu prüfenden Zeitraum Mitglieder des Vorstandes gewesen sein. (4) Die Kassenprüfer werden bei jeder Vorstandswahl neu gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. <b>§ 16 Rechnungsprüfer</b> (1) Der Bezirksparteitag mit Neuwahlen wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen im zu prüfenden Zeitraum nicht Vorstandsmitglied oder Vorstandsbeauftragter gewesen sein. (2) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. <b>§ 17 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen</b> (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie § 10a der Satzung des Landesverbandes Bayern. <b>§ 18 Auflösung und Verschmelzung</b> (1) Die Auflösung des Bezirksverbandes oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. (2) Ein Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung der Piraten bestätigt werden. Entscheidend ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Die Auflösung oder Verschmelzung bedarf für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Landesparteitags. <b>Finanzordnung § 1 Zuständigkeit</b> Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. Er hat das Recht, die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Untergliederungen zu kontrollieren. <b>§ 2 Rechenschaftsbericht</b> Der Bezirksschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts an den Landesverband bis spätestens 31. März des Folgejahres. <b>§ 3 Beitragsordnung</b> (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Beitragsordnung, die vom Bezirksparteitag auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. (2) Die Beitragsordnung darf den Regelungen der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Das gilt auch für die Beitragsordnungen der Kreisverbände, die das für ihre unmittelbaren Untergliederungen entsprechend regeln. (3) Soweit der Bezirksverband ergänzende Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen in der Beitragsordnung nicht beschließt, gelten die Bestimmungen zum Mitgliedsbeitrag der Bundesfinanzordnung. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten. (5) Den insgesamt auf den Bezirksverband und seinen Untergliederungen entfallenden Anteil des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Satzung des Landesverbandes Bayern. (6) Den auf die Kreisverbände entfallenden Beitragsanteil bestimmt die Beitragsordnung des Bezirksverbandes Unterfranken. Den auf die Ortsverbände entfallenden Beitragsanteil bestimmen die Beitragsordnungen der Kreisverbände. (7) Soweit der Bezirksverband eine Verteilung auf die Kreisverbände in der Beitragsordnung nicht beschließt, gilt der Verteilschlüssel der Landesfinanzordnung. <b>§ 4 Beitragsabführung</b> Die den anderen Gliederungen zustehenden Beitragsanteile sind jeweils einen Monat nach Quartalsende weiterzuleiten. Das gilt auch für die Kreisverbände. Die Kreisverbände haben dies auch für die Ortsverbände entsprechend zu regeln. <b>§ 5 Spenden</b> (1) Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, soweit eine Zweckbindung nichts anderes bestimmt. Ausgenommen sind Spenden, die nach dem Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese unverzüglich, spätestens mit Weiterleitung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Landesverband weiterzuleiten. (2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen. (3) Spenden, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. (4) Einzelspenden über 1.000 Euro werden unverzüglich unter Angabe des Namens sowie der Summe und gegebenenfalls des Verwendungszwecks veröffentlicht. (5) Hat ein Kreis- oder Ortsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Abs. 1 an den Bezirksverband weiterzuleiten oder erlangte Spenden nach Abs. 3 und Abs. 4 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden. (6) Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.  
''Der Parteitag möge beschließen §11 Abs. 3 oder den entsprechenden Absatz zur Programmänderung der Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Unterfranken in folgenden Text zu ändern sowie die Absätze 4, 5 und 6 eben diesem Paragrafen hinzuzufügen:''<br/> <br/> (3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Zusätzlich kann sich der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitages ein eigenes Programm geben und Positionspapiere verabschieden. Ebenso kann ein eigenes Wahlprogramm auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden. Programm, Positionspapiere und Wahlprogramme müssen auf den Werten des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei Deutschland basieren.<br/> <br/> (4) Über einen Antrag auf Programmänderung oder Wahlprogrammänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.<br/> <br/> (5) Die Verabschiedung eines Programms sowie Änderungen am Programm können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br/> <br/> (6) Die Verabschiedung von Positionspapieren sowie Änderungen an Positionspapieren können von einem Bezirksparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.  +
''Der Parteitag möge beschließen, §11 Abs. 1 oder den entsprechenden Absatz zur Satzungsänderung der Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Unterfranken in folgenden Text zu ändern:<br/>'' (1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  +
Der Bezirksparteitag 2013.1 möge beschließen die Satzung des Bezirksverbandes Unterfranken um folgenden Punkt, an geeigneter Stelle, vorzugsweise §9c, zu erweitern:<br/><br/> <br/> (1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene.<br/> <br/> (2) Die Bezirksmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Real-Mitgliederversammlung.<br/> Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. <br/> Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor der Bezirksmitgliederversammlung in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.<br/> <br/> (3) Eine Bezirksmitgliederversammlung kann mit dem Grund 4.4 als eine Regional-, Kreis-, oder Ortsmitgliederversammlung tagen.<br/> Eine solche Versammlung ist eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung.<br/> <br/> (4) Eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt: #Der Vorstand ist handlungsunfähig. #Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes beantragt es. #Der Bezirksvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit. #Regionale Beschlüsse für nicht-gegründete Untergliederungen sind zu verabschieden und 10% der zuständigen PIRATEN selbiger beantragen es begründet. #Eine untergliederte Mitgliederversammlung des Bezirks kann über folgende Themen tagen: *über wichtige, das Gebiet betreffende, politische Positionen und Beschlüsse *über die Gründung einer Untergliederung nach §7 der Bundessatzung ( http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_7_-_Gliederung ) *über weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbandes zukommende Aufgaben. (5) Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. Die außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung darf sich nur mit dem benannten Grund bzw. der genannten Gründe der Einberufung befassen. In begründeten Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.<br/> <br/> (6) Über die Bezirksmitgliederversammlung, deren Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird.<br/> <br/> (7) Jeder Pirat im Bezirksverband Unterfranken hat das Recht, an der ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung ( http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_4_-_Rechte_und_Pflichten_der_Piraten ).<br/> <br/> (8) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Bezirksverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen.<br/> Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen (Antrags- und Positionspapiere) abgeben.<br/> <br/> (9) Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, sofern diese nicht vorab durch den Bezirksverband beschlossen wurde.  
Der Bezirksparteitag 2013.1 möge beschließen die Satzung des Bezirksverbandes Unterfranken um folgenden Punkt, an geeigneter Stelle, vorzugsweise §9a, zu erweitern: Der Vorstand führt eine, von jedem Mitglied jederzeit einsehbare, Übersicht mit Betrag, Zweck und Datum, und aktualisiert diese zeitnah und regelmäßig. Diese Übersicht enthält alle beschlossenen finanziellen Verpflichtungen des Bezirksverbandes, und alle laufenden Ein- und Ausgänge auf den Konten und der Kasse des Bezirksverbandes. Alle gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schutzes persönlicher Daten u.ä. werden dabei beachtet.  +
Der Bezirksparteitag möge einen Termin und zwei Ersatztermine für einen programmatischen Bezirksparteitag 2013 festlegen. Er beauftragt den Vorstand damit diesen Parteitag binnen 6 Wochen ab heute auszuschreiben. Über die Vergabe entscheidet dann der Vorstand eigenverantwortlich.  +
''Der Bezirksparteitag möge beschließen den §9A XI der Satzung jeweils um einen Punkt (z.B. §9A XII, usw.) nach hinten zu verschieben, bei Annahme der Module. Die Module 1a, 1b und 1c sind konkurrierend und müssen dementsprechend abgestimmt werden. Der Antrag tritt nach der Abstimmung sofort in Kraft.:'' '''Modul 1a:''' §9A XI Der Bezirksparteitag kann einzelne Mitglieder des Bezirksvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine einfache Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Bezirksparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählte Vorstandsmitglied auf Grundlage des § 9 Abs. 13 neu besetzt wird. '''Modul 1b:''' §9A XI Der Bezirksparteitag kann einzelne Mitglieder des Bezirksvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine einfache Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Bezirksparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählte Vorstandsmitglied auf Grundlage des § 9 Abs. 13 neu besetzt wird. '''Modul 1c:''' §9A XI Der Bezirksparteitag kann einzelne Mitglieder des Bezirksvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine zweidrittel Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Bezirksparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählte Vorstandsmitglied auf Grundlage des § 9 Abs. 13 neu besetzt wird. '''Modul 2:''' §9A XII Sollte ein Abwahlantrag außerhalb eines Bezirksparteitages an den Vorstand getragen werden, so ist dieser, dem Vorstand gegenüber, zu begründen und muss von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Daraufhin ist innerhalb von drei Wochen ein Sonderparteitag nach §9B III 1 & 2 einzuberufen, der sich mit der Abwahl als einzigem Thema nach den Regelungen des §9A XI befasst. Sollte innerhalb eines Monats bereits ein Parteitag einberufen sein, kann auf den Sonderparteitag verzichtet und der Antrag dort behandelt werden.  
Der BzPT möge folgenden Text als Positionspapier beschließen: Das Parken auf der Straße darf nicht günstiger als in nahe gelegenen Parkhäusern sein. Anwohnerparken ist hiervon ausgenommen. Dadurch kann der Parkplatzsuchverkehr minimiert werden und ein Wechsel zu nachhaltigeren Verkehrsmitteln befördert werden. Durch die geringere Nutzung insbesondere der oberirdischen Parkplätze können diese Flächen anders genutzt werden, beispielsweise für den Radverkehr oder Grünflächen. Wo es problematischen Parkplatzsuchverkehr gibt, soll mit einem Parkleitsystems jeder parkwillige Autofahrer zu einer passenden Parkmöglichkeit gelotst werden.  +
Der Bezirksparteitag Unterfranken möge beschließen: ---- Blockupy: Polizei versagt beim Schutz der Grundrechte Bei den Blockupy Protesten Ende Mai in Frankfurt gab es gab es viele Verletzte. Die Polizei setzte sinnlos Gewalt gegen die Demonstrierenden ein und kesselte hunderte Bürger über 10 Stunden ein, obwohl die Versammlung und die Route angemeldet und gerichtlich bestätigt war. Der Bezirksparteitag der Piraten für Unterfranken verurteilt die Einschüchterung der Demonstranten und den unverhältnismäßigen Polizeieinsatz scharf. Die Polizei hat auf ganzer Linie dabei versagt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu garantieren. Die Eskalation am Wochenende hat nichts mehr mit dem Schutz von Banken zu tun und ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Aufgabe der Polizei ist es, die verfassungsgemäßen Grundrechte zu schützen. Diesen Auftrag hat sie nicht erfüllt sondern ins Gegenteil verkehrt, indem sie sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen die Bürger gewendet hat. Wir fordern eine lückenlose Aufklärung der Vorfälle und Verantwortlichkeiten. Darüber hinaus setzen sich die Piraten für eine individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamten ein und fordern die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle zur Aufklärung von Polizeigewalt.  +
Der Bezirksparteitag Unterfranken möge beschließen: ---- Blockupy: Polizei versagt beim Schutz der Grundrechte Bei den Blockupy Protesten am letzten Wochenende in Frankfurt gab es gab es hunderte Verletzte. Die Polizei setzte sinnlos Gewalt gegen die Demonstrierenden ein und kesselte hunderte Bürger über 10 Stunden bei Kälte und Regen ein, obwohl die Versammlung und die Route angemeldet und gerichtlich bestätigt war. Der Bezirksparteitag der Piraten für Unterfranken verurteilt die Einschüchterung der Demonstranten und den unverhältnismäßigen Polizeieinsatz scharf. Die Polizei hat auf ganzer Linie dabei versagt, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu garantieren Die Eskalation am Wochenende hat nichts mehr mit dem Schutz von Banken zu tun und ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Aufgabe der Polizei ist es, die verfassungsgemäßen Grundrechte zu schützen. Diesen Auftrag hat sie nicht erfüllt sondern ins Gegenteil verkehrt, indem sie sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen die Bürger gewendet hat. Wir fordern eine lückenlose Aufklärung der Vorfälle und Verantwortlichkeiten. Darüber hinaus setzen sich die Piraten für eine individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamten ein und fordern die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle zur Aufklärung von Polizeigewalt.  +
Der Bezirksparteitag Ufr möge das folgende Positionspapier beschließen: ---- Gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – für ein Asylrecht, das diesen Namen verdient Vor 20 Jahren, am 29.05.1993, starben in Solingen bei einem ausländerfeindlichen Brandanschlag auf das Wohnhaus einer türkischen Familie fünf Menschen. Wir nehmen dies zum Anlass, allen Opfern von Rassismus – auch den Unbekannten – zu gedenken. Solingen gilt als trauriger Höhepunkt zahlreicher ausländerfeindlicher und rassistischer Anschläge in einer Zeit, die von einer aggressiven politischen Stimmung gegen Asylsuchende und Ausländer allgemein gezeichnet war, welche auch von den demokratischen Parteien mitgetragen wurde. Nur drei Tage vor dem Anschlag verabschiedete der Bundestag den sogenannten „Asylkompromiss“, der das Recht auf politisches Asyl in Deutschland faktisch abschaffte. Der Bezirksparteitag der Piraten Unterfranken fordert, das ursprüngliche Grundrecht auf Asyl umgehend wieder einzuführen. Zurzeit werden in Deutschland trotz zahlreicher Konflikte weltweit nur allzu wenige Menschen als Flüchtlinge anerkannt. Wir verlangen unter anderem, dass auch Menschen, die in ihren Herkunftsländern auf Grund ihrer sexuellen Orientierung oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit verfolgt werden, in Deutschland Asyl erhalten. Deutschland muss Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, statt sie zu instrumentalisieren. Viele Repressionen, denen sie ausgesetzt werden, dienen lediglich der Abschreckung von potenziellen Antragstellern. Menschenrechte dürfen aber nicht an vermeintliche nationale Interessen geknüpft werden, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 feststellte. Auch offene rassistische Hetze gegen Asylsuchende ist leider kein überwundenes Problem der 90er Jahre. Wir sehen in solchen Fällen nicht weg sondern zeigen Zivilcourage und unterstützen die breiten gesellschaftlichen Bündnisse gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Lasst uns gemeinsam solidarisch für eine offene, freie und pluralistische Gesellschaft einstehen, in der verschiedene Kulturen, Weltanschauungen und Religionen friedlich gemeinsam leben können.  
Der Bezirksparteitag Unterfranken möge beschließen: ---- Positionspapier Ruhender Verkehr Freies Parken in den Städten sollte massiv eingeschränkt und durch Parkraumbewirtschaftung ersetzt werden. Nulltarif für Dauerparkplätze soll es in den Stadtzentren nicht mehr geben. Bei Parkraumbewirtschaftung mit zeitlich befristetem Parken sollten Parkhäuser günstiger sein als das Parken auf der Straße. Ausnahme Anwohnerparken. Hierdurch entsteht mehr Nutzfläche für die Anwohner und Radfahrer, und der Parkplatzsuchverkehr wird minimiert. Wo es problematischen Parkplatzsuchverkehr gibt, soll mit einem Parkleitsystems jeder parkwillige Autofahrer zu einer passenden Parkmöglichkeit gelotst werden. Grundsätzlich sollte der Umstieg des MIV auf den ÖPNV massiv gefördert werden.  +
Antragstext-Test Text des Antrages zweite Zeile etc.  +
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Antrag für das Wahlprogramm der Piraten Hamburg :Die Piratenpartei Hamburg fordert, die Steigerung der globalen Durchschnittstemperatur unter der international als gerade noch akzeptabel anerkannten Marke von 2° zu halten.  +
Antrag für das Grundsatzprogramm der Piraten Hamburg :Die Piratenpartei Hamburg fordert die Deckung des Energiebedarfs für Wärme, Strom und Mobilität zu 80% durch erneuerbare Energien bis zum 31.12.2050. Dies ist bezogen auf die Fläche des Bundeslands Hamburg. Die regenerativen Energien dürfen von außerhalb des Bundeslandes importiert werden.  +
Antrag für das Wahlprogramm der Piraten Hamburg :Die Piratenpartei Hamburg untersagt die Einfuhr von synthetischem Rohöl aus Ölsanden sowie von Mineralölprodukten, die aus solchem Rohöl produziert wurden, in das Gebiet des Bundeslandes Hamburg. :Dieses Vorhaben ist nach 2 Jahren daraufhin zu prüfen, ob noch Ölsandförderung auf der Welt stattfindet. Falls nicht ist die Regelung aufzuheben.  +
Antrag für das Grundsatzprogramm der Piraten Hamburg :Die Piratenpartei Hamburg setzt sich für neue Finanzierungsformen für die energetische Sanierung von Gebäuden ein, deren Besitzer aufgrund ihres Alters oder anderer Gründe keinen Kredit bekommen oder aufnehmen wollen. :Dazu wird es den Anbietern von Energieträgern (Strom, Öl, Pellets, ...) gestattet, die staatlich unterstützten Kreditprogramme zur energetischen Gebäudemodernisierung der KfW-Bankengruppe Ihren Kunden anzubieten und auf deren Rechnung abzurechnen. Eine Erteilung einer Banklizenz ist damit nicht verbunden.  +
Antrag an das Wahlprogramm: : Die Piratenpartei fordert eine Neuorientierung der Wohnraumförderung der FHH (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz - HmbWoFG) mit dem Ziel, den Neubau von öffentlich geförderten Wohnungen (sozialer Wohnungsbau) zu stärken. Um einer sozialen Entmischung der Gesellschaft entgegenzuwirken soll der Neubau von öffentlich geförderten Wohnungen vorrangig in den Stadtteilen erfolgen, deren Wohnbevölkerung einen hohen oder mittleren Status aufweisen und die eine stabile bzw. positive Entwicklungsdynamik zeigen. : Die städtischen Wohnungsbauunternehmen SAGA / GWG sollen verpflichtet werden Unternehmensüberschüsse in den sozialen Wohnungsbau zu reinvestieren. *Angesichts etwa 30.000 fehlender Wohnungen darf es nicht sein, dass die SAGA / GWG rund 100 Milionen EURO jahrlich in den Landeshaushalt überführt.  +