Benutzer:NineBerry/LPT2009.1-Satzungaenderung Relative Mehrheit Schiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Textersetzung - „Antragssteller“ durch „Antragsteller“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 19. Februar 2013, 01:49 Uhr

Änderungsantrag Nr.
?? / Landesparteitag 2009.1
Beantragt von
NineBerry 28. Juli 2009
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / Abschnitt C
Beantragte Änderungen

Ich beantrage, dass in Abschnitt C ein Absatz (2) eingefügt wird:

(2) Die Wahl der Richter des Schiedsgerichts sowie die Wahl der Ersatzrichter erfolgt jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat so viele Stimmen wie Richter bzw. Ersatzrichter zu wählen sind. Ein Wähler kann jedem Kandidaten nur maximal eine seiner Stimmen geben. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt.

Begründung

Es wäre zu aufwändig, für jeden Richterposten eine separate geheime Wahl mit Papierstimmzetteln durchzuführen. Hier bietet sich eine Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang an. Es gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmen als gewählt. Jeder Wähler kann mehrere Kandidaten wählen, so dass das Wahlergebnis ausgeglichen ist (alle gewählten Kandidaten werden mit einer respektablen Anzahl von Stimmen gewählt).

Dies ist das Wahlverfahren, das auch auf dem Bundesparteitag 2009 zur Wahl der Richter und Ersatzrichter verwendet wurde. Dieses Verfahren sollte vor der Wahl in der Satzung festgeschrieben werden, damit die Wahl rechtlich in Ordnung ist. Die Wahl der Richter und Ersatzrichter auf dem Bundesparteitag war meiner Einschätzung nach nicht rechtmäßig, da das Wahlverfahren vorher nicht in der Satzung festgehalten wurde und die Richter nicht mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt wurden.

Hintergrund: Laut BGB §32 müssen alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung per Wahl mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Laut §40 ist eine Abweichung von einer Wahl mit einfacher Mehrheit nur möglich, wenn dies explizit in der Satzung so erlaubt ist.

Siehe z.B. auch [1]

Fazit: Ein Festschreiben der Wahlmethode in der Satzung schafft rechtliche Sicherheit. Solange die Bundesschiedsordnung dies noch nicht tut, müssen wir dies auf Landesebene in unserer Landessatzung einfügen.

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