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Änderungen

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Anwendung der Änderungen welche auf dem Ersten Kreisparteitag 2024 am 24.11.2024 beschlossen wurden
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{{Offiziell}}
__NOEDITSECTION__
</noinclude>
<span id="S">
=SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND KREISVERBAND RHEIN-ERFT=
</span>
<span id="S1">
==§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet==
</span>

<span id="S1.1">(1)</span> Der Kreisverband Rhein-Erft ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen auf Kreisebene.

<span id="S1.2">(2)</span> Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft“. Seine Kurzbezeichnung lautet "PIRATEN Rhein-Erft".

<span id="S1.3">(3)</span> Der Sitz des Kreisverbandes ist Bergheim. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Rhein-Erft-Kreis.

<span id="S2">
==§ 2 – Mitgliedschaft==
</span>

<span id="S2.1">(1)</span> Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die [[Bundessatzung]] und die [[NRW:Satzung|Landessatzung]] geregelt.

<span id="S2.2">(2)</span> Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Kreisverbandes Rhein-Erft wird im Folgenden die Kurzform Rhein-Erft-Piraten verwendet.

<span id="S3">
==§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder ==
</span>

<span id="S3.1">(1)</span> Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

<span id="S4">
==§ 4 – Ordnungsmaßnahmen==
</span>

<span id="S4.1">(1)</span> Alle Regelungen der [[Bundessatzung#.C2.A7_6_-_Ordnungsma.C3.9Fnahmen|Bundessatzung]] zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

<span id="S4.2">(2)</span> Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen. Der Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt.

<span id="S5">
==§ 5 – Gliederung==
</span>

<span id="S5.1">(1)</span> Die Gliederung in nachgeordnete Verbände regelt die [[NRW:Satzung#.C2.A7_5_.E2.80.93_Gliederung|Landessatzung]].

<span id="S5.2">(2)</span> Der Kreisverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei auf Kreissebene sowie allen darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch keine zuständigen Ortsverbände oder Ortsgruppen ordentlich gegründet worden sind.

<span id="S5.3">(3)</span> Die Einladungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne existierende Gliederung darf 14 Tage nicht unterschreiten.

<span id="S5.4">(4)</span> In Gemeinden ohne Ortssverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Kreisvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.

<span id="S6">
==§ 6 – Organe des Kreisverbandes==
</span>

<span id="S6.1">(1)</span> Die Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

<span id="S6a">
==§ 6a – Der Kreisparteitag==
</span>

<span id="S6a.1">(1)</span> Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Er tagt
:<span id="S6a.1a">a)</span> mindestens ein Mal im Kalenderjahr,
:<span id="S6a.1b">b)</span> grundsätzlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres
:<span id="S6a.1c">c)</span> grundsätzlich öffentlich.

<span id="S6a.2">(2)</span> Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

<span id="S6a.3">(3)</span> Die Einladungsfrist für ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage beträgt 14 Tage und erfolgt digital per E-Mail an alle Mitglieder sowie über die üblichen Kommunikationskanäle des Kreisverbands, mindestens aber über einen Beitrag auf der Website.

<span id="S6a.4">(4)</span> Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt neun Tage. Spätestens fünf Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 14 Tagen, sie sind spätestens elf Tage vor einem ordentlichen Parteitag zu veröffentlichen.

<span id="S6a.5">(5)</span> Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Kreisparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Kreisvorstandes.

<span id="S6a.6">(6)</span> Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.

<span id="S6a.7">(7)</span> Der Kreisparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Kreisparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Kreisparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

<span id="S6a.8">(8)</span> Der Kreisparteitag tagt neben physischen Versammlungen auch online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach [[Bundessatzung#.C2.A7_4_-_Rechte_und_Pflichten_der_Piraten|§ 4 Abs. 4 S. 1]] der Bundessatzung.

