HH:Satzung/Anträge/Verweis auf Finanzordnung des Bundes: Unterschied zwischen den Versionen
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(kein Unterschied)
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Aktuelle Version vom 10. August 2012, 18:22 Uhr
Änderung im Kontext
§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG Finanzordnung
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(1) Es gilt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.