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Attribut:Antrag

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L
Der LPT möge beschliessen: Wir fordern von jedem Bewerber für den Landesvorstand eine Auskunft darüber, ob sie/er beabsichtigt, für eine Liste zur Landtags- , Bundestags oder Europawahl in den nächsten 18 Monaten zu kandidieren.  +
Hier mit stelle ich gemäß §6b(12) der Landessatzung einen Misstrauensantrag gegen den derzeitigen Generalsekretär der Piratenpartei des Landesverbandes NRW und bitte den Landesparteitag, ein entsprechendes, konstruktives Misstrauensvotum durchzuführen und den Posten des Generalsekretäres neu wählen zu lassen. Sollte der derzeitige Generalsekretär bis zum nächsten LPT sein Amt zur Verfügung stellen ist dieser Antrag als obsolet zu betrachten.  +
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den Teilnehmern das Aufhängen von Fahnen mit dem Motiv "Trollface" (http://img4.wikia.nocookie.net/__cb20130701113425/theamazingworldofgumball/images/f/f9/Famous-characters-Troll-face-Troll-face-poker-45046.png) zu gestatten, soweit dies mit den feuerpolizeilichen Bestimmungen zu vereinbaren ist.  +
Unsere Webauftritte schrecken interessierte Bürger eher ab als sie zu informieren  +
Der Landesparteitag NRW beschließt: Die Erweiterung der Kasseler Erklärung wird wie folgt neu gefasst: " Dazu ergänzen wir: Wir sehen das gemeinsame Statement aller Landesvorstände auf der Marina Kassel als selbstverständliches Bekenntnis zur Satzung und den Grundwerten der Piratenpartei und unterstützen diese als Landesverband. Wir sehen aufgrund der aktuellen Vorkommnisse einen akuten Handlungs- und Klärungsbedarf. Die bisherigen Reaktionen auf das Verhalten von einigen Mitgliedern der Piratenpartei in der Öffentlichkeit waren offensichtlich unzureichend. Gegen Mitglieder, die unsere Werte verletzen, müssen angemessene, klare und sichtbare Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus begrüßen wir die Zusage des Bundesvorsitzenden, strukturell dafür zu sorgen, dass die Belange und Interessen der Landesverbände in die Entscheidungen des Bundesvorstands mit einfließen können. Ein regelmäßiges Treffen aller Landesvorstände mit dem Bundesvorstand kann dazu nur der erste Schritt sein. Wir verstehen sehr gut die Enttäuschung vieler Mitglieder, aber wir können nicht oft genug betonen, dass wir gerade jetzt zusammenhalten müssen. Denn nur als Einheit können wir auch zukünftig etwas erreichen. Europa- und Kommunalwahlen bieten dazu großartige Chancen. Demokratisches Verhalten aller sehen wir bei den Piraten als eine Selbstverständlichkeit an. Wir fordern diejenigen auf, die durch übertriebene Lautstärke, Aggression und persönliche Angriffe die Hoheit über Meinungsbildung zu erlangen suchen, dies unbedingt zu unterlassen und zum politischen Dialog zurückzukehren. " Der Landesvorstand möge die Erklärung entsprechend abändern.  +
Wir bekennen uns zum Prinzip der Demokratie als Herrschaftsform. Wir begrüßen mehr und direkte Demokratie in unserer modernen Gesellschaft. Dazu können und sollen auch gerade digitale Medien und Plattformen beitragen. Daraus darf jedoch keine Diktatur der Mehrheit erwachsen. Unsere Gesellschaft lebt gerade durch die Vielfalt und den Diskurs unterschiedlicher Meinungen. Menschlichkeit, Menschen-, Bürger- und Minderheitenrechte müssen auch bei demokratischen Prozessen gewahrt bleiben. Individualität, Selbstverwirklichung und Selbstentfaltung von Einzelnen oder Minderheiten sind hohe Prinzipien einer liberalen Gesellschaft. Diese Prinzipien sind uneingeschränkt zu garantieren, solange sie nicht zu objektiver Benachteiligung anderer oder Dritter führen. Mehrheitsmeinungen und -entscheidungen dürfen niemals zur Einschränkung dieser Prinzipien führen. Auch moralische oder religiöse Mehrheitsmeinungen gehören ausdrücklich dazu. Demokratie umfasst das uneingeschränkte Recht, an allen sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Prozessen ohne Hindernisse als Individuum zu partizipieren.  +
Wie vorläufige TO, aber Antrag X008 Misstrauensantrag (inkl. möglicher Neuwahl des GenSeks) vorziehen zwischen 4) Satzungsänderungsanträge zur Zusammensetzung des Vorstandes und 5) Nachwahl Beisitzer für den Landesvorstand  +
Der LPT möge aus seiner Mitte einen oder mehrere Ombudsleute vorschlagen, die der Vorstand anschließend mit dieser Aufgabe betraut. Aufgabe der Ombudsleute sind: * das Einreichen von Anträgen an den Vorstand nach vorheriger Prüfung der Identität des originären Antragstellers * das abgesprochene Vertreten des originären Antragstellers zur Begründung des Antrages in den Sitzungen des Landesvorstandes Ombudsleute erhalten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf schutzwürdige personenbezogene Daten und sind zu deren Schutz verpflichtet * auch gegenüber dem Landesvorstand. Darüber hinaus möge der LPT bestimmen, ob auch die folgenden Aufgaben diesen Ombudsleuten übertragen werden sollen: * das Schlichten von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern * das Schlichten von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Landesvorstand Mehrere Ombudsleute können die aufgeführten Aufgaben unter sich aufteilen.  +
_ * Variante A: Der LPT möge den Vorstand mit dem Abschluss einer Unfallversicherung für seine aktiven Mitglieder beauftragen. Die Kosten sind vom Landesverband zu tragen. * Variante B: Der LPT möge den Vorstand beauftragen, Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf eigene Kosten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfallfolgen zu versichern (gesetzliche Unfallversicherung). * Variante C: Der LPT möge den Vorstand beauftragen, Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf eigene Kosten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfallfolgen zu versichern (gesetzliche Unfallversicherung). Bedürftigen sind die Kosten hierfür bei Nachweis des Abschlusses und der Zahlung zu erstatten.  +
Der Landesparteitag möge beschließen, die Entscheidsordnung für den Basisentscheid gemäß Landessatzung wie folgt zu beschließen: === §1 - Allgemeines === (1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes bestimmt ist. (2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen. ==== §1a - Definitionen ==== Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als Teilnehmer angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als zur Abstimmung zugelassen gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden. Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein. Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. ==== §1b - Online-System ==== (1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen. (2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert. (3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen. ==== §1c - Verantwortliche ==== (1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen. (3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist. (4) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen. (5) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden: * welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können; * über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben; * ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden; * ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird; * ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben; * ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §16 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist; * ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist; * ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll; * wieviele Anträge nach der Anzahl der Unterstützer und wieviele nach dem Zeitpunkt des Überschreitens des Quorums zur Abstimmung gestellt werden. Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen. === §2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche === (1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen krypographischen Schlüssel, verifizieren. (2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers. (3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt. (4) Es gibt folgende Themenbereiche: * Politik * Innerparteiliches * Wahlen === §3 - Anträge und Quoren === (1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. (2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden: * a) durch Beschluss des Parteitags; * b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist; * c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der Abstimmung des Antrags. (3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können. Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen. (4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller einmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden. (5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer. Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch. (6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 250. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt. (7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 50 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt. (8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat. (9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2 zugelassen werden. Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu veranlassen. Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen zwanzig Unterstützer notwendig. Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen. === §4 - Ablauf und Fristen === (1) Die Mitglieder werden spätestens acht Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen soll ein Abstand von mindestens acht Wochen liegen. In begründeten Fällen darf der Abstand auch kürzer sein und im Ausnahmefall nach §4 Absatz 10 auch erheblich kürzer. (2) Spätestens sechs Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide abgestimmt werden.Welche Anträge abgestimmt werden, richtet sich zum einen nach der zeitlichen Reihenfolge des Überschreitens des Quorums und zum anderen nach der Zahl der Unterstützer. Wieviele Anträge nach der zeitlichen Reihenfolge und wieviele nach der Zahl der Unterstützer zugelassen werden, entscheiden die Verantwortlichen. Dabei werden die konkurrierenden Anträge, die das Quorum überschritten haben, ebenfalls zur Abstimmung gestellt. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis zu dieser Frist noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt. (4) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen.Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern.Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht,den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen. (5) Nach Zulassung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonyme Online-Abstimmung bzw. die anonyme elektronische Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesemTermin, sofern geplant, geheim durchgeführt. (6) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem.Im Falle einer anonymen elektronischen Abstimmung können Teilnehmer elektronische Wahlscheine zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung bis zum Beginn der Abstimmung erhalten. (7) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabeder Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig. (8) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens. (9) Die Sperrfrist gemäß Satzung §X "Basisentscheid" Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden. (10) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden.Dabei muss jedoch zwischen Zulassung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen.Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung.Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief. === §5 - Abstimmungen === (1) Pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne.In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen.Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim. (2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmgabe vorab zufällig per Los festzulegen. Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §X "Basisentscheid" Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht. (3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt. (4) Ein Teilnehmer kann bis zum Abstimmungsbeginn beantragen am kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren. (5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem den Urnenbeauftragten bzw. bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. (6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern. Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert. Bei pseudonymer Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer und anonymer elektronischer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig. (7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltefrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen. (8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen. (9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich. ==== §5a - Pseudonymisierte Abstimmung ==== (1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt. (2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. (3) Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis erfasst wurden. Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht. ==== §5b - Geheime Abstimmung ==== (1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag. (2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag): * Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied einer Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren; * insgesamt mindestens zehn Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der Urne abstimmen zu wollen. Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt. (3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu * der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder, * der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen, * der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten, * dem Auszählen, * der Zusammenführung und * der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen. Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen. (4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung oder Abstimmung per Brief. (5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein. (6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren. (7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach. ==== §5c - Abstimmung per Brief ==== (1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmungals Tag der Stimmgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied. (2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken versehen. (3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten. Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt. (4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt. ==== §5d anonyme elektronische Abstimmung ==== (1) Anonyme elektronische Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht und der Vorstand ein konkretes Tool dafür zugelassen hat. In diesem Fall sind anonyme elektronische Abstimmungen gegenüber pseudonymen Abstimmungen zu bevorzugen. (2) Die anonyme elektrische Abstimmung wird mit Hilfe von Public-Key Krypographie und Blinden Signaturen umgesetzt. (3) Um an einer Abstimmung teilzunehmen, generiert der Teilnehmer pro Abstimmung zufällig ein Schlüsselpaar aus einem öffentlichem und einem privaten, geheimzuhaltenden Schlüssel. Der Teilnehmer erhält pro Abstimmungvor der Abstimmungsphase genau einen Wahlschein, indem er seinen jeweilgen öffentlichen Schlüssel durch mindestens zwei Abstimmungsserver (nachfolgend Server) verblindet signieren lässt. (4) DerTeilnehmer wird unverzüglich über einen anderen Kanal über die Ausstellung des Wahlscheins benachrichtigt. (5) Für die Stimmabgabe übermittelt der Teilnehmer sowohl den entblindeten öffentlichen Teil des Wahlscheins als auch die mit seinem jeweiligen privaten Schlüssel signierte Stimme an mindestens zwei Server. Die Stimme wird nur akzeptiert,wenn die Signatur korrekt ist,sowohl der Wahlschein zu der Signatur der Stimme als auch zur Abstimmung passtund die Signaturen der Server korrekt sind.Wenn dies der Fall ist, erhält der Teilnehmer unverzüglich die zusätzlich vom Server signierte Stimme als Nachweis für die korrekte Stimmabgabe. (6) Die Absätze 2 und 3 von §5a gelten sinngemäß auch für die anonyme elektronische Abstimmung, wobei die Stimmen signiert sind und die jeweiligen öffentlichen Teile der Wahlscheine den Stimmtoken entsprechen. ==== §6- Wahlsystem und Auswertung ==== (1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig. (2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme. (3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenden Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Losüber die Position. (4) Soll aus mehreren Optioneneineinzelner Gewinnerbestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen. (5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten Reihenfolge vergeben.  
Der Landesparteitag möge beschließen, die Entscheidsordnung für den Basisentscheid gemäß Landessatzung wie folgt zu beschließen: ==Entscheidsordnung für den Basisentscheid NRW== === §1 - Allgemeines === (1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes bestimmt ist. (2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen. ==== §1a - Definitionen ==== Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als Teilnehmer angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als zur Abstimmung zugelassen gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden. Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein. Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. ==== §1b - Online-System ==== (1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen. (2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert. (3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen. ==== §1c - Verantwortliche ==== (1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen. (3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist. (4) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen. (5) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden: * welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können; * über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben; * ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden; * ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird; * ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben; * ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §16 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist; * ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist; * ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll; Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen. === §2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche === (1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen krypographischen Schlüssel, verifizieren. (2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers. (3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt. (4) Es gibt folgende Themenbereiche: * Politik * Innerparteiliches * Wahlen === §3 - Anträge und Quoren === (1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. (2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden: * a) durch Beschluss des Parteitags; * b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist; * c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der Abstimmung des Antrags. (3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können. Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen. (4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragstellerbis zur Zulassung zur Abstimmungeinmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden. (5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer. Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch. (6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 500. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt. (7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 50 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt. (8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat. (9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2 zugelassen werden. Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu veranlassen. Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen zwanzig Unterstützer notwendig. Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen. === §4 - Ablauf und Fristen === (1) Die Mitglieder werden spätestens sechs Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4 Absatz 10 vor. (2) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide gemäß der Reihenfolge der Zulassung zur Abstimmung an diesem abgestimmt werden. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis zu dieser Frist noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt. (4) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen. Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern. Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen. (5) Nach Zulassung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis drei Tage vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonyme Online-Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesem, sofern geplant, geheim durchgeführt. (6) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem. (7) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabe der Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig. (8) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens. (9) Die Sperrfrist gemäß Satzung §16 Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden. (10) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Zulassung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief. === §5 - Abstimmungen === (1) Pseudonymisierte Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen. Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim. (2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmgabe vorab zufällig per Los festzulegen. Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §16 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht. (3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt. (4) Ein Teilnehmer kann bis zum Abstimmungsbeginn beantragen am kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren. (5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem den Urnenbeauftragten bzw. bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Teilnehmers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. (6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern. Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert. Bei pseudonymer Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig. (7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltefrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen. (8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen. (9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich. ==== §5a - Pseudonymisierte Abstimmung ==== (1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt. (2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. (3)Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis erfasst wurden. Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht. ==== §5b - Geheime Abstimmung ==== (1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag. (2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag): * Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied einer Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren; * insgesamt mindestens zehn Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der Urne abstimmen zu wollen. Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt. (3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu * der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder, * der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen, * der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten, * dem Auszählen, * der Zusammenführung und * der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen. Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen. (4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung. Teilnehmer, die im Urnenantrag erklärt haben an der beantragten Urne abstimmen zu wollen, werden ihr zugeordnet. (5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein. (6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren. (7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach. ==== §5c - Abstimmung per Brief ==== (1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmung als Tag der Stimmabgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied. (2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und dei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken versehen. (3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten. Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt. (4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die nterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt. ==== §6 - Wahlsystem und Auswertung ==== (1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig. (2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme. (3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenden Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Losüber deren Reihenfolge. (4)Soll aus mehreren Optionen ein einzelner Gewinner bestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen.  
Der Landesparteitag möge beschließen, die Entscheidsordnung für den Basisentscheid gemäß Landessatzung wie folgt zu beschliessen und dabei "§X" mit dem Satzungsparagraphen für den Basisentscheid zu ersetzen: === §1 - Allgemeines === (1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes bestimmt ist. (2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen. ==== §1a - Definitionen ==== Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als Teilnehmer angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als zur Abstimmung zugelassen gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden. Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein. Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. ==== §1b - Online-System ==== (1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen. (2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert. (3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen. ==== §1c - Verantwortliche ==== (1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen. (3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist. (4) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen. (5) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden: * welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können; * über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben; * ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden; * ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird; * ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben; * ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §X Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist; * ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist; * ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll; Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen. === §2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche === (1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen krypographischen Schlüssel, verifizieren. (2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers. (3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt. (4) Es gibt folgende Themenbereiche: * Politik * Innerparteiliches * Wahlen === §3 - Anträge und Quoren === (1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. (2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden: * a) durch Beschluss des Parteitags; * b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist; * c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der Abstimmung des Antrags. (3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können. Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen. (4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden. (5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer. Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch. (6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 250. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt. (7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 30 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt. (8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat. (9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2 zugelassen werden. Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu veranlassen. Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen zwanzig Unterstützer notwendig. Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen. === §4 - Ablauf und Fristen === (1) Die Mitglieder werden spätestens sechs Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4 Absatz 10 vor. (2) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide gemäß der Reihenfolge der Zulassung zur Abstimmung an diesem abgestimmt werden. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis zu dieser Frist noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt. (4) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen. Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern. Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen. (5) Nach Zulassung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis drei Tage vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonyme Online-Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesem, sofern geplant, geheim durchgeführt. (6) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem. (7) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabe der Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig. (8) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens. (9) Die Sperrfrist gemäß Satzung §X Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden. (10) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Zulassung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief. === §5 - Abstimmungen === (1) Pseudonymisierte Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen. Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim. (2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmabgabe vorab zufällig per Los festzulegen. Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §X Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht. (3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt. (4) Ein Teilnehmer kann bis zum Abstimmungsbeginn beantragen am kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren. (5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmabgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem den Urnenbeauftragten bzw. bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Teilnehmers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. (6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern. Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert. Bei pseudonymer Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig. (7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltefrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen. (8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen. (9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich. ==== §5a - Pseudonymisierte Abstimmung ==== (1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt. (2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. (3) Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis erfasst wurden. Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht. ==== §5b - Geheime Abstimmung ==== (1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag. (2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag): * Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied einer Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren; * insgesamt mindestens zehn Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der Urne abstimmen zu wollen. Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt. (3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu * der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder, * der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen, * der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten, * dem Auszählen, * der Zusammenführung und * der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen. Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen. (4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung. Teilnehmer, die im Urnenantrag erklärt haben an der beantragten Urne abstimmen zu wollen, werden ihr zugeordnet. (5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein. (6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren. (7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach. ==== §5c - Abstimmung per Brief ==== (1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmung als Tag der Stimmabgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied. (2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken versehen. (3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten. Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt. (4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt. ==== §5d - Wahlsystem und Auswertung ==== (1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig. (2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme. (3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenden Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los über deren Reihenfolge. (4) Soll aus mehreren Optionen ein einzelner Gewinner bestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen.  