<span id="S6a.9">(9)</span> Zwischen der Veröffentlichung eines Antrages im Abstimmungssystem und seiner Abstimmung müssen mindestens 120 Stunden liegen. Zwischen der Veröffentlichung eines Satzungs- oder Programmänderungsantrags oder eines Antrags auf Änderung der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung und seiner Abstimmung müssen mindestens 360 Stunden liegen.

<span id="S6a.10">(10)</span> Der Kreisparteitag beschließt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch ihre Konstituierung geregelt ist. Nach der Konstituierung sind Änderungen an der Geschäftsordnung durch die Ständige Mitgliederversammlung selbst abzustimmen.

<span id="S6a.11">(11)</span> Im Rahmen der Ständigen Mitgliederversammlung finden keine geheimen Abstimmungen und keine Personenwahlen statt.

<span id="S6a.12">(12)</span> Die [[#S6a.2|Absätze 2 bis 7]] finden auf die Ständige Mitgliederversammlung keine Anwendung.

<span id="S6b">
==§ 6b – Der Kreisvorstand==
</span>

<span id="S6b.1">(1)</span> Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes an.

Jedes Vorstandsamt soll grundsätzlich doppelt besetzt und von jeweils zwei Personen ausgeführt werden, wobei zwischen erstem und zweitem Amtsträger unterschieden wird. Dies betrifft die Rollen:

* Erster und Zweiter Vorsitzender
* Erster und Zweiter Kreisschatzmeister
* Erster und Zweiter Generalsekretär

Zusätzlich dazu können Beisitzer gewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die oben genannten Vorstandsämter prioritär besetzt werden und die Anzahl an Vorstandsmitgliedern nicht höher als acht ist.

<span id="S6b.1a">(1a)</span> Der Zweite Vorsitzende ist stellvertretender Vorsitzender i. S. d. [https://www.gesetze-im-internet.de/partg/__9.html § 9 Abs. 4 PartG]. Wurde kein zweiter Vorsitzender vom Kreisparteitag gewählt, so übernimmt der erste Generalsekretär diese Funktion.

<del><span id="S6b.1b">(1b)</span> ''Gestrichen''</del>

<span id="S6c.1c">(1c)</span> Im Falle eines krankheitsbedingten oder anderweitigen Ausfalls eines Vorstandsmitglieds von mehr als vier Wochen übernimmt der zweite Amtsträger automatisch die volle Verantwortung und Vertretung der Position. Sofern beide Amtsträger in einer Position ausfallen, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes kommissarisch beauftragen.

<span id="S6b.2">(2)</span> Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband Rhein-Erft nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen des Kreisparteitages. Monetär wird der Kreisverband nur durch den Ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter im Sinne des Abs. 1a und den Ersten und Zweiten Schatzmeister vertreten. Sie haben Zugriff auf das Konto des Kreisverbandes.

<span id="S6b.2a">(2a)</span> Der Vorstand kann durch Beauftragung zeitlich begrenzt, und/oder an ein Amt gebunden weiteren Personen Zugriff auf das Konto gewähren. Diese Beauftragungen enden mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

<span id="S6b.2b">(2b)</span> Überweisungen und Einzugsermächthigungen müssen von mindestens zwei befugten Personen genehmigt werden. Hiervon ausgenommen sind die Schatzmeister.

<span id="S6b.3">(3)</span> Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden mindestens alle zwei Kalenderjahre vom Kreisparteitag gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.

<span id="S6b.4">(4)</span> Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

<span id="S6b.5">(5)</span> Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes kann der Kreisvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

<span id="S6b.5a">(5a)</span> Tritt der Kreisvorstand auf einen Antrag nach [[#S6b.5|§ 6b Abs. 5]] hin nicht innerhalb von 30 Tagen zusammen und befasst sich mit den Fragestellungen, gilt er als zurückgetreten. In diesem Fall führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte und beruft unverzüglich einen Kreisparteitag ein, der ausschließlich die Neuwahl des Kreisvorstandes behandelt.

