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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 41: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. September 2011, 13:14 Uhr
§ 41
Ortsräte/EinUndVierzig
Soweit die Geschäftsordnung nicht andere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften für den Rat der Stadt entsprechend.