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Attribut:Antragstext

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L
Wir setzen uns dafür ein, dass ein Bayerischer Demonstrationsreport erstellt und veröffentlicht wird. Dieser Report soll wesentliche Kennzahlen von Versammlungen in Bayern sowie mit Beteiligung der Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei beinhalten. Dazu gehört im Einzelnen: * ein Auflistung aller Versammlungen der Versammlungsorte, Zeitpunkt; * die daran teilnehmenden Vereine, Parteien und Organisationen; * Dauer, Laufstrecke und Teilnehmerzahl; * der politische Sachbezug der Demonstration; * eine Kategorisierung nach politischem Lager; * eine Zuordnung zum politischem Themengebiet; * eine Stellungnahme auf den politischen Sachbezug von der jeweils Zuständigen Behörde; * die Dauer zwischen Antragseingang und Genehmigung sowie der Zeitpunkt der Anmeldung; * eine Auflistung der abgewiesenen Versammlungen und die jeweilige Begründung der ablehnenden Behörde; * die Benennung der Anzahl der eingesetzten Polizisten; * die Aufführung der Straßensperren, jeweils mit Dauer; * die Aufführung der eingesetzten Polizeimaterialien und die Begründung des Verantwortlichen für den situationsbezogenen Bedarf dieser Einsatzmittel; * die Planungen der Polizei, bereitgestellte Reserven und deren räumliche Verteilung; * ein anonymisiertes Logbuch des den die Veranstalltung betreffenden Polizeifunks * die Art und Anzahl der vorrausgehenden Einschränkungen persönlicher Grundrechte bei mutmaßlichen Gewalttätern der entsprechenden Szene sowie die Art und Weise der Erteilung (per Post, persönlich Haustür oder Autobahnkontrollen). * die Anzahl der namentlichen und der ausgerufenen Platzverweise gegen Teilnehmer und gegen Nichtteilnehmer (bei Gegendemonstrationen) * die Anzahl der Festnahmen & Festsetzungen; der jeweilige Grund; Sofern angegeben, die Darstellung des Betroffenen, falls diese angegeben wurde; * der Ausgang eventueller Schnellgerichtsverfahren sowie Statistika über Berufungen und den Weitergang * bei einer Eskalation der Versammlung sollen jeweils die Stellungnahmen der Versammlungsleiter und der Behörden veröffentlicht werden. Der Report soll jährlich vom bayerischen Innenministerium veröffentlicht werden und frei im Internet zum Download bereitstehen. Die Reports sollen, so weit wie die Datenbestände reichen, rückwirkend, wenn möglich bis zur Gründung des Freistaates Bayern als Teil der BRD angefertigt werden.  
Die Piratenpartei Bayern spricht sich dafür aus, dass die bayerischen Bürger die Staatsregierung des Landes direkt selbst wählen. Ein entsprechendes Volksbegehren der ÖDP wird unterstützt.  +
Wir fordern die Einführung eines Transparenzgesetzes bayernweit notfalls unter Zuhilfenahme eines Bürgerbegehrens oder anderer geeigneter Maßnahmen.  +
'''Strategie des Ausbaus''' Wir setzen uns dafür ein, im Sinne der in den 1990er Jahren entwickelten "Netz21"-Strategie der Bundesbahn die Güterzüge möglichst abseits der Hauptrouten der Personenzüge zu führen. Dadurch soll insbesondere die Infrastruktur in sogenannten strukturschwachen Gebieten Bayerns stark aufgewertet werden, auch wenn das Personenverkehrsaufkommen dazu fehlt. Andererseits soll dadurch auf den Hauptrelationen des Personenverkehrs mehr Platz für eine weitere Verdichtung geschaffen werden. Außerdem sollen dadurch die ohnehin sehr stark belasteten Infrastrukturen der bayerischen Eisenbahnzentren München und Nürnberg entlastet und eventueller innerstädtischer Baubedarf vermieden werden. '''Ausbaustandards''' Generell wünschen wir uns ein Gleis je Fahrtrichtung (zweigleisiger Ausbau). Die Elektrifizierung halten wir für obligatorisch, da dies im internationalen Güterverkehr Standard ist und wesentliche Vorteile in der Betriebsführung, bei den Betriebskosten, der geringeren Schallemission, der höheren Energieeffizienz und der größeren Leistungsstärke der Züge hat. Außerdem können auf elektrifizierten Strecken sprintstarke elektrische Personenzüge die Fahrzeiten weiter verkürzen und dadurch ein attraktiverer SPNV angeboten werden. Auf den Güterkorridoren soll sich die Dimensionierung der Serviceeinrichtungen, der Gleisanlagen und der Leit- und Sicherungstechnik an den jeweiligen Maximalwerten (Zuglänge, Achslast, Lichtraumprofil etc.) und üblichen Eigenschaften (Fahrdynamik, Zugbeeinflussung, etc.) der künftig auf den Güterkorridoren verkehrenden Züge ausrichten. Damit der Nahverkehr von dem Ausbau ebenfalls profitiert, soll die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit möglichst durchgängig bei 160 km/h liegen, auch wenn der Güterverkehr oft nicht über 100-120 km/h hinaus kommt. Des Weiteren wünschen wir uns, dass die Bahnübergänge an verkehrsstarken Straßen oder in unübersichtlichen Lagen durch höhenfreie Querungen ersetzt werden. Ferner ist es für alle Züge nützlich, wenn enge Gleisbögen vergrößert oder sogar begradigt werden können; fallweise ist für die schnellere Bogenfahrt auch eine Anpassung der Gleisüberhöhung (Querneigung) nützlich. '''Finanzierung:''' Um den Baufortschritt möglichst schnell voranzutreiben, soll der Freistaat eine vollständige <u>Vor</u>finanzierung den anderen Fördergeldgebern anbieten. Ein Verzicht auf die üblichen Fördermittel anderer Geber scheidet jedoch aus. Die Vorfinanzierung soll bei Baumaßnahmen im benachbarten Nicht-Bayern angeboten werden, wenn diese Aus- oder Umbauten direkt in einem kausalen Zusammenhang oder einer Abhängigkeit mit einem innerbayrischen Bauprojekt stehen. Bauabschnitte sollen nicht unter dem rollendem Rad realisiert werden, sondern möglichst in einem Guss durch eine saisonale Außerbetriebnahme mit entsprechenden SEV-Angeboten. Dadurch werden ewig lange Nachtbaustellen, ein langer Bauzeitraum mit Betriebsinstabilität und Kapazitätseinschränkungen, Bauarbeiten in vielen Bauabschnitten und weitere Faktoren, die die Baumaßnahmen verteuern, vermieden. Wir setzen uns damit verbunden für eine bayernweit einheitliche Abgabe ein, die zusätzlich die Einnahmen erhöht und die Vorfinanzierung ermöglichen soll. Diese kann nach Abschluss der Bauarbeiten auslaufen oder zur massiven Verbilligung (Flatrate in Form von Zeitkarten) bis zum fahrscheinlosen ÖPNV weiterverwendet werden. Die Weiterverwendung der Abgabe innerhalb des ÖPNV lassen wir daher explizit offen. Jedoch ohne einen massiven Ausbau ist ein bayernweit fahrscheinloser ÖPNV sowieso nicht durchführbar. Der fahrscheinlose ÖPNV würde ohne Ausbau zum Opfer seines eigenen Erfolgs: Aufgrund des erwartbaren Fahrgastzuwachses käme es zu einer chronischen Überlastung und somit zur Unattraktivität. '''konkretes Beispiel: Nord-Süd-Güterkorridor Hof-Brenner/Tauern''' Wir halten die Einrichtung einer weiteren Eisenbahntransversale von Nordostdeutschland (Nordsee, Ostsee, Polen) nach Rosenheim (Brennerzulauf) und Salzburg (Tauernbahnzulauf) für dringend erforderlich. Diesen Güterkorridor "(Nordostdeutschland -) Hof - Brenner/Tauern" wollen wir über Regensburg, Landshut und Mühldorf führen, um sowohl diese Wirtschaftsstandorte zu stärken als auch die großen Bahnknoten Nürnberg