<span id="S6b.6">(6)</span> Der Kreisvorstand gibt sich unter Beachtung von [[#S6b.12|Absatz 12]] eine Geschäftsordnung. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

:<span id="S6b.6a">a)</span> Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
:<span id="S6b.6b">b)</span> Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
:<span id="S6b.6c">c)</span> Dokumentation der Sitzungen,
:<span id="S6b.6d">d)</span> virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
:<span id="S6b.6e">e)</span> Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
:<span id="S6b.6f">f)</span> Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes,
:<span id="S6b.6g">g)</span> Beschlussfähigkeit,
:<span id="S6b.6h">h)</span> Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
:<span id="S6b.6i">i)</span> Turnus der Vorstandssitzungen,
:<span id="S6b.6j">j)</span> genaueren Amtsbezeichnungen der weiteren Mitglieder nach [[#6b.1|Absatz 1]].

<span id="S6b.7">(7)</span> Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

<span id="S6b.8">(8)</span> Jedes Vorstandsmitglied schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes veröffentlicht wird.

<span id="S6b.9">(9)</span> Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der zweite Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

<span id="S6b.10">(10)</span> Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als die Hälfte der durch den Kreisparteitag gewählten Vorstandsmitglieder oder auf weniger als drei, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen. Erklärt sich der Kreisvorstand selbst für handlungsunfähig, führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte und beruft unverzüglich einen Kreisparteitag ein, der ausschließlich die Neuwahl des Kreisvorstandes behandelt.

<span id="S6b.11">(11)</span> Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu ist binnen der allgemeinen Frist für Anträge zum Kreisparteitag zu stellen. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Kreisvorstandes entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.

<span id="S6b.12">(12)</span> Der Kreisvorstand
:<span id="S6b.12a">a)</span> unterhält eine Internetpräsenz, die der Bundes-, Landes- oder Kreisverband zur Verfügung stellt,
:<span id="S6b.12b">b)</span> veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf seiner Internetpräsenz,
:<span id="S6b.12c">c)</span> dokumentiert jede Sitzung,
:<span id="S6b.12d">d)</span> veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf seiner Internetpräsenz,
:<span id="S6b.12e">e)</span> hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung und auf seiner Internetpräsenz fest,
:<span id="S6b.12f">f)</span> lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und den üblichen Kommunkationskanälen des Kreisverbandes und seiner Ortsverbände, -gruppen und -teams zu Sitzungen ein und
:<span id="S6b.12g">g)</span> hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab.

<span id="S6b.13">(13)</span> Dem Generalsekretär obliegen die Mitgliederverwaltung, die innerparteiliche Verwaltung und die technische Organisation.

<span id="S7">
==§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen==
</span>

<span id="S7.1">(1)</span> Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.

<span id="S7.2">(2)</span> Die Einladungsfrist für Aufstellungsversammlungen soll 23 Tage nicht unterschreiten. In dringlichen Fällen, insbesondere nach der Bekanntgabe vorgezogener Neuwahlen, kann die Frist bis auf sieben Tage verkürzt werden. In diesem Fall ist die Dringlichkeit in der Einladung zu begründen.

<span id="S8">
==§ 8 – Satzungs- und Programmänderung==
</span>

<span id="S8.1">(1)</span> Änderungen der Kreissatzung, Programme und Wahlprogramme des Kreisverbandes können nur vom Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.

<del><span id="S8.2">(2)</span> ''Gestrichen''</del>

<span id="S8.3">(3)</span> Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Kreisverbandes eingereicht werden.

