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imported>Michael Ebner
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 17. April 2011, 17:08 Uhr

Anmerkung zum Filmverbot

Bei dem Punkt "das anlasslose Aufnahme von Bild- und Tonaufnahmen ohne Verdachtsbezug und anlasslose Personenkontrollen ausschließt" habe ich ein zwei Bedenken:

1.) Die Definition der Schwelle zwischen "anlasslos" und "mit Anlass" dürfte schwer sauber zu definieren sein. Zudem: Mehr als eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist da ohnehin nicht zu befürchten...

2.) Jeder darf Demos filmen und das dank § 23 (1) 3.) KunstUrhG auch jederzeit veröffentlichen. Wie sinnvoll ist es, das der Polizei dann verbieten zu wollen?


Ist es vielleicht sinnvoller, statt dessen eine Veröffentlichungspflicht einzuführen: "Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen sind ausnahmslos und vollständig zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll ausdrücklich auch dann erfolgen, wenn die Aufnahmen Übergriffe von Polizeibeamten zeigen." Michael Ebner 18:08, 17. Apr. 2011 (CEST)