und München sowie die klassische Nord-Süd-Strecke Hannover - Würzburg zu entlasten. Wir fordern einen durchgehenden zweigleisigen Ausbau und eine vollständige Elektrifizierung. Dieser Projektvorschlag ist auch politisch vorteilhaft, weil er nicht mit anderen Ländern abgestimmt werden muss. Die entsprechenden Anschlussstrecken sind bereits in einem Güterkorridor enthalten oder hierfür vorgesehen. Dieses Projekt umfasst folgende Maßnahmen: * vollständige Elektrifizierung Hof - Regensburg * viergleisiger Ausbau Regensburg HBF - Obertraubling mit höhenfreier Verzweigung der Regensburger Gegenkurve (Relation Hof - Landshut/Passau) und Ausbau des Rangierbahnhofgeländes mit zusätzlichen Wartegleisen * Osttangente für Landshut, um die Güterzüge aus Regensburg östlich an Landshut Richtung Mühldorf vorbeizuführen, idealerweise mit Abzweigmöglichkeit auf die Strecke von Dingolfing * Zweigleisiger Ausbau Landshut - Mühldorf mit Elektrifizierung und Prüfung einer Westumfahrung für Vilsbiburg und Neumarkt-St.Veit idealerweise mit höhenfreien Abzweigen in den Ort für den Regionalverkehr * Zweigleisiger Ausbau Mühldorf - Rosenheim mit Elektrifizierung * Höhenfreie Ein-/Ausfädelungen im Knoten Rosenheim (Bahnstrecken München / Mühldorf - Rosenheim - Salzburg / Innsbruck) * Für den Abzweig zur Tauernbahn fordern wir den zweigleisigen Ausbau und die Elektrifizierung Mühldorf - Freilassing mit ebenfalls zügiger Realisierung der bereits fest geplanten Ausbaustrecke München - Mühldorf - Salzburg; zur direkten Führung der Güterzüge aus Regensburg Richtung Salzburg und Burghausen (Chemiedreieck) fordern wir eine Gegenkurve östlich von Mühldorf. Ergänzend hierzu halten wir einen Ausbau nachfolgender Zweigstrecken dieses Güterkorridors für sinnvoll: * Elektrifizierung Hof - Neuenmarkt-Wirsberg - Hochstadt-Marktzeuln (weiter Richtung Bamberg) * Vollständiger zweigleisiger Ausbau Cheb(Eger) - Marktredwitz - Pegnitz - Nürnberg mit Elektrifizierung Auch in West-Ost-Richtung wünschen wir uns mehrere Korridore, die gemeinsam mit dem Nord-Süd-Korridor und weiteren Güterkorridoren in den benachbarten Ländern ein Netz für die Güterzüge bilden sollen. Diese wollen wir jedoch mit den benachbarten Ländern gemeinsam festlegen, da es nichts nutzt, einen Korridor in eine Sackgasse ab der Grenze zu legen.  
'''Entscheidungsfreiheit statt Frauenquoten''' Wir stehen Frauenquoten grundsätzlich skeptisch gegenüber und halten sie für kein geeignetes Mittel, das Zusammenleben der Geschlechter in unserer Gesellschaft zu gestalten. In unserem Grundsatzprogramm bekennen wir uns zur Vielfalt der Lebensstile und zur freien Entscheidung jedes Menschen für den selbstgewählten Lebensentwurf und die von ihm gewünschte Form des Zusammenlebens. Eine Gesellschaft, in der wesentliche Teile des gesellschaftlichen Lebens durch Quoten gelenkt werden, würde diese freie Entscheidung deutlich einschränken. Anstatt gleiche Lebensentwürfe vorzugeben, wollen wir Chancengleichheit herstellen, die dem Individuum eine möglichst freie Entscheidung ermöglicht; nicht nur Chancengleichheit von Frauen im Vergleich zu Männern, sondern nachhaltige Chancengleichheit für alle Menschen und im Bezug auf alle Merkmale, aufgrund derer Diskriminierung stattfindet. Unterschiedliche Präferenzen für bestimmte Ausbildungen, Studiengänge, Berufe und Positionen sind zu akzeptieren, soweit sie nicht auf unterschiedliche Chancen zurückzuführen sind. Je nach dem konkreten Modell und Anwendungsfall sprechen die folgenden Argumente in jeweils unterschiedlichem Maße gegen Frauenquoten: * Menschen sollen nicht auf Grund ihres Geschlechts unterschiedlich behandelt und bewertet werden, sondern als für sich selbst stehende Individuen gesehen werden. Eine Quote dagegen unterscheidet die Menschen strikt anhand ihres Geschlechts und verstärkt diese Unterscheidung im Bewusstsein der Menschen. Trans- und intersexuelle werden dabei ebenso wenig berücksichtigt wie unterschiedliche Persönlichkeitseigenschaften. * Insbesondere die absolute Quotenregelung setzt auf das Mittel der positiven Diskriminierung. Diskriminierung mit weiterer Diskriminierung zu begegnen, kann jedoch leicht zu nicht weniger, sondern letztlich nur immer mehr Diskriminierung führen. Verschiedene Diskriminierungen gegeneinander aufzurechnen, ist nicht sinnvoll möglich. Die Gräben zwischen den Geschlechtern werden dadurch nur größer statt kleiner. * Zu den Grundsätzen der Piratenpartei gehört die freie Entscheidung über die gewünschte Form des Zusammenlebens. Es ist Aufgabe der Politik, diese verschiedenen Formen des Zusammenlebens und eine freie Entscheidung zu ermöglichen, anstatt nur bestimmte Modelle etwa mittels Quoten zu bevorzugen. * Es ist nicht sinnvoll, Menschen in Positionen oder Berufe zu drängen, die sie gar nicht haben wollen. Wer lieber weniger exponierte Aufgaben übernehmen, nur Teilzeit arbeiten oder sich mehr um seine Kinder kümmern möchte, sollte nicht auf Unverständnis stoßen. * Quoten erzeugen einen Erfolgsdruck bei der vermeintlich geförderten Bevölkerungsgruppe, ohne gleichzeitig die Rahmenbedingungen zu verbessern, die eigentlich dafür verantwortlich sind, dass Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert sind. * Frauenquoten hängen Frauen den Makel an, ihre Position möglicherweise nur aufgrund der Quote, nicht aufgrund ihrer Kompetenz erhalten zu haben. Dadurch entsteht für diese Frauen erst recht die Gefahr, deshalb diskriminiert zu werden. * Entgegen den in sie gesetzten Erwartungen ändern Frauenquoten nichts an dem unmenschlichen Konkurrenzkampf, der an vielen Stellen geführt wird. Das Nachsehen haben zurückhaltende Männer, während durchsetzungsstarke Männer weitgehend unbeeindruckt bleiben. Dominante Frauen bekommen einen Platz, den sie vielleicht ohnehin bekommen hätten. * Durch Quoten eingesetzte Frauen in Führungspositionen führen nicht automatisch zu besseren Aufstiegschancen für andere Frauen, da Frauen nicht unbedingt Frauen fördern. Der Konkurrenzkampf unter Frauen ist nicht geringer als unter Männern. * Eine erfüllte Frauenquote könnte als Anlass genommen werden, keine Frauen darüber hinaus mehr einzustellen oder zu wählen. Damit wirkt eine Mindestquote gleichzeitig auch als diskriminierende Höchstquote. * In der Wirtschaft wären Quoten ein Eingriff in die unternehmerische Autonomie, welcher einer ausreichenden Rechtfertigung bedarf. Absolute Quoten würden Unternehmen außerdem dazu zwingen, auch Positionen an schlechter geeignete Kandidaten zu vergeben. * Die Gesellschaft entwickelt sich ohnehin weg von traditionellen Rollenmodellen. Menschen in für ihr Geschlecht ehemals untypischen Berufen sind heute fast überall akzeptiert. Berufstätigkeit von Frauen stellt den Normalfall dar, ebenso wie von Männern immer mehr erwartet wird, dass sie sich an der Betreuung ihrer Kinder beteiligen. Frauen in Spitzenpositionen in Wirtschaft oder Politik führen zu wesentlich weniger Irritationen als noch vor 50 Jahren. Dies durch Frauenquoten zu beschleunigen, ist nicht unbedingt notwendig und in Anbetracht der genannten Nachteile in der Regel nicht verhältnismäßig.  