<span id="S8.4">(4)</span> Rechtschreibkorrekturen, Umnummerierungen und andere redaktionelle Änderungen von
* der Kreissatzung,
* Anhängen dieser Kreissatzung,
* der Grundsatzprogramme,
* des Parteiprogramms,
* der Wahlprogramme,
* der Positionspapiere,
* Finanzanträgen
* und sonstigen Anträge
können vom Kreisvorstand jederzeit auch ohne die in [[#S8.1|Absatz 1]] angegebenen notwendigen Beschlussmehrheiten durchgeführt werden. Die Mitglieder sollen über Änderungen informiert werden, dazu genügt die Aufnahme der Änderungen in ein Protokoll einer Kreisvorstandssitzung.

<span id="S9">
==§ 9 – Auflösung und Verschmelzung==
</span>

<span id="S9.1">(1)</span> Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die [[Bundessatzung#.C2.A7_13_-_Aufl.C3.B6sung_und_Verschmelzung|Bundessatzung]] und die [[NRW:Satzung#.C2.A7_9_.E2.80.93_Aufl.C3.B6sung_und_Verschmelzung|Landessatzung]].

<span id="S9.2">(2)</span> Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Kreisparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

<span id="S10">
==§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes-, Landes- und Kreissatzung==
</span>

<span id="S10.1">(1)</span> Die Satzungen untergeordneter Gliederungen dürfen nicht mit den Regelungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen in Konflikt stehen.

<span id="S11">
==§ 11 – Parteiämter==
</span>

<span id="S11.1">(1)</span> Die Regelung der [[Bundessatzung#.C2.A7_15_-_Partei.C3.A4mter|Bundessatzung]] zu den Parteiämtern findet Anwendung.

<span id="S12">
==§ 12 – Datenschutz ==
</span>

<span id="S12.1">(1)</span> Der Kreisverband kann ein eigenes Kreisverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

<span id="S13">
==§ 13 – LiquidFeedback (aufgehoben)==
</span>

(aufgehoben)

<span id="S14">
==§ 14 – Urabstimmungen ==
</span>

<span id="S14.1">(1)</span> Mit Ausnahme der durch Gesetz, diese Satzung oder die Satzung einer übergeordneten Gliederung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, die den Kreisverband betreffen, durchgeführt werden.

<span id="S14.2">(2)</span> Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
:<span id="S14.2.a">a)</span> des Kreisparteitages,
:<span id="S14.2.b">b)</span> des Kreisvorstandes,
:<span id="S14.2.c">c)</span> eines Fünftels der Mitglieder des Kreisverbandes oder
:<span id="S14.2.d">d)</span> von den Ortsverbänden, Ortsgruppen oder Ortsmitgliederversammlungen mindestens dreier Gemeinden.

Soll im Fall eines Ortsverbandes der Vorstand den Antrag stellen, muss seine Satzung dies ausdrücklich bestimmen.

<span id="S14.3">(3)</span> Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Kreisverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes zu veröffentlichen.

<span id="S14.4">(4)</span> Der Kreisvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle ihrer Zulässigkeit findet die Urabstimmung statt.

<span id="S14.5">(5)</span> Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt
:<span id="S14.5.a">a)</span> mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefabstimmung ,
:<span id="S14.5.b">b)</span> mittels Stimmzetteln im Rahmen eines Kreisparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist oder
:<span id="S14.5.c">c)</span> mittels eines vom Kreisparteitag hierfür legitimierten Werkzeuges.

Die Entscheidung hierüber fällt der Kreisvorstand. Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trägt der Kreisverband die Kosten der Urabstimmung.

<span id="S14.6">(6)</span> Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der Mitglieder des Kreisverbandes beteiligt haben.

<span id="S14.7">(7)</span> Der Vorstand kann nähere Bestimmungen treffen.

<span id="S15">
==§ 15 – Konfliktbewältigung und Mediation==
</span>

<span id="S15.1">(1)</span> Zur Beilegung interner Konflikte und zur Unterstützung in Streitfällen können Mitglieder des Kreisverbands eine Mediationsstelle anrufen.

<span id="S15.2">(2)</span> Die Mediationsstelle wird grundsätzlich vom Kreisparteitag nach einer Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Vorstand eingesetzt.

