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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 45: Unterschied zwischen den Versionen

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imported>Matthias Kellner
(Die Seite wurde neu angelegt: „==§ 45== {{NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Verletzung der Vertraulichkeit}}“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 30. September 2011, 13:15 Uhr

§ 45

Verletzung der Vertraulichkeit

Die Verletzung der Vertraulichkeit kann vom Rat der Stadt nach § 25 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung durch eine Geldbuße bis zu 75,00 € geahndet werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.