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SH:LPT2012.3/Anträge/P0401 Religiös induzierte Verletzung (Quelltext anzeigen)
Version vom 10. Oktober 2012, 21:52 Uhr
, 21:52, 10. Okt. 2012hat „SH:LPT2012.3/Anträge/Religiös induzierte Verletzung“ nach „SH:LPT2012.3/Anträge/P0401 Religiös induzierte Verletzung“ verschoben
{{Vorlage:SH:AntragLPT
|Landesparteitag=2012.3
|Antragsart=Programmänderung
|Titel=Religiös motivierte Verletzung
|Antragsteller=[[Benutzer:Nagumo|Nagumo]]
|Kapitel=Gesundheitspolitik
|Antragstext=Es wird beantragt im Grundsatzprogramm an geeigneter Stelle einzufügen:
1 Zusaetzlich zur per Grundgesetz geschützten Unversehrtheit des Körpers und der Psyche, wollen wir hervorheben, dass wir auch eine religiös motivierte, physische, wie psychische Verletzung einer Person gegen dessen ausdrücklichen Wunsch ablehnen und verurteilen, sofern diese keine medizinisch belegte Notwendigkeit ist. Eine Person ist ein Mensch ab seiner Geburt (§1 BGB).
Beschneidung der männlichen Vorhaut und die Beschneidung der weiblichen kleinen Schamlippen sowie des Kitzlers sind strafrechtlich gleich zu behandeln.
1.1. Eine physische Verletzung, die religiös motiviert ist, wäre beispielsweise die Beschneidung.
Eine psychische Verletzung wäre eine zwangsweise Indoktrinierung mit religiösen Werten, die in ihren Inhalten gegen geltendes Menschenrecht verstösst.
1.1.2. Eine medizinische Notwendigkeit, die beispielsweise eine Beschneidung rechtfertigte, waere die Phimose.
|Nummer=P0401
|AKEmpfehlung=formal ok
|AKHinweise=
}}
|Landesparteitag=2012.3
|Antragsart=Programmänderung
|Titel=Religiös motivierte Verletzung
|Antragsteller=[[Benutzer:Nagumo|Nagumo]]
|Kapitel=Gesundheitspolitik
|Antragstext=Es wird beantragt im Grundsatzprogramm an geeigneter Stelle einzufügen:
1 Zusaetzlich zur per Grundgesetz geschützten Unversehrtheit des Körpers und der Psyche, wollen wir hervorheben, dass wir auch eine religiös motivierte, physische, wie psychische Verletzung einer Person gegen dessen ausdrücklichen Wunsch ablehnen und verurteilen, sofern diese keine medizinisch belegte Notwendigkeit ist. Eine Person ist ein Mensch ab seiner Geburt (§1 BGB).
Beschneidung der männlichen Vorhaut und die Beschneidung der weiblichen kleinen Schamlippen sowie des Kitzlers sind strafrechtlich gleich zu behandeln.
1.1. Eine physische Verletzung, die religiös motiviert ist, wäre beispielsweise die Beschneidung.
Eine psychische Verletzung wäre eine zwangsweise Indoktrinierung mit religiösen Werten, die in ihren Inhalten gegen geltendes Menschenrecht verstösst.
1.1.2. Eine medizinische Notwendigkeit, die beispielsweise eine Beschneidung rechtfertigte, waere die Phimose.
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