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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 28: Unterschied zwischen den Versionen

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imported>Matthias Kellner
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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 30. September 2011, 13:11 Uhr

§ 28

Verfahren des Verwaltungsausschusses

Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften über die Sitzungen des Rates, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsausschuss kann Beiräte bilden.