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− # der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. +
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− Onlineparteitage tagen online und öffentlich.<br />
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− Geheime Abstimmungen und Wahlen können nur auf einem Präsenzparteitag stattfinden.<br />
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− In diesem Fall erfolgt die Schlussabstimmung bei Satzungsänderungen und bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes in einem geheim abzustimmenden Basisentscheid.
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* geändert auf dem [[Bundesparteitag 2025.3]] am 27./28.09.2025 in Saarbrücken/Dudweiler ([{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|oldid=2688146}} Versionslink], [{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|diff=2688146&oldid=2685879}} Änderungen])
* geändert auf dem [[Bundesparteitag 2024.1]] am 14./15.09.2024 in Nürnberg ([{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|oldid=2675359}} Versionslink], [{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|diff=&oldid=2675359&oldid=2651638}} Änderungen])
* geändert auf dem [[Bundesparteitag 2024.1]] am 14./15.09.2024 in Nürnberg ([{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|oldid=2675359}} Versionslink], [{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|diff=&oldid=2675359&oldid=2651638}} Änderungen])
* geändert auf dem [[Bundesparteitag 2023.1]] am 24./25.06.2023 in Magdeburg ([{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|oldid=2651638}} Versionslink], [{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|diff=&oldid=2651638&oldid=2639575}} Änderungen])
* geändert auf dem [[Bundesparteitag 2023.1]] am 24./25.06.2023 in Magdeburg ([{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|oldid=2651638}} Versionslink], [{{fullurl:{{FULLPAGENAME}}|diff=&oldid=2651638&oldid=2639575}} Änderungen])
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Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt, spätestens nach der Dauer von 27 Monaten. Über die Amtsdauer entscheidet der jeweilige Bundesparteitag vor der Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Rücktritt, Handlungsunfähigkeit oder der geheim abzustimmenden Abwahl eines Vorstandsmitgliedes soll dessen Amt gesondert vom Bundesparteitag für die restliche Amtsdauer neu gewählt werden.
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Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei Verhinderung von einem vertretungsberichtigten Mitglied des Bundesvorstandes einberufen. Alles Weitere, insbesondere Fristen und Umfang der Einladung, regelt die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes. Abweichende Regelungen zu Satz 2 kann der Bundesvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegen.
Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
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Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
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Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.
Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene. Er kann in allen Formen ausgerichtet werden, die nach § 9 Abs. 1 PartG zulässig sind.
Er findet als Präsenzveranstaltung oder als Onlineveranstaltung statt.<br />
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Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 8 Wochen vorher ein; die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Website http://www.piratenpartei.de. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens acht Wochen vor einem Präsenzparteitag oder mindestens vier Wochen vor einem Onlineparteitag ein; die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Website http://www.piratenpartei.de. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
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Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
Über den Parteitag, Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Das Parteitagsprotokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem, zum Ende der Versammlung amtierenden, Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterschrieben. Das Wahlprotokoll wird durch die Wahlleitung sowie mindestens einer wahlhelfenden Person unterschrieben und dem Parteitagsprotokoll beigefügt.
Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
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Der Bundesvorstand kann vorsehen, dass Piraten am Parteitag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
Der Bundesvorstand kann vorsehen, dass Piraten am Parteitag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
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Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sieben Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde, die zum Zeitpunkt der Antragseinreichung Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind. Sofern ein Antrag in direkter Konkurrenz zu einem anderen bereits gestellten Antrag eingereicht werden soll, so ist dies bis fünf Wochen vor dem Beginn des Bundesparteitags möglich. Anträge zur Satzung können nach Einreichung bis zwei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages noch durch die Antragsteller verändert werden. Dabei muss der wesentliche Inhalt bestehen bleiben.
Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sieben Wochen vor Beginn eines Präsenzparteitages oder mindestens drei Wochen vor Beginn eines Onlineparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde, die zum Zeitpunkt der Antragseinreichung Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind. Sofern ein Antrag in direkter Konkurrenz zu einem anderen bereits gestellten Antrag eingereicht werden soll, so ist dies bis fünf Wochen vor Beginn eines Präsenzparteitags oder zwei Wochen vor Beginn eines Onlineparteitags möglich. Anträge zur Satzung können nach Einreichung bis zwei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages noch durch die Antragsteller verändert werden. Dabei muss der wesentliche Inhalt bestehen bleiben.
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Anträge, die eine Satzungsbeiordnung, nicht aber die auf diese bezogenen Regelungen in der Satzung, betreffen, benötigen fünf Antragsteller und unterliegen keiner Antragsfrist, sofern die Satzung oder ersatzweise die Beiordnung selbst dies für die Beiordnung nicht anders regelt.
Anträge, die eine Satzungsbeiordnung, nicht aber die auf diese bezogenen Regelungen in der Satzung, betreffen, benötigen fünf Antragsteller und unterliegen keiner Antragsfrist, sofern die Satzung oder ersatzweise die Beiordnung selbst dies für die Beiordnung nicht anders regelt.
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Wird ein Antrag eingereicht, bevor zu einem Bundesparteitag eingeladen wurde, ist die Formerfordernis der ausreichenden Anzahl von Antragstellenden dann erfüllt, wenn es sich dabei zum Zeitpunkt der Einladung um Mitglieder im Sinne der Satzung handelt.
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