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AG Energiepolitik/KWKG § 2 (Quelltext anzeigen)
Version vom 12. April 2013, 17:34 Uhr
, 17:34, 12. Apr. 2013keine Bearbeitungszusammenfassung
== [http://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2002/__2.html § 2 Anwendungsbereich] ==
=== KWKG 2009 ===
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
=== Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011 ===
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie ''Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher'' im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet ''oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet'' wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
=== Diskussionsgrundlage (Stand 14.12.2011) ===
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=== KWKG 2009 ===
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
=== Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011 ===
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie ''Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher'' im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet ''oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet'' wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
=== Diskussionsgrundlage (Stand 14.12.2011) ===
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