Der Landesverband der Piratenpartei NRW möge folgende Geschäftsordnung zur ständigen Mitgliederversammlung (SMV) beschließen: == Geschäftsordnung == === § 1 Aufgaben === (1) Die Aufgaben der Ständigen Mitgliederversammlung (nachfolgend "SMV" genannt) richten sich nach der Landessatzung, §6a, Absatz 8 und folgende. === § 2 Akkreditierung und Konstituierung === (1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der SMV akkreditiert zu werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt durch den Landesvorstand. Dieser kann Piraten des Landesverbands mit der Akkreditierung beauftragen. (3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden. (4) Bei der Akkreditierung werden folgende Daten erhoben: : a) die Mitgliedsnummer, : b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland, : c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis, : d) ein öffentlicher Gnupg Schlüssel der zu akkreditierenden Person oder die Bestätigung der Signatur eines zuvor übergebenen Schlüssel. : e) der Ort und die Zeit der Akkreditierung, : f) der Name der Person, die die Akkreditierung vorgenommen hat, : g) Bestätigung des Protokolls von zwei Zeugen der Veranstaltung. (5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn : a) das Mitglied es persönlich (Absatz 2) verlangt oder : b) das Mitglied seine Stimmberechtigung in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert. (6) Der Landesvorstand eröffnet die SMV zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 9b Absatz 2 Satz 3 der Satzung. Die Einladung zur SMV muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der SMV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: : a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der SMV müssen nach Ermessen des Landesvorstands ausreichend viele und verteilte Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor durch den Landesvorstand öffentlich bekannt zu geben sind und : b) es sind mindestens 300 Piraten akkreditiert. === § 3 Themenbereiche und Delegation === (1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet: Umwelt und Energie<br/> Verbraucherschutz<br/> Gesundheits-, Drogen- und Suchtpolitik<br/> Bildung und Forschung<br/> Ernährung, Landwirtschaft<br/> Urheberrecht<br/> Stadtentwicklung, Bau und Verkehr<br/> Wirtschaft und Soziales<br/> Außenpolitik<br/> innerparteiliche Finanzen<br/> an die Landtagsfraktion<br/> Satzung<br/> Aktionen & Organisatorisches<br/> Tagespolitik und Öffentlichkeitsarbeit<br/> Bürgerrechte, Datenschutz und Sicherheitspolitik<br/> Organisatorisches<br/> SMV Geschäftsordnung<br/> SMV Systembetrieb<br/> Sonstiges<br/> Schulungen & Sandkasten (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der SMV hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht weiterübertragen. Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 42 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird. === § 4 Antrags- und Rederechte === (1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themenbereiche als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen. (2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der SMV verwendeten Systems realisiert. === § 5 Regelwerke === (1) Es werden folgende Regelwerke anlegt: : a) SMV-Stellungnahme/Positionspapier<br/> : "Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit<br/> : "Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit<br/> : "Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit<br/> : "Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit : b) SMV-Geschäftsordnungsänderung ; Dauer; Quorum<br/> : "Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit<br/> : "Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit<br/> : "Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit<br/> : "Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit : c) Satzungsänderungsantrag; Dauer; Quorum<br/> : "Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit<br/> : "Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit<br/> : "Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 15 Tage Laufzeit<br/> : "Abstimmungs"-Phase: 2/3 Mehrheit, 15 Tage Laufzeit : d) Programmantrag; Dauer; Quorum<br/> : "Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit<br/> : "Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit<br/> : "Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit<br/> : "Abstimmungs"-Phase: 2/3 Mehrheit, 8 Tage Laufzeit : e) Meinungsbild; Dauer; Quorum<br/> : "Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit<br/> : "Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit<br/> : "Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit<br/> : "Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit : f) Schnellverfahren<br/> : "Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 30 Stunden Laufzeit<br/> : "Diskussions"-Phase: 30 Stunden Laufzeit<br/> : "Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 30 Stunden Laufzeit<br/> : "Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 30 Stunden Laufzeit : g) Schulung & Sandkasten<br/> : Zeiten und Quoren dieser Regel können beliebig angepasst werden und gelten nur im Sandkasten. (2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit dem oben festgelegten Stimmgewicht der an dem Themenbereich interessierten Mitglieder unterstützt (Quorum), ist er abgelehnt. (3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt unmittelbar die Phase »Diskussion«. Bis zum Ablauf dieser Phase kann der Antragstext beliebig verändert werden. (4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. In dieser Phase kann der Antragstext nicht mehr verändert werden, Gegeninitiativen sind jedoch noch möglich. Werden die Anträge nach dieser Zeit nicht weiterhin mit dem festgelegten Stimmgewicht der an dem Themenbereich interessierten Mitglieder unterstützt (Quorum), sind sie abgelehnt. (5) Für Anträge, die das erforderliche Quorum erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«. (6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge. Ein Antrag ist angenommen, falls : a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist, : b) sein Schulze-Rang besser ist als der Schulze-Rang aller anderen Anträge und : c) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die gemäß Satzung erforderlichen Mehrheiten erreicht wurde. (7) Maßgeblich ist das Stimmrecht der Abstimmungsteilnehmer und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase. === § 6 Datenschutz und Nachprüfung von Abstimmungen === (1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername). (2) Die Benutzernamen und Aktivitäten anderer Teilnehmer können nur von akkreditierten Teilnehmern nach dem Login eingesehen werden. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt. (3) Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen. Auf seinen Antrag, der keiner Begründung bedarf und binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung zu stellen ist, lässt sich das Landesschiedsgericht vom Landesvorstand sämtliche Daten nach § 2 Absatz 4 zu allen Benutzern vorlegen, die an der Abstimmung, auch im Wege der Delegation, teilgenommen haben und überprüft deren Akkreditierung und Stimmberechtigung. Das Ergebnis der Überprüfung teilt das Landesschiedsgericht dem Antragsteller und dem Landesvorstand mit. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung das Ergebnis der Abstimmung beim Landesschiedsgericht anfechten. In diesem Verfahren ist dem Antragssteller vom Landesvorstand zu allen Benutzern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, Einblick in die Daten nach § 2 Absatz 4 und die Akkreditierung und die Stimmberechtigung betreffenden Daten zu gewähren. Die Daten sind vom Antragsteller vertraulich zu behandeln. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt. (4) Alle Daten sind nach Ende der Einspruchsfrist eines Antrags dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen. Daten ausgetretener Personen werden gelöscht, sobald keinerlei Verbindung mehr zu einem Antrag, einer Anregung oder einer Abstimmung besteht. === § 7 Veröffentlichung und Dokumentation === Alle Ergebnisse der SMV werden vom Landesvorstand veröffentlicht und dokumentiert. === § 8 Systembetrieb === (1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesverband unverzüglich anzuzeigen. (2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen. === § 9 Inkrafttreten und Änderungen === Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnungen beschließt ein Parteitag oder die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) (*). --- Anlage 1: Die Schulze-Methode wird wie in Kapitel 2 des Beitrages von Markus Schulze (»A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method«, Entwurf vom 2. Juli 2012, erreichbar unter http://m-schulze.webhop.net/schulze1.pdf ) beschrieben unter Anwendung des in Kapitel 6 beschriebenem Vergleichsoperators angewendet. Anlage 2: Das Verfahren des Satus-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben, erreichbar unter http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/.  