<span id="S15.3">(3)</span> Wählt der Kreisparteitag abweichend von [[#S15.2|Abs. 2]] keine Mediationsstelle, soll der Kreisvorstand in seiner konstituierenden Sitzung die Position benennen.</span>

<span id="S15.4">(4)</span> Die Mediationsstelle darf in ihrer Ausführung nicht befangen sein. Insbesondere darf sie nicht dem Kreisvorstand angehören, mit einem Mitglied des Kreisvorstands in erster Linie verwandt sein, oder sich in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einem Mitglied des Kreisvorstands befinden.

<span id="F">
=FINANZORDNUNG=
</span>

<span id="F1">
==§1 – Gültigkeit==
</span>

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnungen der Bundessatzung und der Landessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Kreisebene.

<span id="F2">
==§2 – Begriffe==
</span>

<span id="F2.1">(1)</span> Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

<span id="F3">
==§3 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel==
</span>

<span id="F3.1">(1)</span> Die Finanzmittel aus

:<span id="F3.1a">a)</span> allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Kreisschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden,
:<span id="F3.1b">b)</span> der staatlichen Teilfinanzierung werden nach dem Schlüssel aus [[#ANHANG_A:_VERTEILUNG_DER_MITTEL_AUS_DER_STAATLICHEN_TEILFINANZIERUNG|Anhang A]] verteilt,
:<span id="F3.1c">c)</span> sonstigen Zuweisungen werden vom Kreisvorstand im sogenannten KV-Budget verwaltet.

<span id="F3.2">(2)</span> Das KV-Budget

:<span id="F3.2a">a)</span> kann der Kreisparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Kreisverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Kreisverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden,
:<span id="F3.2b">b)</span> erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist,
:<span id="F3.2c">c)</span> wird zwischen den Kreisparteitagen vom Kreisvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem können auf Antrag per Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Bei einer Ausgabenhöhe bis 150,- € ist die Zustimmung des Kreisschatzmeisters ausreichend.

<span id="F3.3">(3)</span> Spenden
:<span id="F3.3a">a)</span> können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
:<span id="F3.3b">b)</span> fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Kreisverband.

<span id="F3.4">(4)</span> Alle Organe des Kreisverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

<span id="F3.5">(5)</span> Für Ortsgruppen soll der Kreisvorstand auf Antrag Finanzmittel – in der Regel die Mittel, die einem entsprechenden Ortsverband zustünden, – zurückstellen. Er kann dies auch für Gebiete ohne Ortsgruppe auf begründeten Antrag hin tun. Die zurückgestellten Mittel sollen vorrangig an Organisationseinheiten des jeweiligen Gebietes oder für Zwecke, die der politischen Arbeit in diesem Gebiet förderlich sind, auf Antrag erteilt werden.

<span id="F4">
==§4 – Verwaltung und Buchführung==
</span>

<span id="F4.1">(1)</span> Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Kreisverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

<span id="F4.2">(2)</span> Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Kreisverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

<span id="F5">
==§5 – Rechenschaftsbericht==
</span>

<span id="F5.1">(1)</span> Der Kreisvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.

<span id="F5.2">(2)</span> Alle Untergliederungen haben
: a) ihre Steuererklärung nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters und
: b) ihren Rechenschaftsbericht nach Vorgabe des Schatzmeisters der vorgegliederten Gliederung und des Bundesschatzmeisters
dem Schatzmeister der vorgegliederten Gliederung abzugeben.

<span id="F5.3">(3)</span> Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Kreisverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

<span id="F5.4">(4)</span> Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Kreisverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Kreisschatzmeister zum Kreisparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an das Kreisverbandsbudget.

