Benutzer:Bzapf/Paragraph 111 Telekommunikationsgesetz: Versionsgeschichte

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  • AktuellVorherige 09:31, 11. Mai 2014imported>Bzapf 2.094 Bytes +2.094 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „=§ 111= Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden ==(1)== Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei …“