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BE:Antragskommission/LMV 2012.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 014 (Quelltext anzeigen)
Version vom 14. September 2012, 22:48 Uhr
, 22:48, 14. Sep. 2012keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Antragsformular
|parteitag=LMVB
|jahreszahl=2012.2
|autor=Maureen
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppeSA=Satzungsabschnitt A - §4
|titel=Streichung nichtzahlender Mitglieder
|text=Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland möge folgende Satzungsänderung beschließen:
§ 4 (1) der Satzung des Landeverbandes Berlin (Beendigung der Mitgliedschaft) wird wie folgt um „Streichung“ als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft ergänzt:
:Alte Fassung:
:''„Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.“''
:Neue Fassung:
:''„Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, '''''Streichung''''' sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.“''
In § 17 Finanz- und Beitragsordnung Abs. 2 wird eine Regelung zur Streichung von Mitgliedern aufgenommen und wird wie folgt ergänzt:
:''§ 7 Verzug''
:''(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.''
:''(2) Ein Mitglied, das sich mit seinem Beitrag um mehr als 6 Monate im Verzug befindet, kann aus der Mitgliederdatenbank gestrichen werden und verliert dadurch seine Mitgliedschaft in allen Gliederungen der Piratenpartei. Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.''
:''(3) Über die Streichung befindet der Vorstand.''
:''(4) Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig.''
|begruendung=Dieser Antrag ergänzt die [https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/3739.html Bundesliquid-Initiative 3739] von Michael Ebner, die am 27.08.2012 mit 89% Zustimmung angenommen wurde.
Außerdem ist er eine Ergänzung zu dem Satzungsänderungsantrag 013. Im Zusammenspiel bewirken diese beiden Satzungsänderungsanträge, daß wir nur diejenigen als Mitglieder führen, die tatsächlich die Partei, möglicherweise auch "nur" mit Geld, unterstützen wollen. Es wird verhindert, daß eine größere Masse von nicht aktiven Mitgliedern die Arbeit der Aktiven behindert, indem z.B. Quoren unnötig erhöht werden.
|prüficon=2
|urltype=BE:Antragskommission/LMV 2012.2
}}
|parteitag=LMVB
|jahreszahl=2012.2
|autor=Maureen
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppeSA=Satzungsabschnitt A - §4
|titel=Streichung nichtzahlender Mitglieder
|text=Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland möge folgende Satzungsänderung beschließen:
§ 4 (1) der Satzung des Landeverbandes Berlin (Beendigung der Mitgliedschaft) wird wie folgt um „Streichung“ als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft ergänzt:
:Alte Fassung:
:''„Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.“''
:Neue Fassung:
:''„Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, '''''Streichung''''' sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.“''
In § 17 Finanz- und Beitragsordnung Abs. 2 wird eine Regelung zur Streichung von Mitgliedern aufgenommen und wird wie folgt ergänzt:
:''§ 7 Verzug''
:''(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.''
:''(2) Ein Mitglied, das sich mit seinem Beitrag um mehr als 6 Monate im Verzug befindet, kann aus der Mitgliederdatenbank gestrichen werden und verliert dadurch seine Mitgliedschaft in allen Gliederungen der Piratenpartei. Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.''
:''(3) Über die Streichung befindet der Vorstand.''
:''(4) Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig.''
|begruendung=Dieser Antrag ergänzt die [https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/3739.html Bundesliquid-Initiative 3739] von Michael Ebner, die am 27.08.2012 mit 89% Zustimmung angenommen wurde.
Außerdem ist er eine Ergänzung zu dem Satzungsänderungsantrag 013. Im Zusammenspiel bewirken diese beiden Satzungsänderungsanträge, daß wir nur diejenigen als Mitglieder führen, die tatsächlich die Partei, möglicherweise auch "nur" mit Geld, unterstützen wollen. Es wird verhindert, daß eine größere Masse von nicht aktiven Mitgliedern die Arbeit der Aktiven behindert, indem z.B. Quoren unnötig erhöht werden.
|prüficon=2
|urltype=BE:Antragskommission/LMV 2012.2
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