Dies ist ein ReadOnly-Mirror von wiki.piratenpartei.de!
Die Daten werden täglich aktualisiert.

AG Energiepolitik/KWKG § 11: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen
imported>Wiskyhotel
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 12. April 2013, 17:41 Uhr

§ 11 Kosten

KWKG 2009

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.

Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.

Diskussionsgrundlage (Stand 14.12.2011)


zurück zur * KWKG Inhaltsübersicht