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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 28: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. September 2011, 13:11 Uhr
§ 28
Verfahren des Verwaltungsausschusses
Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften über die Sitzungen des Rates, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsausschuss kann Beiräte bilden.