Es wird beantrag, den folgenden Text an geeigneter Stelle in das Grundsatzprogram der Piratenpartei NRW aufzunehmen: "Durch die politisch motivierte Aufnahme einer Schuldenbremse in das Grundgesetz wurden die verkehrten Schlüsse aus den Finanzmarktkrisen der letzten Jahre gezogen. Anstatt in Krisenzeiten antizyklisch zu investieren, wurde eine Selbstbeschränkung der Staatsausgaben aufgenommen, die die Parlamente in Deutschland in den Zwang versetzt, dringend notwendige Investitionen in Bildung, Infrastruktur und Kommunen nicht zu tätigen. Dies hat zur Folge, dass die Substanz der öffentlichen Daseinsfürsorge nach und nach aufgezehrt und Sozialstandards abgeschmolzen werden. Die PIRATENPARTEI NRW widerspricht der These, dass öffentliche Investitionen allein durch Einsparungen und Umschichtung in den Haushalten möglich sind. Ein weiterer Personalabbau zum Schließen von Haushaltslöchern wird, mit Ausnahme der Mittelreduzierung für Geheimdienste, entschieden abgelehnt. Viel mehr muss neben der Ausgabenseite auch die Einnahmenseite betrachtet werden. So würde u.a. eine Finanztransaktionssteuer mit Komplexitätsprogression nicht nur zu Steuermehreinnahmen führen, sondern könnte gleichzeitig auch das Finanzsystem stabilisieren. Das gesamtgesellschaftliche Gleichgewicht ist aufgrund der immer noch vorhandenen Massenarbeitslosigkeit, der strukturellen Unterfinanzierung in Bildung und Infrastruktur und der katastrophalen Haushaltslagen der NRW-Kommunen gestört. Deswegen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Schuldenbremse auf Bundes- und Landesebene das volkswirtschaftlich Unvernünftigste. Kreditaufnahmen des Landes für Investitionen in Bildung, in die Finanzausstattung der Kommunen und in den Ausbau und Erhalt der Infrastruktur dürfen kein Tabu sein, solange auf Bundesebene die Einnahmenseite nicht durch Schließen von Steuerschlupflöchern und durch Steuererhöhungen verbessert wird. Neuverschuldung ist kein Selbstzweck, sondern eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit, um Nordrhein-Westfalen vor viel höheren Folgekosten in der Zukunft zu schützen."  
Die Versammlung möge beschließen den folgenden Text an geeigneter Stelle im Grundsatzprogramm der Piraten NRW einzufügen: Ungeachtet der berechtigten Kritik am Bolognaprozess und dessen nötiger Evaluierung setzen sich die Piraten NRW auf Landes- und Bundesebene dafür ein, dass alle Studierenden, die einen Masterstudienplatz anstreben, diesen auch antreten können. Ohne Masterplatzgarantie kann auch das beste Hochschulmanagement am Ende nur den Mangel verwalten. Da zu wenig Master-Studienplätze bereitstehen, werden inidividuelle Aufstiegschancen und gesamtgesellschaftliches Potential verschenkt.  +
Die Versammlung möge beschließen folgenden Antrag an geeigneter Stelle im Bereich Bildung des Grundsatzprogrammes der Piraten NRW einzufügen: Die Schuldenbremse im Art.109 Abs.3 im Grundgesetz verhindert wertvolle Bildungs- und Zukunftsinvestitionen und führt erkennbar in eine Bildungskatastrophe, die nicht zuletzt die Demokratie in Deutschland schwächt. Die Finanzierung der Bildung muss unabhängig von Bestrebungen zur Einhaltung der Schuldenbremse besser gestellt werden. Wir setzen uns auf Landes- und Bundesebene dafür ein, Bildung zu den Ausnahmen in Art. 115 GG hinzuzufügen.  +
Die Versammlung möge beschließen folgenden Antrag an geeigneter Stelle im Grundsatzprogramm der Piraten NRW einzufügen: Aufgabe frühkindlicher Bildung ist es, alle Kinder so zu fördern, dass sie unabhängig von ihrer sozialen, religiösen und kulturellen Herkunft sowie ungeachtet körperlich oder seelisch bedingter Nachteile oder Entwicklungsverzögerungen mit möglichst guten Grundvoraussetzungen ihre Schullaufbahn beginnen. Bedarfsgerechte Betreuung in Kindertagesstätten und -pflegestellen soll jedem Kind ab Geburt gebührenfrei und wohnortnah bereit gestellt werden. Wir setzen uns für eine inklusive Betreuung förderbedürftiger Kinder als Regelbetreuungsform ein. Zusätzlicher personeller Bedarf zur Förderung von Kindern mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen ist in Leistungstypen vom LVR (Landschaftsverband Rheinland) und vom LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) festzulegen und durch den überörtlichen Sozialhilfeträger zu finanzieren. An den Verhandlungen der Leistungstypen, die sich an denen für heilpädagogische Einrichtungen orientieren müssen, ist der Sozialverband VdK zu beteiligen. Ausbildung und Bezahlung des erziehenden und betreuenden Personals sollen an die hohen Ansprüche an deren Berufsbilder angepasst und das Betreuer-Kind-Verhältnis soll verbessert werden. Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren und über 3 Jahren steigt stetig. Die PIRATEN NRW fordern, die Planung und Finanzierung des Ausbaus von Kindertagesbetreuungsplätzen im Verhältnis zu den ermittelten Vorjahreswerten und gemäß den Prognosen des Deutschen Jugendinstitut vorzunehmen. Bei der öffentlichen Finanzierung von Einrichtungen sind alle Träger gleichzustellen. Die Personalschlüssel der Kitas dürfen nicht allein an Gruppengrößen und Anzahl der betreuten Kinder orientiert werden. Faktoren wie spezifischer Förderbedarf, erziehungsferne Verwaltungs- und Hausarbeiten sowie Fehlzeiten des Personals müssen stärkere Berücksichtigung finden. Die Vernetzung von Kindertagesstätten auf lokaler Ebene mit dem Ziel der Überbrückung von Schließungszeiten und der Milderung von deren Folgen soll gesetzlich verankert werden. Schließungszeiten von bis zu vierzig Tagen pro Kindergartenjahr sind von Eltern nicht zu überbrücken und dürfen nicht länger zulässig sein. Die Betreuungslücke zwischen dem Ende eines Kindergartenjahres und dem Beginn der Schule muss geschlossen werden. Das Kibiz (Kinderbildungsgesetz) muss seinem Namen gerecht werden und neben Finanzierung und Organisation insbesondere die Bildung der Kinder in den Blick nehmen.  
Die Versammlung möge beschließen folgenden Antrag an geeigneter Stelle im Bereich Bildung des Grundsatzprogrammes der Piraten NRW einzufügen: Die Schuldenbremse im Art.109 Abs.3 im Grundgesetz verhindert wertvolle Bildungs- und Zukunftsinvestitionen und führt erkennbar in eine Bildungskatastrophe, die nicht zuletzt die Demokratie in Deutschland schwächt. Die Finanzierung der Bildung muss unabhängig von Bestrebungen zur Einhaltung der Schuldenbremse besser gestellt werden. Das Kooperationsverbot muss beendet werden, damit Bildung in allen Bereichen vom Bund mitfinanziert werden kann.  +
Der Landesverband NRW möge als Aussage feststellen: Wir, die Mitglieder des Landesverbandes NRW, betrachten die Piratenpartei Deutschland vom Selbstverständnis her nicht als feministische Partei. Die Gleichberechtigung aller Geschlechter ist ein wichtiges Thema in unserer Gesellschaft. Dafür setzen wir uns im Rahmen unseres Grundsatzprogramms ein. Weder in der Gesellschaft noch in der Partei gibt es jedoch eine allgemeingültige, akzeptierte Definition für den Begriff "Feminismus". Ein explizites Bekenntnis zum Feminismusbegriff lehnen wir deshalb ab.  +
Der Landesverband NRW möge als Aussage feststellen: In unserem Bemühen um Geschlechtergerechtigkeit sehen wir Quoten als nicht geeignet an, struktureller, gesellschaftlicher Benachteiligung von Frauen entgegenzuwirken.  +