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Attribut:Begründung

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Dieses allgemene Attribut kennzeichnet eine beliebige Begründung auf einer Seite.

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'''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. </div> '''Neue Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Ist in der Satzung <b>eines</b> Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der für das Mitglied zuständige Landesverband erhält 25%. <b>Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.</b> Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält <b>10%</b>. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält <b>15%</b>. </div> Falls die Landessatzungen nichts regeln, tut es eben der Bund. Landesverbände mit Crews können dann aber - sofern sie es regeln - ganz anders verteilen. Dieser Paragraph ist ein klassischer Fall-Back! Er muß angepaßt werden, da es Bezirksverbände gibt.  +
Begründung: Die Bundessatzung verweist in Absatz (1) auf sich selbst, was nicht unbedingt verkehrt, aber hier weder vollständig noch klar formuliert ist. Zusätzliche Absätze sollen helfen Verfahrensfehler zu vermeiden und klare Verhältnisse schaffen. In Absatz (2) wird die Formulierung verschärft. Ein Bewerber muss Mitglied der Piratenpartei sein - etwas anderes ist nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz auch nicht zulässig. " § 21 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und...." Neu hinzu wären Absatz 3 und 4 welche soweit im Parteiengesetz und Bundeswahlgesetz geregelt sind, aber bei Nichtbeachtung zur Annulierung der Nominierung führen würden. Ich halte es daher für Notwendig diese Dinge zumindest in der obersten Satzung einmal anzuführen. Absatz (3) nach §17 Parteiengesetz und §21 Abs. 3 Bundeswahlgesetz Absatz (4) regelt Fristen, sowie die Form nach §21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz.  +
Aus Gründen der Transparenz ist es wichtig, daß die Vorstandsmitglieder des Bundes die Piraten am Ende ihrer Amtszeit über ihre Vorstandstätigkeiten informieren. Damit am Bundesparteitag jeder Pirat nach besten Wissen und Gewissen den Vorstand entlasten kann oder nicht, ist es sinnvoll, einen vorläufigen Bericht mit der Einladung zu veröffentlichen. Der Bericht auf dem Parteitag wird nämlich zu knapp vor der Entlastung öffentlich gemacht. Diese Vor-Veröffentlichung muß z.B. nicht schriftlich als Dokument erfolgen, sondern kann auch auf einer Webseite stehen.  +
Wahl durch Zustimmung ist einfach auszuzählen und verringert die Anzahl der Wahlgänge. Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Zudem ist das Verfahren manipulationssicher. Gemäßigte Kandidaten werden gegenüber polarisierenden Kandidaten bevorzugt: [http://de.wikipedia.org/wiki/Wahl_durch_Zustimmung Wikipedia: Wahl durch Zustimmung]  +
Zeitersparnis [http://de.wikipedia.org/wiki/Wahl_durch_Zustimmung Wikipedia: Wahl durch Zustimmung]  +
Der Antragstext spricht größtenteils für sich. Weitere Begründung erfolgt aber gerne mündlich auf dem Bundesparteitag. Dem Argument, Kinder seien nicht "reif" für eine Wahl, entgegnen wir, dass man eine Reifegrenze nicht festmachen kann und es in einer Demokratie immer so ist, dass die Wahlentscheidung nur subjektiv "gut" oder "schlecht" ist. Unsere Demokratie zeichnet sich dadurch aus, dass jeder mitbestimmen kann - egal wie reif, schlau oder alt er ist, welches Geschlecht er besitzt oder welche politische Einstellung er hat. Die willkürliche Grenze von 18 Jahren wollen wir abschaffen. Alle Menschen, die von der Politik betroffen sind, sollen auch mitbestimmen können.  +
'''Aktuelle Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat '''seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat''' und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat '''Mitglied im zuständigen Gebietsverband ist''' und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)</div>  +
