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HE:Giessen-Lahn-Dill/aKPT/2013.1/Anträge/S-01: Unterschied zwischen den Versionen
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(kein Unterschied)
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Aktuelle Version vom 8. September 2013, 16:59 Uhr
| Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Kreisverband Gießen-Lahn-Dill von Nowrap 12:16, 12. Aug. 2013 (CEST). Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik GI-LDK]]. |
- Titel = Korrektur der Trennungsbedingung des KV-Zusammenschlusses
- Änderungsantrag Nr.
- S-01
- Beantragt von
- Nowrap 12:16, 12. Aug. 2013 (CEST)
- Betrifft
- Satzung GI-LDK / § 22 (3)
- Beantragte Änderungen
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung (Überarbeitung) der Kreissatzung an § 22 Absatz 3 beschließen:
- Begründung
Diese Änderungen der Satzung kann das Versäumnis des Kreisvorstandes zur frist- und satzungsgerechten Einladung für einen nach § 22 (3) zwingend notwendigen ordentlichen Kreisparteitag, der nach § 11 (4) nur im ersten Halbjahr unter Wahrung einer 4-Wochen-Frist möglich ist, heilen.
Der Antrag wurde bereits am 04.06.2013 frist- und formgerecht eingereicht.
| ORIGINAL | Überarbeitung |
|---|---|
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"Die Mitglieder der zusammengeschlossenen Kreise Gießen und Lahn-Dill haben einmal jährlich auf dem ordentlichen Kreisparteitag darüber abzustimmen, ob der Zusammenschluss der beiden Kreise zu einem gemeinsamen Kreisverband fortbestehen soll. Die Abstimmung hat getrennt nach Landkreisen zu erfolgen. Über den Fortbestand des Zusammenschlusses entscheiden die Mitgliederversammlungen jeweils mit einfacher Mehrheit. Erhält auch nur eine der durchzuführenden Abstimmungen die erforderliche einfache Mehrheit nicht, gilt der gemeinsame Kreisverband als aufgehoben." |
"Die Mitglieder der zusammengeschlossenen Kreise Gießen und Lahn-Dill haben einmal jährlich auf einem Kreisparteitag darüber abzustimmen, ob der Zusammenschluss der beiden Kreise zu einem gemeinsamen Kreisverband fortbestehen soll. Die Abstimmung hat getrennt nach Landkreisen zu erfolgen. Über den Fortbestand des Zusammenschlusses entscheiden die Mitgliederversammlungen jeweils mit einfacher Mehrheit. Erhält auch nur eine der durchzuführenden Abstimmungen die erforderliche einfache Mehrheit nicht, gilt der gemeinsame Kreisverband als aufgehoben." |
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
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- ...
Diskussion
Bitte hier das FÜR und WIDER (= GEGEN) eintragen.
- Argument 1
- ...
- Argument 2
- ...