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Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA011 (Quelltext anzeigen)
Version vom 1. Mai 2011, 18:17 Uhr
, 18:17, 1. Mai 2011keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Satzungsänderungsantrag BPT
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Übertragung der Entscheidung über Beitragsermäßigungen auf untergeordnete Gliederungen
|autor=Jens Müller (tessarakt)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt B - §2
|text=§ 2 Abs. 3 des Teils B (Finanzordnung) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen oder Mitglieds kann der zuständige Vorstand für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festsetzen oder ganz auf den Beitrag verzichten. Der Beschluss besitzt jeweils Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Zuständig für die Entscheidung ist der Vorstand des Landesverbandes, in dem der Antragsteller Mitglied ist oder die Mitgliedschaft begehrt. Die Zuständigkeit kann durch Regelung in der Satzung des Landesverbandes oder Beschluss des Landesvorstands auf nachgeordnete Verbände übertragen werden. Der Bundesvorstand beschließt verbindliche Leitlinien für die Beitragsermäßigung bzw. -befreiung."
|begruendung=Aktuelle Fassung:
"(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr."
Antragsbegründung
# Die Entscheidung durch den Bundesvorstand ist unpraktikabel.
# Zuständig ist der Landesverband, in dem der Antragsteller Mitglied ist oder werden will.
# Fall notwendig, kann dieser nach unten delegieren.
# Auch Mitglieder sollten eine Beitragsminderung beantragen können, die dann wiederum für ein Jahr gilt.
# Zur Sicherung einer einheitlichen Vorgehensweise (und da auch die Finanzen der Gesamtpartei betroffen sind) beschließt der Bundesvorstand Leitlinien, die für die im Einzelfall zuständigen Vorstände verbindlich sind.
|lqfb=https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/854.html
|konkurrenz=Antragsportal/Anträge_BPT2011.1/SÄA054
|prüficon=2
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"Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen oder Mitglieds kann der zuständige Vorstand für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festsetzen oder ganz auf den Beitrag verzichten. Der Beschluss besitzt jeweils Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Zuständig für die Entscheidung ist der Vorstand des Landesverbandes, in dem der Antragsteller Mitglied ist oder die Mitgliedschaft begehrt. Die Zuständigkeit kann durch Regelung in der Satzung des Landesverbandes oder Beschluss des Landesvorstands auf nachgeordnete Verbände übertragen werden. Der Bundesvorstand beschließt verbindliche Leitlinien für die Beitragsermäßigung bzw. -befreiung."
|begruendung=Aktuelle Fassung:
"(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr."
Antragsbegründung
# Die Entscheidung durch den Bundesvorstand ist unpraktikabel.
# Zuständig ist der Landesverband, in dem der Antragsteller Mitglied ist oder werden will.
# Fall notwendig, kann dieser nach unten delegieren.
# Auch Mitglieder sollten eine Beitragsminderung beantragen können, die dann wiederum für ein Jahr gilt.
# Zur Sicherung einer einheitlichen Vorgehensweise (und da auch die Finanzen der Gesamtpartei betroffen sind) beschließt der Bundesvorstand Leitlinien, die für die im Einzelfall zuständigen Vorstände verbindlich sind.
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