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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ladung/(2): Unterschied zwischen den Versionen

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imported>Matthias Kellner
(Die Seite wurde neu angelegt: „====(2) Der Ladung sind die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. Bei der Jahresrechnung, umfangre…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 30. September 2011, 10:57 Uhr

(2) Der Ladung sind die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. Bei der Jahresrechnung, umfangreichen Gutachten und anderen seitenstarken Anlagen ist statt der Übersendung die Möglichkeit der Einsichtnahme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind den Fraktionen, Gruppen und Parteien im Rat mindestens ein Exemplar (Versendung an die jeweilige Geschäftsstelle) und ein Exemplar der/dem jeweiligen Fraktionssprecher/in zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist in der Vorlage auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. In Eilfällen kann die/der Oberbürgermeister/in in Anwendung des Abs. 1 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.