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S
Ich beantrage, dass §12, Absatz 1 der Satzung in der Fassung vom 30.5.2010 wie folgt geändert wird.
Der Landesvorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär sowie mindestens einem bis zu vier Beisitzern. +
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließen soll, in Paragraph 4 Absatz 5 wie folgt zu ändern:
"5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig, es sei denn die Kumulation entsteht durch die Wahl in ein Versammlungsamt." +
Es wird beantragt § 11 Abs. 4 der Landessatzung zu ändern und dem bestehenden Text folgenden Wortlaut als Satz 4 einzufügen: „Alternativ können Satzungsanträge bis spätestens 28 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden, der die fristgerechte Veröffentlichung im Wiki-Bereich und eine Mitteilung über die zentrale Mailingliste veranlasst.“ +
Hiermit beantrage ich die Änderung von Paragraph 16 in nachfolgende Fassung:
<div style="border:1px solid black;padding:3px;background: #f5f5f5;">
== § 16 Finanzordnung ==
# Es gilt die Bundessatzung Abschnitt B - Finanzordnung
# Abweichend von der Bundessatzung gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.
# Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
# Kassenführung, Buchführung und die Führung der Mitgliederdatei erfolgen möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).
# Auf jedem Landesparteitag werden zwei Kassenprüfer und bis zu einem Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Landesparteitag.
# Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
</div> +
Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Paragraph 5 der Satzung wird wie folgt geändert. Eingefügt wird nach Absatz 2 der Absatz 3 mit dem Wortlaut "Die Piratenpartei Bremen definiert das Verschweigen einer Mitgliedschaft in einer nach §3 VereinsG verbotenen Organisation, einer Mitgliedschaft in DVU, NPD, JN, Organisationen der so genannten Autonomen Nationalisten, IL, Avanti, al-Qaida, einer jihadistischen Gruppe, PKK, TAK oder Gruppierungen mit gleichlautenden Zielen auf Nachfrage, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Ordnung, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden. Die Piratenpartei Bremen definiert das Leugnen oder Relativieren des Holocausts als vorsätzlichen Verstoß, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden." Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wird entsprechend geändert. +
Es wird beantragt in § 5 Abs. 1 der Landessatzung zu dem bestehenden Text folgenden Wortlaut als Satz 2 einzufügen: „Die Piratenpartei Bremen definiert besonders das Leugnen oder Relativieren des Holocaust sowie das Verschweigen einer Mitgliedschaft in einer durch Gesetz oder Urteil verbotenen Organisation auf Nachfrage als vorsätzlichen Verstoß gegen die Ordnung, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden.“ +
Hiermit beantrage ich, Paragraph 14 Absatz 3 der Bremischen Landessatzung wie folgt zu ändern:
"3. Die PIRATEN Bremen können ein Landesparteiprogramm beschließen, das das Grundsatzprogramm regional und thematisch ergänzt. Bei einem Widerspruch zwischen Landespartei- und Grundsatzprogramm ist das Grundsatzprogramm maßgeblich." +
"Hiermit beantrage ich, dass in Paragraph 3 Absatz 5 folgendes auf zu nehmen: Der Mitgliedsbeitrag kann bis zu 1. Jahr im Voraus Entrichtet werden,
die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist vor zu ziehen.". +
Modulantrag zum SÄA von Martina P. auf Änderung von § 11 Abs. 5 der Landessatzung.<br />
Vorbehaltlich der Annahme des Hauptantrags wird beantragt § 11 Abs. 5 Satz 1 der Landessatzung zu ändern und dem bestehenden Text folgenden Wortlaut zwischen „... politische Mandate“ und „sind geheim.“ einzufügen: „und zum Schiedsgericht.“ +
Es wird beantragt in § 5 Abs. 4 der Landessatzung zu dem bestehenden Text folgenden Wortlaut als Satz 2 einzufügen: „Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder des Landesvorstands können auch beim Bundesvorstand eingereicht und von diesem entschieden werden.“ +
Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Paragraph 5 der Satzung wird wie folgt geändert. Eingefügt wird nach Absatz 4 der Absatz 5 mit dem Wortlaut "Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder des Landesvorstands sind beim Bundesvorstand einzureichen und von diesem zu entscheiden. Über einen Parteiausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht." Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wird entsprechend geändert. +
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließen möge, dass § 4 Abs. 2 wie folgt geändert wird:
"2. Ein Pirat kann nur in ein Amt eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht)." +
Hiermit beantrage ich, dass Paragraph 4, alle Absätze, in nachfolgener Form an die Bundessatzung anzupassen.
<div style="border:1px solid black;padding:3px;background: #f5f5f5;">
== § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten ==
# Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Bremen zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
# Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).
# Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
# Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
# Die Ausübung des aktiven Stimmrechts regelt die Bundessatzung.
# Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der PIRATEN Bremen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
# Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe an den jeweiligen Nachfolger Sorge zu tragen.
</div> +
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließt, § 5 Absatz 5 wie folgt zu ändern:
"5. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Ist ein Ausschluss beim zuständigen Schiedsgericht beantragt, ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Beschluss über den Antrag." +
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschliessen soll, dass in Paragraph 12 ein neuer Absatz 3 eingefügt wird:
"3. Beschlüsse können im Umlaufverfahren auf elektronischem Wege per E-Mail getroffen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes."
Alle aktuellen Absätze 3-7 verschieben sich jeweils um einen Absatz nach hinten. +
Euer Antragstext in der Form "Hiermit beantrage ich, dass in Paragraph... Absatz... Bla zu ändern". +
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließen soll, dass der Paragraph 19 wie folgt neu gefasst wird:
"§ 19 Ergänzende Regelungen
1. Bei Regelungslücken in dieser Satzung ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland entsprechend anzuwenden.
2. Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland ist die Bundessatzung anzuwenden." +
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließen soll, dass Paragraph 17 wie folgt neugefasst wird:
"§ 17 Wahlordnung
1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Bremen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
5. Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Landesschiedsgerichts und zur Aufstellung von Kandidaten für politische Mandate sind geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder in anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens der wählenden Versammlung.
7. Auch für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
8. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
9. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig."
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschliessen soll, dass Paragraph 14 Absatz 1 um folgenden Satz ergänzt wird:
"Das Gleiche gilt für alle programmatischen Beschlüsse, wenn diese Eingang in ein Landesparteiprogramm oder ein Wahlprogramm finden sollen." +
Hiermit beantrage ich, dass der Landesparteitag beschließt Paragraph 5 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
"3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Nachgeordnete Gliederungen können in ihrer Satzung bestimmen, dass auch deren Vorstände die in Abs. 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss gegen ihre Mitglieder anordnen können. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied auf Verlangen eine Anhörung gewähren und ihm den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen. +