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NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Lage: Unterschied zwischen den Versionen
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(kein Unterschied)
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Aktuelle Version vom 24. Juni 2013, 17:00 Uhr
3 Monate vor Wahlbegin ist Wahlwerbung zulässig.
Der Fahrzeug und Fussgängerverkehr darf nicht behindert werden. Ab einer grösse von DIN A1 Plakaten soll man bescheid sagen wo man plakatiert.
geschrieben hat mir: Klauss Busse Fachbereich 4 Fachteam Bauverwaltung Rathaus 3 Zimmer 301
k.busse@Lage.de