<span id="SO">
=STRUKTURORDNUNG=
</span>

<span id="SOP">
==Präambel==
</span>

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen, ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

<span id="SO1">
==§1 – Begriffe==
</span>

<span id="SO1.1">(1)</span> Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind

:<span id="SO1.1a">a)</span> Arbeitsgruppen (AG),
:<span id="SO1.1b">b)</span> Arbeitskreise (AK),
:<span id="SO1.1c">c)</span> Projektgruppen (PG),
:<span id="SO1.1d">d)</span> Servicegruppen (SG),
:<span id="SO1.1e">e)</span> Ortsgruppen (OG).

<span id="SO1.3">(3)</span> Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

<span id="SO1.4">(4)</span> Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt.

<span id="SO2">
==§2 – Transparenz==
</span>

<span id="SO2.1">(1)</span> Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

<span id="SO2.2">(2)</span>Alle Organisationseinheiten und ihre Sprecher/ Koordinatoren sind auf der Internetpräsenz des Kreisverbands aufzuführen. Die Termine der Treffen sowie deren Ort sind ebenfalls auf der Internetpräsenz des Kreisverbands aufzuführen, sowie zusätzlich über die üblichen Kommunikationskanäle des Kreisverbandes zu veröffentlichen.

<span id="SO2.3">(3)</span> Treffen sind immer zu protokollieren. Die Protokolle sind - in der Regel binnen 14 Tagen - auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes zu veröffentlichen.

<span id="SO2.4">(4)</span> Jeder Koordinator oder Sprecher einer Organisationseinheit gibt mindestens vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Kreisvorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Kreisvorstand die Aktivität fest.

<span id="S03">
== §3 – Gründung einer Organisationseinheit==
</span>

<span id="SO3.1">(1)</span> Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist dem Kreisvorstand, oder einer vom Kreisvorstand beauftragten Person oder Servicegruppe, mit einer Frist von 7 Tagen mitzuteilen. Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder des Kreisverbandes über die üblichen Kommunikationskanäle, mindestens aber per Mail.

<span id="SO3.2">(2)</span> Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Rhein-Erft-Piraten sein. Die Identität von mindestens drei Gründungsmitgliedern, die Rhein-Erft-Piraten sind, muss dem Kreisvorstand mit ihrem dem Kreisverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Kreisvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.

<span id="S03.3">(3) Der Kreisvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Werktagen widersprechen. Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Schiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

<span id="SO3.4">(4)</span> Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

<span id="SO3.5">(5)</span> Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Servicegruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“, „PG“ oder „SG“ abgekürzt und hat, sofern sie auf Kreisebene arbeitet, das Suffix „Rhein-Erft“, ansonsten ein Suffix, an dem der Wirkungsbereich erkennbar ist. Ortsgruppen werden mit dem Präfix „OG“ abgekürzt und tragen den Namen ihres Gebietes.

<span id="SO3.6">(6)</span> Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

<span id="SO3.7">(7)</span> Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

<span id="SO4">
==§4 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur==
</span>

<span id="SO4.1">(1)</span> Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.

<span id="SO4.2">(2)</span> Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

<span id="SO4.3">(3)</span> Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe, Projektgruppe und Servicegruppe benennen zu jeder Zeit mindestens eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Der Koordinator wird gewählt und ist der Ansprechpartner für den Kreisvorstand.

<span id="SO4.4">(4)</span> Die Organisationseinheiten entwerfen für sich selbst eine Geschäftsordnung, die vom Kreisvorstand spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden muss.

<span id="S04.5">(5)</span> Die Organisationseinheit hält mindestens ein Mal pro Quartal ein öffentliches Treffen unter Teilnahme mindestens dreier Mitglieder ab.

<span id="SO5">
==§5 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten==
</span>

<span id="SO5.1">(1)</span> Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt. Der Eintritt in eine Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

<span id="SO5.2">(2)</span> Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

<span id="SO5.3">(3)</span> Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.

<span id="S05.4">(4)</span> Eine Organisationseinheit kann mit einer Zweidrittelmehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beim Kreisvorstand beantragen. Ein Wiedereintritt ist nur nach Zustimmung der Kreisvorstandes möglich.

<span id="SO6">
==§6 – Auflösung==
</span>

<span id="SO6.1">(1)</span> Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

:<span id="SO6.1a">a)</span> sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
:<span id="SO6.1b">b)</span> der Kreisvorstand feststellt, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Kreisverbandes sind,
:<span id="SO6.1c">c)</span> sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator oder Sprecher verständigen kann,
:<span id="SO6.1d">d)</span> der Kreisvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
:<span id="SO6.1e">e)</span> der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt,
:<span id="S06.1f">f)</span> sie schwerwiegend gegen des [[#SO2|Transparenzgebot (§ 2)]] verstößt,
:<span id="S06.1g">g)</span> das Schiedsgericht auf Antrag des Kreisvorstandes eine Aktivität dieser Organisationseinheit feststellt, die gegen die Kreissatzung, die Satzung einer übergeordneten Gliederung oder die innerparteiliche Ordnung verstößt.

<span id="SO7">
==§7 – Arbeitsgruppe==
</span>

<span id="SO7.1">(1)</span> Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

<span id="SO8">
==§8 – Arbeitskreis==
</span>

<span id="SO8.1">(1)</span> Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Kreisverbandes Rhein-Erft und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

<span id="SO9">
==§9 – Projektgruppen==
</span>

<span id="SO9.1">(1)</span> Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.

<span id="SO9.2">(2)</span> Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.

<span id="SO9.3">(3)</span> Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.

<span id="SO9.4">(4)</span> Die PG soll einen Abschlussbericht erstellen. Der Abschlussbericht soll eine Zusammenfassung der geleisteten Arbeit und der Arbeitsweisen darstellen und dazu dienen, zukünftigen Projektgruppen mit ähnlichen Aufgaben Anhaltspunkte für ihre Arbeit zu liefern.

<span id="SO10">
==§10 – Servicegruppen==
</span>

<span id="SO10.1">(1)</span> Eine Servicegruppe dient der Entlastung des Kreisvorstandes sowie der Einbindung von Parteimitgliedern in die Arbeit des Vorstands, indem sie nach Beauftragung Aufgaben für diesen übernimmt.

<span id="SO10.2">(2)</span> Die SG bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die zu übernehmenden Aufgaben.

<span id="SO10.3">(3)</span> Eine SG kann abweichend von [[#SO3.2|§ 3 Abs. 2]] nur nach [[#SO3.5|§ 3 Abs. 5]] durch den Kreisvorstand oder den Kreisparteitag gegründet werden.

<span id="SO10.4">(4)</span> Arbeitsgruppen, Arbeitskreise und Projektgruppen, die eine Beauftragung durch den Vorstand erhalten, werden zu Servicegruppen. Endet die Beauftragung, so wird sie automatisch wieder zur ursprünglichen Organisationseinheit.

<span id="SO10.5">(5)</span> Abweichend zu [[#SO5.1|§ 5 (1)]] ist die Aufnahme eines Mitglieds in eine Servicegruppe dem Kreisvorstand spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen. Der Kreisvorstand kann der Aufnahme eines Mitglieds in eine Servicegruppe widersprechen.

<span id="SO11">
==§11 – Ortsgruppen==
</span>

<span id="SO11.1">(1)</span> Eine Ortsgruppe kann abweichend von [[#.C2.A73_.E2.80.93_Gr.C3.BCndung_einer_Organisationseinheit|§ 3]] nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit getroffenen Beschluss der Ortsmitgliederversammlung eines Gebietes gegründet werden, in dem die Gründung eines Ortsverbandes möglich wäre, ein solcher jedoch nicht existiert. Die Gründung muss von mindestens 5 stimmberechtigten Piraten, die ihren Wohnsitz im betroffenen Gebiet haben, beim Kreisvorstand beantragt werden.

