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SH Diskussion:LPT2012.3/Anträge/S094 LQFB (Quelltext anzeigen)
Version vom 7. Oktober 2012, 10:35 Uhr
, 10:35, 7. Okt. 2012keine Bearbeitungszusammenfassung
--- [[Benutzer:Darkstar|Henry]] 18:36, 23. Sep. 2012 (CEST) ---
* Art 1, Abs (2), letzter Satz: da versagt mein Grammatik-Parser: "Beträgt das Maß der Zustimmung im Verhältnis zu der Anzahl der Mitglieder mehr als 50% ist muss eine abweichende Handlung auf der offiziellen Internetpräsenz des zuständigen Vorstandes zu begründen."
* Art 1, Abs (3), Variante 2+3: Habt Ihr geprüft, ob das Geforderte mit LQFB möglich ist?
* Abs (4), letzter Satz: "Hierüber entscheidet die Versammlungsleitung." Mein Vorschlag: Entweder streichen oder ersetzen durch "Hierüber entscheidet die Versammlung nach Vorschlag durch die Antragskommission."
== Anregung übernommen ==
Auf Wunsch von Malte habe ich die Anregung von Henry übernommen. Er hat mich telefonisch gebeten, da er derzeit technisch nicht in der Lage ist.
[[Benutzer:Sven77|Sven77]] 23:48, 28. Sep. 2012 (CEST)
--- [[Benutzer:HKLS|HKLS]] 11:34, 7. Okt. 2012 (CEST) ---
Fristsetzungen (Art. 2) an den Vorstand haben nichts in der Satzung zu suchen. Das kann der LPT gesondert beschließen oder beauftragen, wenn er will.
* Art 1, Abs (2), letzter Satz: da versagt mein Grammatik-Parser: "Beträgt das Maß der Zustimmung im Verhältnis zu der Anzahl der Mitglieder mehr als 50% ist muss eine abweichende Handlung auf der offiziellen Internetpräsenz des zuständigen Vorstandes zu begründen."
* Art 1, Abs (3), Variante 2+3: Habt Ihr geprüft, ob das Geforderte mit LQFB möglich ist?
* Abs (4), letzter Satz: "Hierüber entscheidet die Versammlungsleitung." Mein Vorschlag: Entweder streichen oder ersetzen durch "Hierüber entscheidet die Versammlung nach Vorschlag durch die Antragskommission."
== Anregung übernommen ==
Auf Wunsch von Malte habe ich die Anregung von Henry übernommen. Er hat mich telefonisch gebeten, da er derzeit technisch nicht in der Lage ist.
[[Benutzer:Sven77|Sven77]] 23:48, 28. Sep. 2012 (CEST)
--- [[Benutzer:HKLS|HKLS]] 11:34, 7. Okt. 2012 (CEST) ---
Fristsetzungen (Art. 2) an den Vorstand haben nichts in der Satzung zu suchen. Das kann der LPT gesondert beschließen oder beauftragen, wenn er will.