Bisher haben NRW und Hessen eigenständig ReadOnly-Mirror des Bundes-Wiki aufgesetzt. Allerdings fehlen diesen die Vorlagen und die hochgeladenen Dateien. Die Bundes-IT unterstützt diese Vorhaben ohne Angabe von Begründungen leider nicht. Das Wiki ist für uns als Partei egal auf welcher Ebene aber oft lebensnotwendig. Deswegen sind die Mirror-Server und deren Pflege und Updates eine sinnvolle Absicherung falls das Bundes-Wiki wiedermal ausfällt.  +
Jeder Pirat sollte schon bei der Aufnahme unabhängig von seinem Wohnsitz selbst entscheiden können, in welchen Gebietsverband der Piratenpartei er Mitglied seien will. Bisher müsste die Person erst dem Verband beitreten in den sie eigentlich gar nicht will und dann einen Antrag stellen um in den Verband in sie will zu kommen. Ich halte jeden Pirat oder potentiellen für mündig und intelligent um dies Entscheidung selbst zu treffen. Ich denke nicht, dass wir unsere in dieser Beziehung über die Satzung bevormunden müssen.  +
Wir haben den Status einer Mitmachpartei. So ist es zur Zeit übliche Praxis, Gäste auf einem Parteitag zuzulassen. Trotzdem muß der Parteitag zu Beginn dem jedesmal erst zustimmen. Mit der Änderung würden Gäste standardmäßig erlaubt und es müßte einen Beschluß geben, Gäste *nicht* zuzulassen. Damit ist es für Interessierte einfacher, auf "gut Glück" zu einem Parteitag zu fahren, um mal reinzuschauen.  +
Es gab bisher Unstimmigkeiten darüber, ob der Ersatzrichter mit den anderen Richtern gewählt oder einzeln gewählt wird, wenn die Mitgliederversammlung beschlossen hat, dass das Gericht nur aus drei Richtern und einem Ersatzrichter bestehen soll. Außerdem gibt diese Änderung mehr Freiheit bei der Wahl des Schiedsgericht in den Untergliederungen. Dabei bleibt aber die Sicherheit, dass das Schiedsgericht nicht zu klein wird. '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. </div>  +
Hier muss explizit gesagt werden, das der Bundesvorstand diese Aufgabe NUR für die Bundespartei übernimmt und auch nur Beschlüsse der Organe der Bundespartei für ihn bindend sind. '''Vor der Änderung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. </div> '''Nach dieser Änderung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (2) Der Bundesvorstand vertritt die Bundesebene der Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane der Bundesebene. </div>  +
Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden. Satzungen niederer Gliederungen dürfen nur "ergänzende Regelungen treffen". Ein Parteiausschluss kann bisher nur vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden. Die Delegation von Ordnungsmaßnahmen ist jedoch bei den aktuellen Mitgliederzahlen notwendig. Zu diesem Antrag gibt es einen Alternativantrag [[Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen 2|Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen2]] für den Fall, dass der Antrag [[Antragsfabrik/Gliederungsautonomie]] angenommen werden sollte. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> § 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. (2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. </div>  
Alternativantrag zu [[Antragsfabrik/Zuständigkeit_für_Ordnungsmaßnahmen]] für den Fall, dass der Antrag [[Antragsfabrik/Gliederungsautonomie]] angenommen wurde. Andernfalls wird dieser Antrag zurückgezogen. Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden. Satzungen niederer Gliederungen dürfen nur "ergänzende Regelungen treffen". Ein Parteiausschluss kann bisher nur vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden. Die Delegation von Ordnungsmaßnahmen ist jedoch bei den aktuellen Mitgliederzahlen notwendig. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> § 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. (2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. </div>  