<span id="SO11.2">(2)</span> Innnerhalb der politischen Grenzen eines Gebietes, in dem ein Ortsverband gegründet werden könnte, kann nur eine Ortsgruppe gegründet werden. Über die Anerkennung einer Ortsgruppe entscheidet der Kreisvorstand.

<span id="SO11.3">(3)</span> Mitglied einer Ortsgruppe können nur Piraten sein, deren Wohnsitz im Gebiet der Ortsgruppe liegt. Die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe darf einem Piraten, der diese Voraussetzung erfüllt, nicht verweigert werden. Mitglieder können nicht durch Beschluss der Ortsgruppe ausgeschlossen werden.

<span id="SO11.4">(4)</span> Zusätzlich zu den in [[#.C2.A76_.E2.80.93_Aufl.C3.B6sung|§ 6]] genannten Fällen löst sich eine Ortsgruppe auf wenn,
:<span id="SO11.4a">a)</span> die Ortsmitgliederversammlung des betroffenen Gebietes dies beschließt,
:<span id="SO11.4b">b)</span> ein Ortsverband im Gebiet der Ortsgruppe gegründet wird oder
:<span id="SO11.4c">c)</span> der Kreisvorstand feststellt, dass im Gebiet der Ortsgruppe weniger als 5 stimmberechtigte Piraten ihren Wohnsitz haben.

<span id="SO11.5">(5)</span> Die Ortsgruppe wählt mindestens einen Sprecher. Durch Beschluss der Ortsmitgliederversammlung kann diese die Wahl der Sprecher übernehmen. Die Sprecher organisieren die Kommunikation zwischen dem Kreisvorstand und der Ortsgruppe. Sie sind in Abstimmung mit dem Kreisvorstand für die Pressearbeit innerhalb des Gebietes der Ortsgruppe zuständig. Weiterhin organisieren sie die Sitzungen der Ortsgruppe und laden zu diesen ein. Sie sind gegenüber der Ortsmitgliederversammlung, dem Kreisparteitag und dem Kreisvorstand rechenschaftpflichtig.

<span id="SO11.6">(6)</span> Die Sprecher der Ortsgruppe müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden.

<span id="SO11.7">(7)</span> Die Amtszeit der Sprecher endet
:<span id="SO11.7a">a)</span> mit Wahl ihrer Nachfolger,
:<span id="SO11.7b">b)</span> bei Auflösung der Ortsgruppe,
:<span id="SO11.7c">c)</span> durch Rücktritt,
:<span id="SO11.7d">d)</span> durch Beschluss des Kreisparteitages oder der entsprechenden Ortsmitgliederversammlung,
:<span id="SO11.7e">e)</span> durch begründeten Beschluss des Kreisvorstandes,
:<span id="SO11.7f">f)</span> durch Verlust der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden,
:<span id="SO11.7g">g)</span> bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

<span id="SO11.8">(8)</span> Die Sitzungen der Ortsgruppen und ihrer Sprecher sind öffentlich. Sitzungen sind nach den Vorgaben des [[#.C2.A72_.E2.80.93_Transparenz|§ 2]] zu protokollieren. Die Sprecher einer Ortsgruppe können in Absprache mit dem Kreisvorstand in eiligen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die nach [[#.C2.A72_.E2.80.93_Transparenz|§ 2]] zu protokollieren sind.


<span id="A">
=ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG=
</span>
60% verbleiben beim Kreisverband im KV-Budget,<br/>
40% erhalten die Ortsverbände (OV) nach folgendem Schlüssel:<br/>
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,<br/>
- 25% nach Einwohneranteil,<br/>
- 20% nach Flächenanteil,<br/>
- 20% nach Anteil an der Kreismitgliederzahl.
<noinclude>
[[Kategorie:Skin:NRWBP]]
[[Kategorie:Kreisverband Rhein-Erft-Kreis|Satzung]]
[[Kategorie:Botverbot]]
</noinclude>
Anonymer Benutzer

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