Der Landesparteitag möge Folgendes beschließen: Der neue Vorstand des Landesverbandes Bayern wird sich aktiv dafür einsetzen, dass in Bayern eine Wahlkampfzentrale errichtet wird, die Aufgaben für die Umsetzung des Bundestagswahlkampf 2013 übernimmt.  +
Es wird beantragt in der Satzung Abschnitt A §9 (1) hinter "das Landesschiedsgericht" den Text ", das Finanzgremium" einzufügen und in der Satzung Abschnitt A den Paragraphen §9c hinzuzufügen: <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Paragraph_.C2.A79c">'''neuer''' Paragraph §9c</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> '''§9c - Finanzgremium''' (1) Das Finanzgremium als für Finanzangelegenheiten zuständiges Gremium verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes. Jedes Mitglied des Finanzgremiums ist an die Weisungen des Schatzmeisters gebunden und alleine für die Konten des Landesverbandes vertretungsberechtigt. (2) Der vom Parteitag gewählte Schatzmeister gehört dem Finanzgremium an. Weitere Mitglieder des Finanzgremiums können vom Parteitag gewählt und nachgewählt werden. Die Amtszeit der Mitglieder endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands. (3) Solange der vom Parteitag gewählte Schatzmeister handlungsunfähig oder das Amt des Schatzmeisters unbesetzt ist, gehört ein vom Finanzgremium aus dessen Reihen geheim gewähltes Mitglied gemäß §11 (2) PartG dem Vorstand an, fungiert dort als Schatzmeister und ist für die Unterzeichnung des Rechenschaftsberichts gemäß §23 (1) PartG und Erlangung von Spenden gemäß §25 PartG zuständig. <div style="clear:left;"></div></div> <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_.C2.A79.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">neuer Absatz §9(1), Änderungen '''fett'''</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht''', das Finanzgremium''' und der Vorstand. <div style="clear:left;"></div></div>  
Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, dass sich Gemeinden entweder für die Schlüsselzuweisungen für Zweitwohnsitze an Gemeinden oder für eine Zweitwohnsitzsteuer entscheiden muss. Da es durch die Inanspruchnahme beider Mittel zu einem großen Zuschuss an Gemeinden mit Zweitwohnsitzen kommt, ist es notwendig, dass dieser Methode Einhalt geboten wird. Hierzu fordern wir, dass sich die Gemeinden für eine der beiden Mittel entscheiden muss, es jedoch keine Möglichkeit gibt, beide in Anspruch zunehmen. Eine doppelte Finanzierung der Infrastruktur durch die Zweitwohnsitzinhaber sowie durch die Schlüsselzuweisungen ist übertrieben.  +
Der Landesparteitag möge folgende Änderungen in der Geschäftsordnung beschließen: Die Überschrift "Anträge zur Geschäftsordnung" und die nachfolgenden Punkte (1) bis (5) sollen durch folgende Neufassung ersetzt werden: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:"><B>Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)</B> <I>Stellen von GO-Anträgen</I> (1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. (2) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: <B>{GO-Antrag ...}</B>. <I>Abstimmung über GO-Anträge</I> (1) Zu einem GO-Antrag sind nur eine Für- und eine Gegenrede zulässig. Die Für- oder Gegenrede kann von jedem Piraten gehalten werden. (2) Eine Gegenrede ist auch „formal“, d.h. ohne inhaltliche Ausführung möglich. (3) Unterbleibt eine Gegenrede, so ist der GO-Antrag ohne Abstimmung angenommen. (4) Abstimmungen über GO-Anträge sind immer offen. <I>Antrag auf Alternativantrag</I> (1) Jeder Pirat kann zu einem Antrag einen GO-Antrag auf Alternativantrag <B>{GO-Antrag auf Alternativantrag}</B> stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (2) Wurde der GO-Antrag auf Alternativantrag angenommen, so wird unmittelbar danach der Alternativantrag behandelt. (3) Es sind auch mehrere Alternativanträge zulässig. </div> Alte Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"><B>Anträge zur Geschäftsordnung</B> (1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. (2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. (4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. (5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}. </div>  
In der GO des LPT sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: '''1. Die Überschriften der Abschnitte bekommen die jeweilige Paragraphennummer vorangestellt.''' Bisher sind die Nummern nur im Inhaltsverzeichnis ersichtlich. Es gäbe auch die Möglichkeit, dass jeder Benutzer die Anzeige der Nummern in seinen Einstellungen aktiviert, aber das ist nicht zumutbar. '''2. Das Protokoll muss die nicht behandelten Anträge nicht mehr enthalten. Es muss aber die Ergebnisse der Wahlen enthalten, auch wenn kein separates Wahlprotokoll erstellt wird.''' §1 (3) Satz 1 erhält folgende Fassung: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:">Das Protokoll der Versammlung, das mindestens * alle behandelten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, * Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und * Ergebnisse aller Wahlen oder falls vorhanden das Wahlprotokoll zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet.</div> bisherige Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Das Protokoll der Versammlung, das mindestens * gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, * Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und * das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist) zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet.</div> '''3. Zustimmungsquorum beim GO-Antrag auf geheime Abstimmung''' §4 (3) erhält folgende Fassung: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:">Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''. Bei Abstimmungen über Anträge ist dafür die Zustimmung von 10 Stimmberechtigten erforderlich. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt. </div> bisherige Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.</div> '''4. Zustimmungsquorum beim GO-Antrag auf Auszählung''' §4 (5) erhält folgende Fassung: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:">Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag erfolgt eine genaue Auszählung '''{GO-Antrag auf Auszählung}'''. Dieser Antrag erfordert die Zustimmung von mindestens 10 Stimmberechtigten.</div> bisherige Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. '''{GO-Antrag auf Auszählung}'''</div> '''5. Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl oder Abstimmung erfordert die Zustimmung von 1/3 der Abstimmenden.''' §4 (8) erhält folgende Fassung: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:">Auf Antrag findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}'''. Dieser Antrag erfordert die Zustimmung von mindestens einem Drittel der Abstimmenden.</div> bisherige Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}'''</div> '''6. Ob Anträge konkurrieren entscheidet der Wahlleiter. Durch einen GO-Antrag kann diese Entscheidung geändert werden.''' Folgender Absatz wird als §6.1 (4) eingefügt: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:">Ob Anträge sich gegenseitig ausschließen, entscheidet der Wahlleiter. Durch einen '''{GO-Antrag auf Feststellung der Konkurrenz von Anträgen}''' kann diese Entscheidung durch einen eigenen Vorschlag ersetzt oder verändert werden.</div> '''7. Nicht behandelte Anträge verfallen.''' Folgendes wird als neuer Absatz in §6.2 eingefügt: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:">Auf dem Parteitag nicht behandelte Anträge verfallen.</div> (8. gestrichen) '''9. Mehrheiten beziehen sich auf Stimmzettel, nicht auf die einzelnen Stimmen bei Approval Voting.''' §4 (5) letzter Satz erhält folgende Fassung: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:">Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmzettel.</div> bisherige Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmen.</div> '''10. Stellungnahme des Antragstellers''' §6.2 (1) wird durch die folgenden Absätze (1) und (2) ersetzt, nachfolgende Absätze werden ggf. neu nummeriert: <div style="border: 1px solid #ffffff; background-color:#ffffff; padding: 5px; margin:5px; float:"> (1) Ein Antragsteller hat das Recht, den Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren. (2) Ein Antragsteller hat das Recht, auf Fragen zum Antrag direkt zu antworten sowie nach dem Ende der Rednerliste zu den Wortmeldungen Stellung zu beziehen. </div> bisherige Fassung: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.</div> <br>  
Dem Urteil des Landgerichts Köln entsprechend erkennt die Piratenpartei Bayern an, dass Eltern im Rahmen des Sorgerechts das Recht haben, bestimmte Entscheidungen bezüglich ihres Kindes zu treffen, dass davon jedoch nur solche Entscheidungen gedeckt sind, die dem Wohl des Kindes dienen, nicht jedoch solche Entscheidungen, die einen irreversiblen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes enthalten. Wir schließen uns der Einschätzung von Serdar Akin, Bundesvorsitzender des Bundes der alevitischen Jugend an, der ausdrücklich fordert: “Mein Körper-Meine Entscheidung” [http://www.bdaj.de/index.php?option=com_content&view=article&id=526&catid=61]. Kein religiöses Gesetz der Welt kann sich einer kritischen Überprüfung durch weltliche Gerichte entziehen. Das Gerichtsurteil könne man ein Stück weit als den Versuch verstehen, Kinder in diesen Entscheidungsprozess einzubinden. Die Eltern diskutieren mitunter wochenlang mit ihren Söhnen welches Smartphone das richtige für sie ist. Dann kann und darf man sich auch nicht zu schade sein, mit dem Sohn einige Stunden über dieses heikle Thema zu debattieren und dessen Einvernehmen zur Beschneidung einzuholen. Mit einem religionsmündigen Kind kann ein solches Gespräch geführt und dann gemeinsam entschieden werden. Wir haben Verständnis, dass Juden und Muslime sich von dem Urteil bedroht und angegriffen fühlen. Diesen Sensitivitäten muss Rechnung getragen werden. Dies kann jedoch nicht erfolgen, indem die religiöse Beschneidung von Kindern dauerhaft entgegen unserer Gesetzesgrundlagen legalisiert wird. Es ist vielmehr ein Kompromiss zu finden, der religiöse Beschneidungen unter kontrollierten Bedingungen für einen festgelegten Zeitraum straffrei stellt, um in dieser Zeit den Wandel in den Religionen, weg von Zwangsbeschneidung von Kindern und hin zu freiwilliger Beschneidung zustimmungsfähiger Erwachsener, aktiv voranzutreiben. Religionen haben sich immer wieder reformiert und modernisiert, um sich neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten und Vorstellungen anzupassen. Die Abschaffung von religiöser Zwangsbeschneidung von Kindern ist ein weiterer solcher Schritt, der nötig, überfällig und – wie Reformbewegungen insbesondere im Judentum zeigen [http://de.wikipedia.org/wiki/Brit_Shalom_(Zeremonie)] – auch möglich ist. Die Bundesrepublik Deutschland könnte eine Vorreiterrolle spielen in dieser Entwicklung hin zu einer fortschrittlichen menschlichen Gesellschaft, die die Rechte des Individuums, die Rechte des Kindes, in das Zentrum stellt und dort schützt, wo es sich nicht selbst schützen kann. Wir unterstützen die liberalen und progressiven Theologinnen und Theologen im Judentum und Islam in ihren Bemühungen, für eine unblutige, schmerzfreie und nichtchirurgische Auslegung der entsprechenden religiösen Gebote zu sorgen.  
'''Gegen absolute Geschlechterquoten in Aufsichtsräten und Vorständen''' Es gibt politische Bestrebungen, gesetzliche Geschlechterquoten (faktisch Frauenquoten) für die Besetzung von Aufsichtsräten und Vorständen von Unternehmen einzuführen. Bei den angestrebten Maßnahmen handelt es sich um absolute Quoten, da sie die individuelle Eignung der Bewerber nicht berücksichtigen. Solche Quoten lehnen wir ab. Wir setzen uns stattdessen bei der Besetzung von Positionen für gleiche Maßstäbe und Anforderungen, Chancengleichheit und Gleichbehandlung ein und sind gegen Benachteiligung auf Grund des Geschlechts und anderen irrelevanten Merkmalen. Absolute Geschlechterquoten führen aber gerade zu solcher Benachteiligung, da sie eine irrelevante Unterscheidung nach Geschlecht im Gesetz verankern. Es ist keine Lösung, Diskriminierungen gegeneinander aufzurechnen. Stattdessen wollen wir die Ursachen von Diskriminierung beseitigen. Gleiche Chancen müssen nicht zu gleichen Ergebnissen führen, da Menschen mit ihren individuellen Vorlieben ihre Chancen unterschiedlich nutzen. Die Vorlieben jedes einzelnen Individuums sollen respektiert werden und der Staat soll nur dann eingreifen, wenn Menschen unnötige Hürden in den Weg gelegt werden. Da zwar jedes Individuum unterschiedliche Vorlieben hat, aber Vieles dafür spricht, dass es im Durchschnitt Unterschiede zwischen den Geschlechtern gibt, ist ein geringerer Frauenanteil an bestimmten Stellen kein hinreichender Beleg für Chancenungleichheit. Die geforderten Frauenquoten sind ein schädlicher Eingriff in die unternehmerische Autonomie. Absolute Quoten führen zu einer Benachteiligung besser geeigneter Kandidaten, wenn sie ihnen auf Grund ihres Geschlechts die Chance auf eine Position verwehren. Ebenso werden dadurch Arbeitgeber in einigen Fällen gezwungen, Positionen an schlechter geeignete Kandidaten zu vergeben. Dies widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes und ist nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar. Eine Frauenquote für Aufsichtsräte und Vorstände betrifft nur eine winzige Gruppe von Frauen, die ohnehin überwiegend durch ihre Herkunft privilegiert sind. Studien über bisher eingeführte Quoten zeigen weder positive Effekte auf Aufstiegschancen anderer Frauen, noch wirtschaftliche Vorteile für die Unternehmen. Frauen könnte unterstellt werden, nur durch die Quote in ihre Position gelangt zu sein. Dies kann die Anerkennung für die Arbeit vieler gut geeigneter Frauen vermindern. Die explizite Bevorzugung von Frauen könnte zu mehr Neid führen und Zwiespalt säen. Der noch geringe Frauenteil in obersten Wirtschaftsgremien kann auch darauf zurückgeführt werden, dass die Generation der heutigen Führungsschicht noch unter anderen Bedingungen aufgewachsen ist. Doch die Situation hat sich in den nachfolgenden Generationen sehr verändert. Die bisherigen gesellschaftlichen Veränderungen und gesetzlichen Maßnahmen werden ihre Wirkung immer mehr entfalten. Daher wird sich der Frauenanteil im Laufe der Zeit weiter von selbst erhöhen. Die Wirtschaft wird außerdem wegen des demografischen Wandels und Fachkräftemangels nicht umhin kommen, jede Arbeitskraft, gleich welchen Geschlechts, zu fördern. Durch die geforderten Quoten wird unnötig versucht, in einen sich bereits vollziehenden gesellschaftlichen Wandel einzugreifen. Dabei wird eine gesetzliche Benachteiligung auf Grund des Geschlechts eingeführt und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gefährdet. Wir halten diesen Eingriff weder für zielführend noch für gerechtfertigt. In Fällen nachweisbarer individueller Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bietet das AGG bereits ausreichende Möglichkeiten einzuschreiten. Viel wichtiger ist es, die Diskussion auf die Chancengleichheit von Menschen mit unterschiedlichen Lebensmodellen und sozialer Herkunft als auf die Sorgen einer kleinen Wirtschaftselite zu lenken.  
'''Gemeinsames Sorgerecht''' ''Leibliche Väter sollen, ohne einen Antrag stellen zu müssen, das Sorgerecht erhalten, wenn die Vaterschaft einvernehmlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.'' Miteinander verheiratete Elternteile erhalten stets das gemeinsame Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern hingegen bekommt bisher die Mutter eines Kindes automatisch das Sorgerecht, der leibliche Vater jedoch nur mit Zustimmung der Mutter ([http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html Sorgerechtsparagraph §1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB]). BGH und EUGH haben diese Benachteiligung von Vätern schon vor Jahren beanstandet und den Gesetzgeber zu Korrekturen aufgefordert. Der am 04.07.2012 vom Kabinett vorgelegte Gesetzesentwurf korrigiert das bisherige Antragsrecht nichtverheirateter Väter dahingehend, dass künftig keine Zustimmung der Mutter mehr benötigt wird. Der unverheiratete Vater müsste jedoch weiterhin aktiv einen Antrag auf Sorgerecht stellen und, falls die Mutter dem Antrag widerspricht, sich einer Prüfung hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls unterziehen. Dadurch würden Väter weiterhin benachteiligt. Wir stehen für ein gemeinsames Sorgerecht, auch bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen. Hierfür bedarf es einer anderen Neuregelung des Sorgerechtsparagraphen. Wir wollen die bisherige Unterscheidung von verheirateten und nicht verheirateten Eltern aufheben. Leibliche Väter sollen das Sorgerecht nicht erst auf Antrag, sondern automatisch bekommen. Es soll zum Normalfall werden, dass ein Vater für seine Kinder verantwortlich ist. Ein gemeinsames Sorgerecht wäre für Väter eine Ermutigung, sich dieser Verantwortung zu stellen. Es wäre im Sinne unserer Kinder, wenn dadurch mehr Kinder mit beiden Elternteilen aufwachsen können. Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, dann gilt es, aktiv einen Antrag auf Verwehrung des Sorgerechts zu stellen – nicht umgekehrt. Es gibt keinen Anlass, hier nach Geschlecht zu unterscheiden.  +
Es werden folgende Änderungen an der Satzung des Landesverbandes Bayern beantragt: §1 Absatz (5) wird gestrichen. In §2 Absatz 2 wird das Wort "Piratenverzeichnis" durch das Wort Mitgliederverzeichnis" ersetzt. Das Wort "Piraten" wird durch "Mitglieder" in §4 Überschrift, § 4 Satz 1, Halbsatz 2 und Halbsatz 2, §9a Absatz 1 Satz 1, §9a Absatz 5 Satz 1, §9b Absatz 3 Punkt 2 Satz 1 und §11 Absatz 1 Satz 2 ersetzt.  +
Der Landesparteitag möge der Aufstellungsversammlung folgende Geschäftsordnung nahelegen: '''Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung der Landesliste zur Bundestagswahl in Bayern'''<br/><br/> == Allgemeines == === § X Befugnisse === (1) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.<br/><br/> (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. Durch das Wahlgesetz vorgeschriebene Aufgaben sind davon ausgenommen.<br/><br/> === § X Akkreditierung === (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder.<br/><br/> (2) Alle im Sinne des Gesetzes stimmberechtigten Mitglieder werden von Beauftragten des Landesvorstandes akkreditiert. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Diese werden zur Abstimmung bei offenen Abstimmungen benötigt sowie zur Abgabe der Stimmzettel, die auf der Versammlung verteilt werden.<br/><br/> (3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Bezirksverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.<br/><br/> (4) Beim vorzeitigen Verlassen der Versammlung hat ein akkreditiertes Mitglied sich bei den dafür zuständigen Personen zu deakkreditieren. Ein vorübergehendes Verlassen der Aufstellungsversammlung bedarf keiner Deakkreditierung.<br/><br/> === § X Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen === (1) Alle Abstimmungen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen und offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.<br/><br/> (2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}''' beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.<br/><br/> (3) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. '''{GO-Antrag auf Auszählung}'''<br/><br/> (4) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.<br/><br/> (5) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von zehn Prozent der anwesenden Mitglieder die Wiederholung beantragt werden '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}'''. <br/><br/> (6) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.<br/><br/> (7) Die Versammlungsleitung kann akkreditierten Mitglieder, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen der Versammlung ermöglichen.<br/><br/> === § X Grundlegender Ablauf der Versammlung === 1. Nach der Wahl der Versammlungsämter wird die Kandidatenliste geschlossen. Dabei ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Nach dem Schließen der Kandidatenliste kann die Versammlung keine weitere Kandidaten vorschlagen.<br/><br/> 2. Nach der Schließung der Kandidatenliste erhält jeder Kandidat die Möglichkeit sich vorzustellen. Dafür erhält jeder Kandidat zehn Minuten Redezeit. Die Kandidaten werden aber gebeten sich nach Möglichkeit auf drei Minuten zu beschränken. Über die Reihenfolge der Kandidatenvorstellung bestimmt das Los. Nachfragen sind nicht zugelassen.<br/><br/> 3. Nach der Vorstellung aller Kandidaten wird die Größe der Landesliste durch die Versammlung bestimmt. Dabei findet das Wahlsystem unter §Y1 Anwendung.<br/><br/> 4. Nach der Verkündung des Ergebnisses der Bestimmung der Anzahl der Plätze der Landesliste wird eine Vorwahl mit allen Kandidaten durchgeführt. Dieser dient einer Einschränkung der Berechtigung einer Kandidatur auf einen bestimmten Listenplatz. Dabei wird das Wahlverfahren unter §Y2 angewandt, wobei die Anzahl der zu besetzenden Plätze 133 Prozent der Anzahl der verfügbaren Plätze auf der Landesliste beträgt.<br/><br/> 5. Nach der Vorwahl legt die Versammlung fest, in wie vielen Wahlgängen sie welche Plätze (Platzmargen) einzeln oder gemeinsam besetzten will. <br/><br/> 6. Das Ergebnis der Vorwahl wird verkündet.<br/><br/> 7. Es beginnt die Bestimmung der Listenkandidaten der nächsten Platzmarge. Für diese dürfen sich 4-mal so viele Kandidaten bewerben wie Plätze zur Verfügung stehen. Bewerben dürfen sich die Kandidaten in der Reihenfolge, welche die Vorwahl bestimmt hat. <br/><br/> 8. Die Kandidaten erhalten nochmal die Chance sich eine Minute Vorzustellen. Anschließend können Fragen gestellt werden. Mitglieder können ihre Akkreditierungsnummer in die Urne einwerfen. Aus dieser werden zu Beginn so viele Frager gelost wie Kandidaten vorhanden sind. Auf Wunsch der Versammlung werden weitere Frager ausgelost. Der Frager hat 30 Sekunden zum Stellen seiner Frage, der Kandidat 60 Sekunden zum Antworten.<br/><br/> 9. Es beginnt eine Wahl wie unter § Y2 beschrieben.<br/><br/> 10. Sollten noch nicht alle Plätze besetzt sein, so beginnt die Bestimmung der nächsten Marge wie ab Punkt 7 Beschrieben.<br/><br/> 11. Zum Abschluss werden die Bestimmten Kandidaten und deren Reihenfolge mit Hilfe einer Blockwahl bestätigt. Das Wahlverfahren wird unter § Y3 beschrieben.<br/><br/> === § Y1 Wahlverfahren zur Bestimmung der Anzahl der Listenkandidaten === (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung erhält Wahlzettel. Auf diesem sind die Zahlen von 1 bis 45 aufgeführt sowie die Möglichkeit der Listenaufstellung ganz zu widersprechen. (2) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit die Zahl an Kandidaten anzukreuzen die er maximal bereit ist aufzustellen. Er stimmt damit automatisch auch für alle niedrigeren Möglichkeiten. Es werden so viele Plätze besetzt, die mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen bereit ist zu besetzten. <br/><br/> === § Y2 Wahlverfahren zur Bestimmung der Reihenfolge === (1) Im Wahlverfahren zur Bestimmung der Kandidatenreihenfolge findet ein relatives Wahlverfahren Anwendung. Dabei erhält jedes anwesende Mitglied so viele Stimmen wie Plätze in diesem Wahlgang zu vergeben sind. Das Mitglied kann bis zu zwei Stimmen Kumulieren, wenn es mindestens vier Stimmen zur Verfügung hat, es kann drei Stimmen Kumulieren, wenn es mindestens 16 Stimmen zur Verfügung hat. Ansonsten ist keine Stimmenkumulation erlaubt.