Inhaltlich ergibt sich keine Veränderung. Das Wort "geschlechtsneutral" ist hier redundant, da die Bezeichnung offensichtlich Mitglieder unabhängig vom Geschlecht (wie auch jeder anderen Eigenschaft außer der Parteimitgliedschaft) meint. Der Zusatz "im Folgenden" stellt klar, dass hier nur die Bezeichnung innerhalb des Satzungstextes gemeint ist und der Absatz nicht als Anweisung an Mitglieder der Piratenpartei zu verstehen ist, wie sie sich zu benennen haben (wie es auch im Gründungsprotokoll der Partei festgehalten ist, siehe http://wiki.piratenpartei.de/images/4/4a/Gruendungsprotokoll.pdf). Warum also der Antrag? In letzter Zeit hat sich deutlich gezeigt, dass dieser Teil unserer Satzung leicht missverständlich ist. Insbesondere: * Es wird angenommen, es würde sich daraus eine Verpflichtung ergeben, wie Piraten sich selbst zu nennen hätten, obwohl es nur um eine einheitliche und leicht lesbare Sprachregelung im Text der Satzung geht * Der (in der Tat völlig überflüssige) Zusatz "geschlechtsneutral" wird als antifeministische Spitze verstanden * Es wird die Aussage, das Wort "Pirat" wäre geschlechtsneutral, in den Text hineingelesen, obwohl nur die Neutralität der Bezeichnungsweise gemeint ist Der neue Text vermeidet diese Probleme. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden <s>geschlechtsneutral</s> als Piraten bezeichnet.</div> '''Neue Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden '''im Folgenden''' als Piraten bezeichnet.</div>  +
Warum also der Antrag? In letzter Zeit hat sich deutlich gezeigt, dass dieser Teil unserer Satzung leicht missverständlich ist. Insbesondere: * Es wird angenommen, es würde sich daraus eine Verpflichtung ergeben, wie Piraten sich selbst zu nennen hätten, obwohl es nur um eine einheitliche und leicht lesbare Sprachregelung im Text der Satzung geht * Der (in der Tat völlig überflüssige) Zusatz "geschlechtsneutral" wird als antifeministische Spitze verstanden * Es wird die Aussage, das Wort "Pirat" wäre geschlechtsneutral, in den Text hineingelesen, obwohl nur die Neutralität der Bezeichnungsweise gemeint ist. Der neue Text vermeidet diese Probleme. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.</div>  +
Die Streichung des Absatz 5 des § 1 der Bundessatzung wird beantragt, weil dieser Passus formalrechtlich überflüssig und sachlich falsch ist, sowie politisch zweifelhaft, denn die Selbstbezeichnung als "Pirat/Piraten" für alle Parteimitglieder in der Bundessatzung festzuschreiben, wird als Widerspruch zum Prinzip des Selbstbestimmung angesehen. Die Piratenpartei hat sich Selbstbestimmung in das Parteiprogramm geschrieben und sollte das auch in der Satzung so handhaben. Darum ist der Absatz 5 aus § 1 ersatzlos zu streichen. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.</div> Falls ihr wollt das der Pkt. 5 nur auf die Satzung bezogen sein sollte schaut euch bitte meinen anderen Antrag an: [http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/%C2%A71,_Absatz_5:_Bessere_Definition Bessere Definition]  +
Ämter sollen anstatt im Gebietsverband des angezeigten Wohnsitzes im Gebietsverband, in dem man Mitglied ist, ausgeübt werden können. Es ist sinnvoller, dort ein Amt antreten zu knnen, wo man auch Mitglied ist. Dies deckt sich auch mit der in der Satzung verankerten freien Gebietsverbandswahl. Siehe dazu auch Antrag [[Antragsfabrik/Wahlrecht Ort|Ort der Wahlrechtsausuebung]] und entsprechende Begründung. '''Aktuelle Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, <s>in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat</s> (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, '''in dem er Mitglied ist''' (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.</div>  
