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Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA064 (Quelltext anzeigen)
Version vom 30. April 2011, 13:36 Uhr
, 13:36, 30. Apr. 2011keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Satzungsänderungsantrag BPT
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Schiedsgerichtsreform: Urteil
|autor=[[Benutzer:Anthem|Markus Gerstel]]
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C
|text=§11 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst:
'''§ 11 - Urteil'''
(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren übernehmen.
(3) Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig.
(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht.
(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
|begruendung=Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde. Dieser Antrag kollidiert nicht mit SÄA062, soll aber nach diesem behandelt werden.
|lqfb=folgt
|prüficon=2
}}
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|text=§11 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst:
'''§ 11 - Urteil'''
(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren übernehmen.
(3) Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig.
(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht.
(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
|begruendung=Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde. Dieser Antrag kollidiert nicht mit SÄA062, soll aber nach diesem behandelt werden.
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