<br/><br/> (2) Die Kandidaten werden nach Stimmenmenge sortiert. Es gelten die Kandidaten als bestimmt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit wird den Kandidaten die Möglichkeit geben sich einvernehmlich zu einigen. Sollten sie dies nicht können, so entscheidet eine Stichwahl, bei dortiger Stimmengleichheit das Los. In der Vorwahl entscheidet nur das Los. <br/><br/> === § Y3 Wahlverfahren zur Bestätigung der Listenkandidaten und deren Reihenfolge === (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung erhält Wahlzettel. Dieser enthält die Möglichkeit die bestimmte Liste anzunehmen oder abzulehnen. Eine Enthaltung ist über Abgabe eines leeren Stimmzettels möglich. (2) Zur Bestätigung der Liste müssen doppelt so viele Mitglieder der Liste zustimmen wie ablehnen.<br/><br/> === § X Ordnungsmaßnahmen === (1) Ordnungsmaßnahmen werden gegen Anwesende verhängt, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, den Ablauf der Versammlung vorsätzlich grob stören oder die grundsätzliche Ordnung der Versammlung verletzen.<br/><br/> (2) Ordnungsmaßnahmen sind während der gesamten Versammlung gültig. Sie können von der Versammlungsleitung jederzeit während der Versammlung revidiert werden.<br/><br/> (3) Die Maßnahme des Ordnungsrufs wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der Verwarnung.<br/><br/> (4) Die Maßnahme des Verweises wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der verschärften Verwarnung. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.<br/><br/> (5) Die Maßnahme des Ausschlusses von der Versammlung wird auf Antrag der Versammlungsleitung selbst durch die Versammlung verhängt.<br/><br/> == Versammlungsämter == === § X Versammlungsämter === (1) Die Versammlung bestimmt eine Versammlungsleitung. Diese leitet die Versammlung und die Wahlen. Des Weiteren bestimmt die Versammlung eine Protokollführung.<br/><br/> (2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Bestimmung des jeweiligen Versammlungsamtes und endet mit dem Ende der Versammlung, Rücktritt oder durch Abberufung durch die Versammlung.<br/><br/> (3) Bei Rücktritt von einem Parteitagsamt ist unverzüglich eine Nachfolgebesetzung zu bestimmen.<br/><br/> (4) Bis zur Bestimmung einer Versammlungsleitung und Protokollführung durch die Versammlung übernimmt ein Mitglied des Landesvorstand die Versammlungsleitung und setzt eine kommissarische Protokollführung ein.<br/><br/> === § X Versammlungsleitung === (1) Die Versammlung wird durch die Versammlungsleitung geleitet. Sie besteht aus mindestens drei Personen, die möglichst zu Beginn der Versammlung von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleitung dürfen keine Bewerber zur Landesliste angehören. Die Versammlungsleitung fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.<br/><br/> (2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.<br/><br/> (4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. <br/><br/> (5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.<br/><br/> (6) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.<br/><br/> (7) Die Versammlungsleitung ernennen Wahlhelfer. Je zwei Wahlhelfer werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurnen zugeordnet. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel. Wahlhelfer dürfen nicht Bewerber für die Landesliste sein. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht der Versammlungsleitung und können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. '''{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}'''<br/><br/> === § X Protokollführung === (1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.<br/><br/> (2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens<br/><br/> * jeden Wechsel des Versammlungsleiters,<br/><br/> * gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,<br/><br/> * Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbilder,<br/><br/> * Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,<br/><br/> * Die Ergebnisse der Einzelnen Wahlgänge<br/><br/> (3) Es wird durch Unterschrift aller Versammlungsleiters beurkundet.<br/><br/> === § X Anträge zur Geschäftsordnung === (1) Nur die in dem Abschnitt '''Geschäftsordnungsanträge''' benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.<br/><br/> (2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Versammlungsleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.<br/><br/> (3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.<br/><br/> (4) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen komplexere GO-Anträge als Text bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm damit beauftragten Mitglieder eingereicht werden.<br/><br/> (5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. '''{GO-Alternativantrag}'''. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.<br/><br/> (6) Jedes Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.<br/><br/> (7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 13 '''[Abstimmungen über Anträge]''' Abs. 2 entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 13 '''[Abstimmungen über Anträge]''' Abs. 3 findet nicht statt.<br/><br/> == Geschäftsordnungsanträge == === § X Zulassung des Gastredners === (1) Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.<br/><br/> === § X Ablehnung eines Wahlhelfers === (1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.<br/><br/> (2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.<br/><br/> === § X Geheime Wahl === (1) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.<br/><br/> === § X Geheime Abstimmung === (1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 50 Mitglieder zustimmen.<br/><br/> === § X Wiederholung der Wahl/Abstimmung === (1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 15 Mitgliedern die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.<br/><br/> === § X Auszählung einer Abstimmung === (1) Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen. <br/><br/> === § X GO-Alternativantrag === (1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.<br/><br/> === § X Schließung der Redeliste === (1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.<br/><br/> (2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.<br/><br/> (3) Der GO-Antrag bezieht sich nur auf Diskussionen zu Anträgen. <br/><br/> === § X Wiedereröffnung der Redeliste === (1) Jedes Mitglied kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.<br/><br/> (2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.<br/><br/> (3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.<br/><br/> === § X Begrenzung der Redezeit === (1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).<br/><br/> (2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.<br/><br/> (3) Die Vorstellungszeit der Kandidaten kann nicht weiter als in dieser Geschäftsordnung genannte Maß begrenzt werden. <br/><br/> === § X Einholung eines Meinungsbildes === (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.<br/><br/> (2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.<br/><br/> (3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.<br/><br/> (4) Ein GO-Antrag auf Meinungsbild muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm beauftragten Mitgliedern gestellt werden.<br/><br/> === § X Unterbrechung der Sitzung === (1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.<br/><br/> === § X Änderung der Tagesordnung === (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein <br><br/><br/> 1. das Hinzufügen eines Punktes, <br><br/><br/> 2. das Entfernen eines Punktes, <br><br/><br/> 3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, <br><br/><br/> 4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten. <br/><br/> (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 5 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden. Diese fünf Mitglieder dürfen kein Versammlungsamt oder Beauftragung der Versammlungsleitung innehaben.<br/><br/> (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.<br/><br/> === § X Änderung der Geschäftsordnung === (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm beauftragten Mitglieder von mindestens 5 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.<br/><br/> (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.<br/><br/> == Schlussbestimmungen == === § X Gültigkeit === (1) Diese Geschäftsordnung muss von jeder Aufstellungsversammlung neu Beschlossen werden.<br/><br/> (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.<br/><br/>  
''(Wem der Antragstext zu umfangreich ist: Am Beginn der Begründung gibt es eine kurze Zusammenfassung.)'' '''Grundsätzliches''' Wir gehen davon aus, dass eine breite gesellschaftliche Basis die Gleichberechtigung der Geschlechter akzeptiert und lebt. Folglich darf es nicht das Ziel von Politik sein, per se von Geschlechter-Diskriminierung auszugehen oder automatisch nach dieser zu suchen. Dennoch existieren auch heute sehr wohl noch Probleme, die einzelne Geschlechter stärker betreffen. Dabei handelt es sich jedoch häufig um Missstände in bestimmten Bereichen und weniger um allgemeine, gesellschaftlich verwurzelte Diskriminierung. Diskriminierung eines Geschlechts findet dann statt, wenn Personen wegen ihres Geschlechts an sich anders, insbesondere schlechter, behandelt werden oder ihren Interessen deshalb nicht gebührend Rechnung getragen wird. Dem entgegen steht die Idee gleicher Rechte, Chancen und des gleichen Ansehens der Menschen verschiedener Geschlechter von Seiten des Staates und in der Gesellschaft. Eine pauschale Gleichschaltung, insbesondere in der Gesetzgebung, verhindert allerdings zum Teil das Eingehen und Einwirken des Staates auf faktische Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Menschen verschiedener Geschlechter können durch Gesetzte unterschiedlich behandelt werden, wenn der Grund für diese Behandlung nicht das Geschlecht an sich ist. Ein Beispiel dafür ist der Mutterschutz, der Frauen unter anderem durch ein Beschäftigungsverbot und besonderen Kündigungsschutz absichert. Diese Privilegien werden aufgrund einer Geburt gewährt und nicht aufgrund des Geschlechts. Aufkommen und Erfolg des Feminismus in den vergangenen Jahrzehnten war berechtigt und richtig. Dieser darf aber nicht zum Selbstzweck werden oder nur noch der eigenen Erhaltung dienen. Wenn Feminismus Frauen bevormundet oder besser als diese zu wissen meint, was für sie gut ist, hintergeht er seine eigenen Grundlagen und Ziele. '''Gleichberechtigung und der Staat''' Staatliche Strukturen sind allgemein enger an Gleichberechtigung zu binden. Der Grund dafür liegt im Wesen des Staates, der die gesamte Gesellschaft repräsentieren soll und letztlich von allen getragen und finanziert wird. Das muss auch berücksichtigt werden, wenn der Staat andere Organisationen fördern soll. Der Staat hat insbesondere Raum für freie Entscheidungen zu schaffen und die Grundlagen für diese den Bürgern bereitzustellen. Dies soll dem Einzelnen und der Gesellschaft ermöglichen, Rollen zu finden, diese bei Bedarf zu verändern und den Betroffenen dabei die Entscheidung weitgehend selbst überlassen. Dabei ist es wichtig, dass die Schaffung von Entscheidungsfreiheit nicht nur formal oder bürokratisch, sondern tatsächlich stattfindet. Exemplarisch hierfür ist die Schaffung von ausreichend verfügbaren Kindergarten- und Betreuungsplätzen. Ziel muss sein, dass die Lebens- und Familienplanung nicht durch einen Mangel an Plätzen strukturell auf bestimmte Konstellationen beschränkt wird. Der Staat muss nach Möglichkeit eingreifen, um existierenden oder drohenden Ungleichheiten entgegenzuwirken, wenn so Gleichberechtigung geschaffen werden kann. Dies kann etwa bei der Berücksichtigung körperlicher Unterschiede der Fall sein. Ebenso müssen der Staat und die öffentliche Hand die Erfassung des Geschlechts unterlassen, wo im Sinne der Datensparsamkeit keine Notwendigkeit dafür besteht. Ein Beispiel dafür ist die Speicherung des Geschlechts im Rahmen der kommunalen Melderegister. Der Fokus staatlicher Förderung muss im Vergleich zu den letzten Jahrzehnten wieder stärker diversifizieren, da speziell das männliche Geschlecht Aufmerksamkeit mittlerweile häufiger notwendig hat. So im öffentlichen Schul- und Hochschulwesen, in dem Frauen früher im Nachteil waren. Heute stellen sie mehr Abiturienten und Studienanfänger. Zwei Drittel aller Schulabbrecher sind hingegen männlich und damit Bildungsverlierer [1]. Folglich brauchen wir Schulen und Bildungseinrichtungen, die allen Geschlechtern gleichermaßen gerecht werden. Denn Bildung ist eine Aufgabe von Staat und Allgemeinheit und muss allen Geschlechtern die gleiche Grundlage für ihre Möglichkeiten im Leben bieten. '''Unterstützungsstrukturen''' Eine diskriminierende, staatlich vorgeschriebene Geschlechter-Quote oder ein vergleichbares Konstrukt ist kein geeignetes Werkzeug für mehr Gleichberechtigung. Es besteht etwa die Gefahr, dass Frauen in Firmen und Organisationen als “Quotenweibchen“ betrachtet und abgestempelt werden. Ebenso besteht die Gefahr, dass per Quote geförderte Personen für die anstehenden Aufgaben schlechter geeignet sind und dadurch bestehende Vorurteile noch verstärkt werden. Auch steht durch eine solche Maßnahme schon aus Prinzip das Geschlecht wieder im Vordergrund, und nicht die Qualifikation oder die Anforderungen einer Stelle. Die Bedeutung des Geschlechts sinkt also durch eine solche Maßnahme nicht, sondern sie steigt. Gleichberechtigung definiert sich nicht notwendigerweise über Anteile eines Geschlechts und wird durch diese auch nicht ohne weiteres erreicht. Diese Annahme lässt unterschiedliche Interessen und Vorlieben der Menschen unberücksichtigt. Wie und nach welchem Lebensstil der Einzelne lebt ist nicht die Entscheidung des Staates. Sonst sollte man konsequenterweise auch Quoten nach Alter, Bildungsabschluss und diversen anderen Kriterien einführen, was völlig unsinnig wäre. Wenn durch Gesetze geschaffene Unterstützungsstrukturen nur der Vorteilsgewinnung eines Geschlechts dienen und die Interessen der Allgemeinheit nicht berücksichtigen, sind sie inakzeptabel und müssen reformiert oder aufgelöst werden. Ein Negativbeispiel: Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Goslar wurde prompt entlassen, nachdem sie sich - entsprechend der offiziellen Definition ihres Amtes - auch für die Belange der Männer eingesetzt hatte. Ein solches Amt soll aber nicht der Definition eines Geschlechts als benachteiligter Teil der Gesellschaft dienen. In der Politik allgemein und insbesondere im Wahlkampf werden gerne Forderungen erhoben, die im wesentlichen Klientelpolitik für ein Geschlecht darstellen. Dabei besteht die Gefahr, am Ende nur an der Sicherung von Privilegien einzelner Gruppen zu arbeiten, auch wenn dies gar nicht der ursprüngliche Gedanke war. Durch Forderungen dieser Art entfernt man sich vom Ziel der Gleichberechtigung eher, als dieses Ziel zu fördern. Falls es staatliche Vorgaben zur Relevanz von Geschlechtern für Dritte gibt, müssen diese konsequent gestaltet sein. So ist die Benachteiligung einer Person aufgrund ihres Geschlechts in Deutschland etwa bei Bewerbungsgesprächen gesetzlich verboten (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)). Gleichzeitig kann aber beispielsweise die Deutsche Telekom öffentlich verkünden, in Zukunft bestimmte Geschlechteranteile in der eigenen Belegschaft anzustreben [2]. Damit ist von kollektiver Benachteiligung des zu "reduzierenden" Geschlechts bei der zukünftigen Einstellung und Beförderung von Personal auszugehen. Es ist nicht einzusehen, warum ersteres zu Schadensersatzansprüchen führt, letzteres hingegen ohne Folgen bleibt. '''Gleichberechtigung in Gesellschaft und Öffentlichkeit''' Der Staat darf nicht das Ziel verfolgen, ein politisch motiviertes Rollen- oder Geschlechtermodell gegenüber der Gesellschaft zu etablieren. Emanzipation stellt einen Prozess dar, der einsetzt, wenn er notwendig ist und sich entfalten kann. Er ist kein Selbstzweck für Gruppierungen, Organisationen oder Personen. In jeder Gesellschaft entwickeln sich geschlechtertypische Rollen und Rollenbilder. Es wäre illusorisch zu denken, diese Geschlechterrollen ließen sich durch politische Maßnahmen einfach eliminieren. Dies ist als Ziel im übrigen auch unzureichend. Vielmehr ist eine Reihe von Aspekten wichtig. So ist Toleranz in der Gesellschaft notwendig, da nicht jeder den existierenden Rollen entsprechen will oder kann. Sie sichert dem Einzelnen seine Freiheit. Gleichzeitig entsteht dadurch auch Raum für Vielfalt. Der wird benötigt, damit sich die Gesellschaft verändern kann. Das verhindert auch, dass existierende Rollenbilder nicht mehr mit der Realität übereinstimmen und Menschen darin aufgerieben werden. Außerdem darf der Staat - wie bereits beschrieben - kein Geschlechtermodell vertreten oder fördern. Sonst würde ein solches Modell von statischen Strukturen gesellschaftlich manifestiert. Dies hemmt die Möglichkeit der Gesellschaft, sich frei zu verändern und zu entwickeln und ist deshalb inakzeptabel. Schließlich gilt es noch zu beachten, dass keine Rolle nur positiv oder negativ besetzt ist. Geschlechterrollen an sich bevorteilen oder benachteiligen nicht, sondern sie profilieren. Angenommen, ein Geschlecht wird durch eine Rolle als besonders wehrhaft oder als optisch attraktiv charakterisiert. Dadurch wird leider auch die Ausübung von Gewalt beziehungsweise eine Überbewertung des Äußeren gegenüber Menschen dieses Geschlecht eher der Fall sein. Alle Geschlechter verfügen über moralische Gleichheit. Die Idealisierung eines Geschlechts zum gesellschaftlichen Vorbild ("gender mainstreaming") in der Öffentlichkeit, den Medien, der Werbung und der politischen Debatte ist fatal und zerstört die Vielfalt in der Gesellschaft. Strömungen, die ein Geschlecht an sich als verachtenswert oder minderwertig betrachten, sind unmenschlich und müssen bekämpft werden. Wesen und Aufbau politischer Parteien soll sich nach demokratischen Maßstäben richten und nicht nach geschlechterorientierten Kriterien oder Dogmen. In den Parteien in Deutschland existieren geschlechtsbedingte Beschränkungen der demokratischen Teilhabe, etwa durch den möglichen Ausschluss der männlichen Teilnehmer von Versammlungen bei den Grünen. Ebenso existieren in verschiedenen Parteien Quoten, die strukturell eine Unterrepräsentanz von Teilen der Mitgliederbasis verursachen. '''Sprache & Wissen''' Unter dem Vorwand geschlechtsbezogener Betonungen vorgenommene Sprachverunstaltungen sind abzulehnen, insbesondere das sogenannte Binnen-I. Diesbezügliche Sprachregelungen und -vorgaben seitens staatlicher Institutionen müssen abgeschafft werden. Unsere Sprache kann grammatikalisch alle Geschlechter mit einbeziehen, dieses Potenzial muss genutzt werden. Vermeintlich notwendige Hervorhebungen machen diese Möglichkeit hingegen zunichte. Die Bezeichnung staatlicher Stellen und Institutionen soll keine Geschlechter ausschließen, sofern eine Stelle keinen dedizierten Auftrag hat. In Bayern betrifft das etwa das “Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen”. Ähnlich das Bundesfamilienministerium, umgangssprachlich auch "Ministerium für alles außer Männer" genannt. Eine solche Bezeichnung suggeriert, dass der Staat eine Hilfsbedürftigkeit gesellschaftlicher Gruppen ausschließt. Jüngere Männer ohne Familie werden ausdrücklich nicht mit eingeschlossen. Der Staat muss zwar mit Augenmaß fördern, eine solche Polarisierung ist jedoch nicht mehr zu rechtfertigen. Im Sinne einer Informations- und Wissensgesellschaft sollen Eigenschaften und Verhältnisse aller Geschlechter in den verschiedenen Lebensbereichen erforscht und statistisch erfasst werden. Dies ist für die Anregung und Unterstützung öffentlicher Debatten sehr wichtig. Solches Wissen kann Fehlannahmen und falsche Entscheidungen verhindern. Deshalb brauchen wir aussagekräftige und belastbare Studien und Statistiken zu Fragen der Geschlechtergerechtigkeit. <br>  
Alle Kinder und Jugendlichen sollen bis zum einschließlich 16. Lebensjahr zu allen vom Staat, Bundesland, Bezirk oder den Kommunen subventionierten/geförderten Kultur- und Freizeiteinrichtungen kostenfreien Zutritt erhalten. Zu diesen Einrichtungen zählen u.a. Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Zoologische Gärten und Botanische Gärten. Der Antrag betrifft nicht privatwirtschaftlich betriebene Einrichtungen! Alle diese Einrichtungen werden von der Gemeinschaft, also von uns, bereits hoch subventioniert. Die Gemeinschaft unterhält diese Einrichtungen weil sie zu den Grundbedürfnissen unserer Nation gehören (Theater, Opernhäuser = Dichter & Denker), einen Bildungsauftrag (Museen, Zoos) oder einen sozialen Charakter (Zoos, Schwimmbäder) haben. Eine Theaterkarte zum Beispiel wird mit 70-400 Euro pro Gast subventioniert. Bei Zoos und Schwimmbädern liegt die Höhe der Subvention i.d.R. über dem ermäßigten Eintrittspreis für Kinder. Indem wir allen Kindern, unabhängig von der finanziellen Ausstattung des Elternhauses, die Möglichkeit geben, einfach und unbürokratisch diese Einrichtungen zu nutzen, werden wir langfristig auch dazu beisteuern, dass wieder ein Interesse für Kultur- und Freizeitmöglichkeiten geweckt wird. Außerdem können Schulen ihren Unterricht in diese Einrichtungen "verlegen". Dass dies so ist, zeigen Beispiele aus Italien und England und auch in Sachsen und Hamburg, wo teilweise Museen dies bereits praktizieren. Sachsen argumentiert mit dem Hinweis, dass Museen einen Bildungsauftrag haben und öffentliche Bildung für Kinder und Jugendliche kostenfrei zugänglich sein muss. Für Kinder aus sozial schwachen Familien sind selbst "Kinderpreise" nicht zu stemmen. Dies führt zu Ausgrenzung und Schichtenbildung und behindert schon früh die freie Entfaltung bei Kindern und die Teilhabe an der Gemeinschaft. Eine Gesellschaft die bewusst den Wert der Kinder anerkennt und ihnen die Möglichkeiten gibt, an den kommunal, regional, und staatlich geförderten Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen kostenfrei teilzuhaben, die wird auch in einigen Jahrzehnten etwas davon zurückbekommen. Dann, wenn es darum geht, dass sich diese dann erwachsenen Kinder um die Alten der Gesellschaft kümmern – wird eine solche Gesellschaft auch für deren Bedürfnisse ein Ohr haben. Um dieses Modell umzusetzen, müssen keine weiteren Behörden gegründet werden. Es müssen keine Gutscheine gedruckt werden und die erwähnten Einrichtungen sind bereits alle landesweit vorhanden. Sollte unser Angebot wider Erwarten von den Kindern und Jugendlichen nicht angenommen werden, dann kostet das uns auch nichts, und von der Aufwandsseite kostet es erst einmal keinen Cent.  
Die Piratenpartei Bayern spricht sich gegen die Schaffung gesetzlicher Ausnahmen zugunsten religiös motivierter Beschneidungen aus. Dies würde das Recht auf freie Religionsausübung über das Kindeswohl und die körperliche Unversehrtheit stellen, was wir nicht akzeptabel finden. Zugleich ruft die Piratenpartei Bayern dazu auf, die Diskussion auf sachlicher, medizinisch und wissenschaftlich fundierter Ebene zu führen und chirurgische Eingriffe an Kleinkindern nach deren medizinischen Folgen und nicht nach deren Begründung (beispielweise als religiöses Ritual) zu beurteilen. Dabei muss vom Einzelfall ausgehend begründet werden, ob ein Eingriff medizinisch vorteilhaft (z.B. Impfung), medizinisch unbedenklich oder medizinisch nicht akzeptabel (z.B. weibliche Beschneidung) ist. Medizinisch aus Sicht des Kindes vorteilhafte und unbedenkliche Eingriffe sollen dabei einheitlich nach Ermessen der Eltern erlaubt, nicht akzeptable Eingriffe einheitlich verboten werden.  +
Der Landesparteitag möge folgendes Positionspapier beschließen: Wir lehnen die politische Intention des Begriffs „Geistiges Eigentum" ab. Er wird offensichtlich regelmäßig missbraucht, um unberechtigte Interessen durchzusetzen und nicht vorhandene Ansprüche einzufordern. Es wird ein Vergleich zu Eigentumsrechten gezogen, der zu kurz greift. Das sogenannte „Geistige Eigentum" ist ein Kampfbegriff von Interessengruppen zur Durchsetzung ihrer Ziele gegenüber der Allgemeinheit. Er wird zwar unter Juristen verwendet, jedoch wird er politisch in erheblichem Maße missbraucht und muss deshalb ebenso politisch abgelehnt werden. Der Begriff geht am Kern der Sache vorbei. So besitzt ein Urheber zwar das Eigentum an den Urheberrechten seiner Werke, jedoch handelt es sich dabei nur um ein begrenztes Monopolrecht. Hier den Eigentumsbegriff direkt anzuwenden, lässt das Urheberrecht – wahlweise das Patentrecht oder ähnliche rechtliche Regelungen – außen vor. Damit übergeht man angenehm deren Besonderheiten und vor allem ihre Einschränkungen, etwa die Laufzeiten, welche beim herkömmlichen Eigentumsbegriff so nicht existieren. Als passender Ersatz bietet sich der schon lange existierende Begriff „Immaterialgüterrecht“ an. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: * keine Förderung des Begriffs durch Organe und Publikationen des Freistaats Bayern * Fördergelder und vergleichbare Unterstützungsleistungen – insbesondere im Kulturbereich – für Kampagnen und Projekte, die diesen Begriff regelmäßig nutzen oder unterstützen, sind nicht zu gewähren bzw. einzustellen. * In bayerischen Schulen, Kindergärten und sonstigen Bildungseinrichtungen hat keine Lehre dieses Denkschemas stattzufinden, weder im Lehrplan noch durch Externe. * Stattdessen soll eine kritische Auseinandersetzung insbesondere mit dem Gedanken des anglo-amerikanischen „intellectual property" sowie eine sachliche Unterrichtung von Themen wie Urheberrecht, Patentwesen usw. stattfinden.  +
Das Binnen-I, der Gender Gap und ähnliche Konstrukte sollen in offiziellen Texten der Piratenpartei nicht verwendet werden. Hierzu gehören unter anderem Satzungen, Geschäftsordnungen, Programme, Positionspapiere, Pressemitteilungen, Veröffentlichungen von Parteiorganen, Protokolle und Wahlkampfmaterialien.  +