Die Satzungsänderung soll Spenden von natürlichen und juristischen Personen in beliebiger Höhe möglich machen, ''ohne'' dass die Partei dadurch manipulierbar würde oder so erschiene. Dem soll die a.) die Neufassung von (2) und b.) die Ergänzung hinsichtlich einer Offenlegung von Spenden in (5a) entgegenwirken. in der Satzung fehlt explizit die Behandlung von Spenden juristischer Personen (es gibt einen Antrag hier, der diese vollkommen verbieten will, was ich für verfehlt halte) und auch von anonymen Spenden. Meiner Meinung nach können die Piraten beliebige Spenden annehmen, sofern das transparent geschieht. Dem soll die mit formulierte Veröffentlichungspflicht dienen. So sollte jeder LV und der Bundesverband eine Seite zur Veröffenlichung von Spenden haben, a.) mit einem Pauschalteil (=nur die im Jahr aufgelaufene Summe insgesamt wird angegeben) und b.) einem namentlichen Teil. Auch fehlt für mich ein ordentliches Umgehen mit zweckgebundenen Spenden: eine Zweckbindung seitens des Spenders ''außerhalb'' von Bindungen, die seitens der Partei (einer Gliederung) vorgegeben werden, soll es nicht geben, um nicht auf diesem Wege eine unliebsame Politik 'auferlegt' zu bekommen. Auf diese Weise kann sich die Partei deutlich von den anderen Parteien abheben und für alle eine Transparenz herstellen. Eine Einflussnahme über Spenden wird damit verhindert in (5) habe ich die feste Grenze von 1000,- € durch die Formulierung ersetzt, die es einfach möglich macht, den Betrag den jeweiligen Bedürfnissen ohne Satzungsänderung anzupassen. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden. ... (5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen. (6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln. </div> '''Neue Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> '''(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur für Zwecke angenommen werden, die vorher von der Partei oder eines ordentlichen Verbandes/einer ordentlichen Gliederung derselben angegeben worden sind; eine Zweckbindung an einen Verband/eine Gliederung ist grundsätzlich zulässig. Die Spenden müssen dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden, die dem Vorgenannten nicht entsprechen, werden zurückgewiesen'''. ... (5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen. '''(5a) Geld- oder Sachspenden natürlicher Personen werden bis zu einem vom Bundesparteitag verabschiedeten Betrag pauschal, darüber hinaus unter Namensnennung veröffentlicht. Geld- oder Sachspenden juristischer Personen werden grundsätzlich unter Namensnennung veröffenlicht. Die zeitnahe Veröffentlichung obliegt der vereinnahmenden Stelle. Anonyme Spenden werden wie Spenden juristischer Personen behandelt (Name dann: 'Anonym'). Die vereinnahmenden Stellen sind gehalten, darauf zu achten, dass der Sinn und der Zweck dieser Betragsgrenze nicht durch das Spenden von Teilbeträgen umgangen wird.''' (6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln. </div>  
'''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 12 - Satzungs- und Programmänderung (1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 12 - Satzungs- und Programmänderung (1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist. (3) Die Regelungen aus diesem Paragraphen gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland. (4) Der Bundesparteitag kann einen nach Absatz 2 ordnungsgemäß eingereichten Antrag mit 2/3-Mehrheit abändern.</div> Es sollte möglich sein, ordnungsgemäß eingereichte Anträge auf dem Bundesparteitag abzuändern. Bisher gibt es keine Möglichkeit, fehlerhafte Anträge zu korrigieren oder an bereits beschlossene Änderungen anzupassen. Außerdem sind dann solche Verrenkungen wie hier: http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/Gr%C3%B6%C3%9Fe_und_Zusammensetzung_des_Bundesvorstandes nicht mehr nötig. Sinnerhaltende Änderungen zuzulassen ist auf jeden Fall auch deutlich besser als die Antragsfrist komplett zu streichen. Die Antragsfrist sollte auf jeden Fall erhalten bleiben, sonst gibt es keine Möglichkeit mehr sich mit den Anträgen sinnvoll auseinander zu setzen.