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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 1: Unterschied zwischen den Versionen

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imported>Matthias Kellner
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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 30. September 2011, 13:16 Uhr

§ 1

Einberufung

(1) Der Rat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten.

(2) Die/der Oberbürgermeister/in hat den Rat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen